Wie böse ist die Scheibenpacht?

Eine “Milliarden-Abzocke” sei die Scheibenpacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unternehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann, als die eigentliche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Scheibenpacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergangenheit des EEG und des Energierechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unternehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie “anrüchigen” Hintergrund, sondern hängt mit dem Wärmebedarf von Unternehmen zusammen, die Wärme für mechanische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszukoppeln ist dann nur konsequent. Zudem spart ein Unternehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz transportiert werden muss, so dass keine Netzentgelte anfallen, und auch kein anderes Unternehmen mitverdient. Industriekraftwerke sind also eine ganz normale, energetisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unternehmen auch keine Netzentgelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brennstoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energierechts nichts an. Erst seit Inkrafttreten des EEG 2014 fällt auch für eigenerzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetzgeber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorgelockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unternehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unternehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unternehmen – gerade in gewachsenen Industrieansiedlungen – aus einem Konzern hervorgegangen, manchmal wurde nur die Energieversorgung gesellschaftsrechtlich verselbständigt, bisweilen hatte der Betreiber im rechtlichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unternehmen die technische Betriebsführung innehatte. Was an den verärgerten Reaktionen jedenfalls zutrifft: Die Unternehmen zahlten als “Scheibenpächter” keine EEG-Umlage, so wie andere Eigenerzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechtsstreitigkeiten rund um die Scheibenpacht zu bekommen, erließ der Gesetzgeber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art “Deckel-drauf”-Regelung: Die Scheibenpacht sollte keine Eigenerzeugung gewesen sein, aber die Unternehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. ‑privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

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Doch dann entwickelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetzgeber es sich vorgestellt hatte: Die ÜNB entwickelten einigen Verfolgungseifer, statt Rechtsfrieden brachen diverse juristischen Handgemenge aus (die zB in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetzgeber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Streitigkeiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechtskräftigen Urteile gibt. Die Unternehmen müssen dann nicht für die Vergangenheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungspflicht anerkennen.

Ist dies nun unmoralisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unternehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unternehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jedenfalls ausgesprochen streng (Miriam Vollmer).

2021-11-03T09:17:57+01:002. November 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Wer ist Kraftwerksbetreiber: Zu LG Duisburg v. 22.01.2021 (7 O 107/19)

Sich aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, war in der Vergangenheit wirtschaftlich extrem attraktiv, unter anderem, weil keine EEG-Umlage abgeführt werden musste. Das ist zwar heute nicht mehr ganz so: Auch für eigenerzeugte Stromverbräuche fällt EEG-Umlage an. Doch die Eigenerzeugung genießt nach wie vor Privilegien, so dass die Frage, wann ein Unternehmen Betreiber eines Kraftwerks ist und sich aus dieser Anlage selbst versorgen kann, aktuell bleibt. In diesen Themenkreis gehört eine Entscheidung des LG Duisburg vom 22. Januar 2021 (7 O 107/19). In dieser Entscheidung geht es um ein Scheibenpachtmodell, also einen Pachtvertrag über Teilkapazitäten eines Kraftwerks, verbunden mit der Betriebsführung durch den Verpächter (hier erläutert).

Geklagt hatte der Übertragungsnetzbetreiber. Beklagte ist ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen, hier streitverkündet, eine Scheibe eines Kraftwerks verpachtet hatte. Deswegen hatte die Beklagte 2017, als auch für Eigenversorger und Scheibenpächter Meldungen an die Übertragungsnetzbetreiber abgeben werden sollten, mitgeteilt, die Streitverkündete sei Eigenversorgerin, die Beklagte mithin nicht Lieferantin von Strom, sondern nur Betriebsführerin.

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Die klagende Übertragungsnetzbetreiberin sah das anders. Ihrer Ansicht nach lag weder eine privilegierte Eigenerzeugung vor, noch ein Fall der sog. “Amnestieregel”, dem § 104 Abs. 4 EEG 2017. Sie forderte die Beklagte deswegen auf, die nach Ansicht der Übertragsungsnetzbetreiberin gelieferten und deswegen umlagepflichtigen Strommengen zu melden, um EEG-Umlageansprüche geltend zu machen. Als die Beklagte sich weigerte, zog sie vor Gericht. Ihr Argument: Die streitverkündete Pächterin hätte weder die technische Sachherrschaft, sie könnte auch nicht eigenständig über das Kraftwerk bestimmt und trüge auch nicht das wirtschaftliche Risiko.

Das LG Duisburg gab dem Übertragungsnetzbetreiber recht: Die Beklagte sei nicht bloße Betriebsführerin, sondern Betreiberin des Kraftwerks, so dass sie die Streitverkündete beliefert hätte. Diese sei also nicht selbst Betreiberin geworden.

In Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung macht auch das LG Duisburg die Betreibereigenschaft nicht am Eigentum, sondern am wirtschaftlichen Risiko und der wirtschaftlichen Verantwortung für die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme der Absatz- und Brennstoffqualität, die Tragung des Ausfallrisikos der Anlage, die Vertragslaufzeit und die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen, fest. Maßgeblich sind die Verträge zwischen Verpächter und Pächter. Nicht maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer der Wille, keine EEG-Umlage zu zahlen.

In diesem Falle fehlte es dem Gericht am wirtschaftlichen Risiko inklusive des Vermarktungsrisikos auf Pächterseite. Auch die Verantwortung für den Betrieb und dessen Aufrechterhaltung sah es nicht auf Seiten des Pächters. Gegen eine Betreiberstellung der Pächterin sprach in den Augen der Richter auch die kurze Laufzeit. Dabei hat sich das Gericht auffallend detailliert mit den vertraglichen Regelungen befasst. Insgesamt sei die Pächterin Kundin der Beklagten und nicht etwa Betreiberin der Anlage.

Weiter sah das Gericht auch EEG-Umlageansprüche für gegeben an. Insbesondere könnte sich die Beklagte nicht auf die Amnestieregelung berufen, weil sie eben nicht Betreiberin gewesen sei. Auch seien Ansprüche nicht verwirkt und auch noch durchsetzbar.

Insgesamt ist demnach festzuhalten: Dreh- und Angelpunkt ist die Vertragslage. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumssituation an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Position der eines “normalen” Betreibers am ehesten nahekommt.

2021-05-18T23:50:20+02:0018. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Nachspiel der Scheibenpacht

Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertragungsnetzbetreiber prüfen, EEG-Umlage von Unternehmen nachzufordern, die Strom aus Kraftwerken beziehen, die sie  anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.

Was sind Scheibenpachtmodelle?

Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigenerzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstellationen echte wirtschaftliche Vorteile. Aber in der Vergangenheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.

Nun sind größere Kraftwerke durchweg effizienter als kleine. Es ergab damit schon energetisch Sinn, dass sich mehrere Industrieunternehmen eine Kraftwerksanlage teilten und jedes dieser Unternehmen einen ideellen Anteil (z. B. “25%”) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unternehmen damit Eigenerzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unterschied machen konnte, ob nun drei Unternehmen jeweils eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unternehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizienteren Anlage mit 30 MW elektrischer Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagenanteils betrieb. Die praktische Betriebsführerschaft delegierten die drei Unternehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017

Ob das dargestellte Konstrukt energierechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) waren Scheibenpachtmodelle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unternehmen nicht um “echte” eigene Kraftwerke, sondern hinter den Scheibenpachtmodellen würden sich sorgfältig getarnte normale Stromlieferverhältnisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.

Am Ende setzten sich die Gegner der Scheibenpacht durch. Dem (ausnehmend kompliziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Scheibenpachtmodelle rückwirkend zwar nicht als Eigenversorgung gelten, aber der Betreiber der verpachteten Kraftwerksanlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. -privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Die Meldungen an die ÜNB

Die Übertragungsnetzbetreiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereitgestellt, in das die zu meldenden Daten einzutragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Angelegenheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwaltskanzlei die Unternehmen an, die Nachmeldungen vorgenommen hatten, und forderten weitere Unterlagen über die formularmäßigen Meldungen hinaus, nämlich insbesondere die den Scheibenpachtmodellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietverträge, Betriebsführungsverträge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlageprivilegierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraussetzungen bestand und holten Verjährungsverzichtserklärungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.

Was kann passieren?

Sollte sich im Zuge der Prüfung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertragungsnetzbetreiber von den Betreibern des Kraftwerks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachforderung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regelverjährung nicht greift, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begründenden Umständen hatten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung könnten die Betreiber ihrerseits die Ansprüche an die Scheibenpächter weiterreichen.

Besonders hart: Nicht nur für die Vergangenheit würde nachgefordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.

Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?

Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachgemeldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Scheibenpächtern und Betriebsführern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraftwerks anzusehen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Kraftwerksanlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachforderungen aufzukommen hat.

Wenn Sie als beteiligter Kraftwerksbetreiber oder begünstigtes Unternehmen eine rechtliche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail Kontakt zu uns auf. 

2019-10-07T01:33:47+02:007. Oktober 2019|Industrie, Strom|