Die Registrierungspflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immissionsschutzrecht in Hinblick auf die verwaltungstechnische Handhabung nur die Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Neben diese Differenzierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Registrierung unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit an.

Welche Anlagen registriert werden müssen, ergibt sich insbesondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungswärmeleistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie genehmigungsbedürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagentypen ausgenommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplitterten Anlagensituationen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung zusammengefasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer parallelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Registrierungspflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zuständigen Behörde. Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Registrierungspflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagensituation nicht ganz klar ist, sollte rechtzeitig eine Klärung herbeigeführt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unterfällt, und aus welchen Anlagenteilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagenbetreiber aggregierte Anlagenregister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsentation der Anlage im Register gegenüber der Öffentlichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfältigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeldandrohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Registrierungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger dargestellt. Einen ausführlicheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbesondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagenkonstellation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unterfallen, melden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Entwurf des Luftreinhalteprogramms nach der NEC-Richtlinie

In den letzten Jahren wurde vorwiegend über Treibhausgasemissionen diskutiert. Doch spätestens seit der Diskussion um Dieselfahrzeuge ist klar: Auch in Bezug auf andere Schadstoffemissionen wie Feinstaub und Stickoxide hat die Bundesrepublik Deutschland noch einige Hausaufgaben zu erledigen. 

Wie so oft in den letzten Jahren kommt der Druck aus Brüssel. Hier wurde 2016 die EU-Richtlinie über die nationale Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe erlassen, die NEC-Richtlinie 2016/2248. Sie wurde im Sommer 2018 mit der 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung umgesetzt.

Die übernommenen Verpflichtungen sind teilweise ambitioniert. Verringert werden müssen Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak und Feinstaub. Und zwar in erheblichem Maße. Wie die Bundesrepublik diese Ziele erreichen will, hat sie nun sehr kurzfristig Brüssel mitzuteilen: Schon im Frühjahr 2019 muss die Bundesregierung der europäischen Kommission ihr Luftreinhaltungsprogramm vorlegen. Für dieses Luftreinhaltungsprogramm gilt ein enges Korsett: Mit Beschluss 2018/1522 hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein allgemeines Berichtsformat vorgegeben.

Der auf der Homepage des Umweltministeriums veröffentlichte Entwurf des Luftreinhaltungsprogramms ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Es handelt sich “nur” um einen Diskussionsentwurf, der kurz nach Weihnachten publiziert wurde. Die Öffentlichkeit ist nun aufgerufen, bis zum 28. Februar 2019 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es ist auch zu erwarten, dass Unternehmen und Verbände hiervon in ganz erheblichem Maße Gebrauch machen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben es schließlich teilweise in sich. Der interessanteste Teil beginnt auf Seite 115. Zu den augenfälligsten Punkten:

» Auf Seite 117 findet sich die Aussage, dass über die bereits feststehenden Überführungen von Kraftwerksblöcken in Sicherheitsbereitschaft weitere Kraftwerke faktisch stillgelegt werden müssen. Doch nicht nur die Braunkohle muss weitere Beiträge leisten. Es soll auf jeden Fall verhindert werden, dass statt Braunkohle Steinkohle verstromt wird.

» Im Abschnitt zu Stickoxiden wird vorgeschlagen, bei der Umsetzung der BVTSchlussfolgerungen (EU) 2017/1442 quasi ans Limit zu gehen und die 13. Bundesimmissionsschutz entsprechend zu ändern. Diese Ankündigung hat es in sich: Die Grenzwerte aus den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen sind bis 2021 umzusetzen. Schon eine Verschärfung der Grenzwerte im an sich moderaten Bereich überfordern viele Anlagen, so dass ohnehin erhebliche Umrüstungen anstehen. Bei weiteren Verschärfungen in den unteren Grenzwertbereich stellt sich die Frage, ob viele Anlagen überhaupt noch betrieben werden können. Zwar heißt es in diesem Abschnitt, dass nur Anlagen mit mehr als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr betroffen sein sollen. Das bedeutet aber, dass alle Kraftwerke in Grundlast oder Mittellast durchweg mit erheblich verschärften Grenzwerten rechnen müssen. Doch ganz konkret wird der Plan zu Großfeuerungsanlagen nicht: Hier sollen die Ergebnisse der Kohlekommission abgewartet werden, obwohl die Änderung der 13. BImSchV schon überfällig ist. 

» Im Hinblick auf die mittelgroßen Feuerungsanlagen bezieht sich der Plan auf den vorliegenden Umsetzungsentwurf vom August letzten Jahres.

» Aber auch der Verkehr soll seinen Beitrag leisten. Zum einen fließen bereits beschlossene Maßnahmen im Hinblick auf Diesel-Pkw und Busse, eine Fortschreibung der CO2-Grenzwerte und ein höherer Anteil von EE-Fahrzeugen ein. Ausdrücklich heißt es im Plan allerdings, dass weiterführende Maßnahmenoptionen wie die Einführung von Tempolimits auf Autobahnen, die blaue Umweltplakette und einige andere Maßnahmen mehr nicht in das Maßnahmenpaket Straßenverkehr aufgenommen wurden.

» In Hinblick auf Schwefelverbindungen heißt es im Entwurf, dass Industrieanlagen, unter anderem Glas-, Zement-und Stahlproduktion, erheblich mindern könnten. Als konkrete Maßnahmen werden die Förderung eines Wechsels der eingesetzten Brennstoffe hin zu schwefelärmeren Brennstoffen oder effizientere Technologien zur Abgasreinigung genannt. Bei Großkraftwerken wird auch hier auf die Kohlekommission verwiesen. 

» Erheblicher Handlungsbedarf besteht in der Landwirtschaft in Bezug auf Ammoniak. Die Tabellen auf Seite 122ff. enthalten eine ganze Reihe von Maßnahmen, die viele Bauern zu einer grundlegenden Veränderung ihrer Wirtschaftsweise zwingen würden.

Auf Seite 126 findet sich eine Zusammenstellung der Minderungsbeiträge, die die Entwurfsverfasser sich von der Umsetzung der Einzelmaßnahmen versprechen. Klar ist: Viel Luft ist nicht im Maßnahmenpaket. Es gibt also wenig Spielräume für Erleichterungen der teilweise wirtschaftlich durchaus schmerzhaften Maßnahmen. 

2019-01-07T21:59:47+01:007. Januar 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|