Die Regis­trie­rungs­pflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immis­si­ons­schutz­recht in Hinblick auf die verwal­tungs­tech­nische Handhabung nur die Unter­scheidung zwischen geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen. Neben diese Diffe­ren­zierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Regis­trierung unabhängig von der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tigkeit an.

Welche Anlagen regis­triert werden müssen, ergibt sich insbe­sondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbe­sondere Anlagen mit einer Feuerungs­wär­me­leistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie geneh­mi­gungs­be­dürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagen­typen ausge­nommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplit­terten Anlagen­si­tua­tionen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungs­wär­me­leistung zusam­men­ge­fasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemein­samen Schorn­stein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer paral­lelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Regis­trie­rungs­pflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zustän­digen Behörde. Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Regis­trie­rungs­pflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagen­si­tuation nicht ganz klar ist, sollte recht­zeitig eine Klärung herbei­ge­führt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unter­fällt, und aus welchen Anlagen­teilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagen­be­treiber aggre­gierte Anlagen­re­gister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsen­tation der Anlage im Register gegenüber der Öffent­lichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfäl­tigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeld­an­drohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätz­licher oder fahrläs­siger Verletzung der Regis­trie­rungs­pflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger darge­stellt. Einen ausführ­li­cheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbe­sondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagen­kon­stel­lation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unter­fallen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Entwurf des Luftrein­hal­te­pro­gramms nach der NEC-Richtlinie

In den letzten Jahren wurde vorwiegend über Treib­haus­gas­emis­sionen disku­tiert. Doch spätestens seit der Diskussion um Diesel­fahr­zeuge ist klar: Auch in Bezug auf andere Schad­stoff­emis­sionen wie Feinstaub und Stick­oxide hat die Bundes­re­publik Deutschland noch einige Hausauf­gaben zu erledigen. 

Wie so oft in den letzten Jahren kommt der Druck aus Brüssel. Hier wurde 2016 die EU-Richt­linie über die nationale Emissi­ons­re­duktion bestimmter Luftschad­stoffe erlassen, die NEC-Richt­linie 2016/2248. Sie wurde im Sommer 2018 mit der 43. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung umgesetzt.

Die übernom­menen Verpflich­tungen sind teilweise ambitio­niert. Verringert werden müssen Schwe­fel­dioxid, Stick­stoff­oxide, flüchtige organische Verbin­dungen, Ammoniak und Feinstaub. Und zwar in erheb­lichem Maße. Wie die Bundes­re­publik diese Ziele erreichen will, hat sie nun sehr kurzfristig Brüssel mitzu­teilen: Schon im Frühjahr 2019 muss die Bundes­re­gierung der europäi­schen Kommission ihr Luftrein­hal­tungs­pro­gramm vorlegen. Für dieses Luftrein­hal­tungs­pro­gramm gilt ein enges Korsett: Mit Beschluss 2018/1522 hat die Kommission den Mitglied­staaten ein allge­meines Berichts­format vorgegeben.

Der auf der Homepage des Umwelt­mi­nis­te­riums veröf­fent­lichte Entwurf des Luftrein­hal­tungs­pro­gramms ist innerhalb der Bundes­re­gierung noch nicht abgestimmt. Es handelt sich „nur“ um einen Diskus­si­ons­entwurf, der kurz nach Weihnachten publi­ziert wurde. Die Öffent­lichkeit ist nun aufge­rufen, bis zum 28. Februar 2019 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es ist auch zu erwarten, dass Unter­nehmen und Verbände hiervon in ganz erheb­lichem Maße Gebrauch machen werden. Die vorge­schla­genen Maßnahmen haben es schließlich teilweise in sich. Der inter­es­san­teste Teil beginnt auf Seite 115. Zu den augen­fäl­ligsten Punkten:

» Auf Seite 117 findet sich die Aussage, dass über die bereits festste­henden Überfüh­rungen von Kraft­werks­blöcken in Sicher­heits­be­reit­schaft weitere Kraft­werke faktisch still­gelegt werden müssen. Doch nicht nur die Braun­kohle muss weitere Beiträge leisten. Es soll auf jeden Fall verhindert werden, dass statt Braun­kohle Stein­kohle verstromt wird.

» Im Abschnitt zu Stick­oxiden wird vorge­schlagen, bei der Umsetzung der BVTSchluss­fol­ge­rungen (EU) 2017/1442 quasi ans Limit zu gehen und die 13. Bundes­im­mis­si­ons­schutz entspre­chend zu ändern. Diese Ankün­digung hat es in sich: Die Grenz­werte aus den BVT-Schluss­fol­ge­rungen für Großfeue­rungs­an­lagen sind bis 2021 umzusetzen. Schon eine Verschärfung der Grenz­werte im an sich moderaten Bereich überfordern viele Anlagen, so dass ohnehin erheb­liche Umrüs­tungen anstehen. Bei weiteren Verschär­fungen in den unteren Grenz­wert­be­reich stellt sich die Frage, ob viele Anlagen überhaupt noch betrieben werden können. Zwar heißt es in diesem Abschnitt, dass nur Anlagen mit mehr als 1.500 Betriebs­stunden pro Jahr betroffen sein sollen. Das bedeutet aber, dass alle Kraft­werke in Grundlast oder Mittellast durchweg mit erheblich verschärften Grenz­werten rechnen müssen. Doch ganz konkret wird der Plan zu Großfeue­rungs­an­lagen nicht: Hier sollen die Ergeb­nisse der Kohle­kom­mission abgewartet werden, obwohl die Änderung der 13. BImSchV schon überfällig ist. 

» Im Hinblick auf die mittel­großen Feuerungs­an­lagen bezieht sich der Plan auf den vorlie­genden Umset­zungs­entwurf vom August letzten Jahres.

» Aber auch der Verkehr soll seinen Beitrag leisten. Zum einen fließen bereits beschlossene Maßnahmen im Hinblick auf Diesel-Pkw und Busse, eine Fortschreibung der CO2-Grenz­werte und ein höherer Anteil von EE-Fahrzeugen ein. Ausdrücklich heißt es im Plan aller­dings, dass weiter­füh­rende Maßnah­men­op­tionen wie die Einführung von Tempo­limits auf Autobahnen, die blaue Umwelt­pla­kette und einige andere Maßnahmen mehr nicht in das Maßnah­men­paket Straßen­verkehr aufge­nommen wurden.

» In Hinblick auf Schwe­fel­ver­bin­dungen heißt es im Entwurf, dass Indus­trie­an­lagen, unter anderem Glas‑, Zement-und Stahl­pro­duktion, erheblich mindern könnten. Als konkrete Maßnahmen werden die Förderung eines Wechsels der einge­setzten Brenn­stoffe hin zu schwe­fel­är­meren Brenn­stoffen oder effizi­entere Techno­logien zur Abgas­rei­nigung genannt. Bei Großkraft­werken wird auch hier auf die Kohle­kom­mission verwiesen. 

» Erheb­licher Handlungs­bedarf besteht in der Landwirt­schaft in Bezug auf Ammoniak. Die Tabellen auf Seite 122ff. enthalten eine ganze Reihe von Maßnahmen, die viele Bauern zu einer grund­le­genden Verän­derung ihrer Wirtschafts­weise zwingen würden.

Auf Seite 126 findet sich eine Zusam­men­stellung der Minde­rungs­bei­träge, die die Entwurfs­ver­fasser sich von der Umsetzung der Einzel­maß­nahmen versprechen. Klar ist: Viel Luft ist nicht im Maßnah­men­paket. Es gibt also wenig Spiel­räume für Erleich­te­rungen der teilweise wirtschaftlich durchaus schmerz­haften Maßnahmen. 

2019-01-07T21:59:47+01:007. Januar 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|