ETS: Das Cap ab 2024

Die Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist durch, und so nach und nach nimmt der EU-Emissi­ons­handel in den Jahren 2026 bis 2030 Gestalt an. Nun hat die Kommission mit Datum vom 27.07.2023 einen Beschluss über die Menge der Zerti­fikate gefasst, die nach der Neufassung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ab 2024 noch insgesamt in Umlauf gebracht werden.

Diese Zahlen hat die Kommission sich nicht ausge­dacht. Sie ergeben sich aus den unter­schied­lichen Festle­gungen der Änderungs­richt­linie der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (2023/959) zum Cap. Dieses beträgt im laufenden Jahr noch 1.485.575.977. Diese Menge wird nun zum einen um satte 90 Mio. reduziert, parallel aber wegen der Aufnahme neuer Teilnehmer wieder um 78,4 Mio. erhöht. Gleich­zeitig wurde der lineare Faktor, also der jährliche Rückgang, um den die Zerti­fikate reduziert werden, von 2,2% auf 4,3% pro Jahr von 2024 bis 2027 erhöht. Das führt zu einer Verrin­gerung der jährlichen Allokation um immerhin 87.924.231 EUA. Die Kommission kommt so zu einer Ausga­be­menge von 1.386.051.745 Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im Jahr 2024, also 99.524.232 Zerti­fikate weniger als im Vorjahr, damit mehr als Staaten wie Griechenland oder Öster­reich insgesamt emittieren. 

Der Schritt, den die EU mit der geänderten Richt­linie geht, ist also nicht zu unter­schätzen. Für Europas stationäre Anlagen bedeutet das eine deutliche Verschärfung des Minde­rungs­drucks. Insbe­sondere, weil zwei schon beschlossene Verrin­ge­rungen der Gesamt­menge in dieser Menge noch gar nicht berück­sichtigt sind: 2026 werden weitere 27 Mio. abgezogen. Und ab 2028 erhöht sich die jährliche Minderung auf 4,4%. Es ist also mit deutlich steigenden Preisen zu rechnen (Miriam Vollmer).

2023-09-01T20:59:14+02:001. September 2023|Emissionshandel|

Wie teuer wird der ETS II?

Am 18. April stimmt das Europäische Parlament final über die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ab. Damit wird nicht nur der Minde­rungspfad für die heute schon vom ES erfassen Anlagen noch einmal deutlich gestrafft. Sondern auch ein zweiter ETS für die Sektoren Verkehr und Gebäude einge­führt. Wie schon in Deutschland soll das Inver­kehr­bringen von fossilen Brenn- und Treib­stoffen Abgabe­pflichten von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen auslösen. Die sukzessive Verknappung der Zerti­fikate soll einen wachsenden Druck auf Konsu­menten ausüben, Emissionen zu mindern, etwa durch einen Technologiewechsel.

Doch wie teuer werden die Zerti­fikate? Und wie verhält sich der EU-ETS II zum deutschen BEHG? Auch wenige Tage vor der Abstimmung sind beide Fragen noch offen. Kostenlose Fotos zum Thema Co2

Wie es mit dem natio­nalen Emissi­ons­handel weitergeht, muss – und kann – der deutsche Gesetz­geber klären. Doch selbst die Frage, wie teuer die Zerti­fikate maximal werden können, ist umstritten. Anders als im deutschen BEHG gibt es keine festen Preise, sondern von Anfang an ein Cap und eine korre­spon­die­rende Preis­bildung am Markt. Bericht­erstatter Peter Liese (EVP) veröf­fent­lichte nach der Einigung der Organe im Dezember, dass 45 EUR die Obergrenze darstellen würden. Tatsächlich enthält der Entwurf indes aber nur die Vorgabe, dass bei 45 EUR Markt­preis 20 Mio. zusätz­liche Zerti­fikate auf den Markt kommen. Doch wenn die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt und sich deswegen trotz dieser Inter­vention ein höherer Preis bildet, ist kein Instrument vorge­sehen, der die 45 EUR fixiert. Möglich ist damit auch ein viel höherer Preis, wenn nicht durch andere Inter­ven­tionen – wie etwa ordnungs­recht­liche Beschrän­kungen oder Anreize zum Techno­lo­gie­wechsel – die Nachfrage sinkt. Da aktuell unklar ist, ob es solche Maßnahmen gibt und wie wirksam sie sind, ist es durchaus möglich, dass die 275 EUR, die eine Studie des Ariadne-Projekts für 2030 ermittelt hat, Wirklichkeit werden.

Klar ist aber in jedem Falle: Bis 2045 steigen diese Preise stetig an (Miriam Vollmer).

2023-04-14T22:06:19+02:0014. April 2023|Allgemein|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umwelt­aus­schuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäi­schen Emissi­ons­handels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­entwurf vom 14. Juli 2022 vorge­schlagen, wie im deutschen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­handel (BEHG) das Inver­kehr­bringen von fossilen Brenn- und Treib­stoffen mit einer Abgabe­pflicht von handel­baren Zerti­fi­katen zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsens­fähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird einge­führt. Er gilt aber zunächst nur für gewerb­liche Gebäude (also keine Wohnge­bäude) und gewerb­lichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchst­preis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraus­set­zungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 einge­führt werden. Voraus­setzung hierfür soll eine Entschä­digung von Haushalten aus dem Klima- und Sozial­fonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energie­preise müssen unter den Durch­schnitts­preisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energie­ver­sorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktio­niert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

Kostenlose Fotos zum Thema Treibstoff

Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen natio­nalen CO2-Preis. Da niemand der Bundes­re­publik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortge­führt werden, ohne dass Privat­per­sonen sich auf das Scheitern einer entspre­chenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|