ETS: Das Cap ab 2024

Die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie ist durch, und so nach und nach nimmt der EU-Emissionshandel in den Jahren 2026 bis 2030 Gestalt an. Nun hat die Kommission mit Datum vom 27.07.2023 einen Beschluss über die Menge der Zertifikate gefasst, die nach der Neufassung der Emissionshandelsrichtlinie ab 2024 noch insgesamt in Umlauf gebracht werden.

Diese Zahlen hat die Kommission sich nicht ausgedacht. Sie ergeben sich aus den unterschiedlichen Festlegungen der Änderungsrichtlinie der Emissionshandelsrichtlinie (2023/959) zum Cap. Dieses beträgt im laufenden Jahr noch 1.485.575.977. Diese Menge wird nun zum einen um satte 90 Mio. reduziert, parallel aber wegen der Aufnahme neuer Teilnehmer wieder um 78,4 Mio. erhöht. Gleichzeitig wurde der lineare Faktor, also der jährliche Rückgang, um den die Zertifikate reduziert werden, von 2,2% auf 4,3% pro Jahr von 2024 bis 2027 erhöht. Das führt zu einer Verringerung der jährlichen Allokation um immerhin 87.924.231 EUA. Die Kommission kommt so zu einer Ausgabemenge von 1.386.051.745 Emissionsberechtigungen im Jahr 2024, also 99.524.232 Zertifikate weniger als im Vorjahr, damit mehr als Staaten wie Griechenland oder Österreich insgesamt emittieren.

Der Schritt, den die EU mit der geänderten Richtlinie geht, ist also nicht zu unterschätzen. Für Europas stationäre Anlagen bedeutet das eine deutliche Verschärfung des Minderungsdrucks. Insbesondere, weil zwei schon beschlossene Verringerungen der Gesamtmenge in dieser Menge noch gar nicht berücksichtigt sind: 2026 werden weitere 27 Mio. abgezogen. Und ab 2028 erhöht sich die jährliche Minderung auf 4,4%. Es ist also mit deutlich steigenden Preisen zu rechnen (Miriam Vollmer).

2023-09-01T20:59:14+02:001. September 2023|Emissionshandel|

Wie teuer wird der ETS II?

Am 18. April stimmt das Europäische Parlament final über die novellierte Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ab. Damit wird nicht nur der Minderungspfad für die heute schon vom ES erfassen Anlagen noch einmal deutlich gestrafft. Sondern auch ein zweiter ETS für die Sektoren Verkehr und Gebäude eingeführt. Wie schon in Deutschland soll das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen Abgabepflichten von Emissionszertifikaten auslösen. Die sukzessive Verknappung der Zertifikate soll einen wachsenden Druck auf Konsumenten ausüben, Emissionen zu mindern, etwa durch einen Technologiewechsel.

Doch wie teuer werden die Zertifikate? Und wie verhält sich der EU-ETS II zum deutschen BEHG? Auch wenige Tage vor der Abstimmung sind beide Fragen noch offen. Kostenlose Fotos zum Thema Co2

Wie es mit dem nationalen Emissionshandel weitergeht, muss – und kann – der deutsche Gesetzgeber klären. Doch selbst die Frage, wie teuer die Zertifikate maximal werden können, ist umstritten. Anders als im deutschen BEHG gibt es keine festen Preise, sondern von Anfang an ein Cap und eine korrespondierende Preisbildung am Markt. Berichterstatter Peter Liese (EVP) veröffentlichte nach der Einigung der Organe im Dezember, dass 45 EUR die Obergrenze darstellen würden. Tatsächlich enthält der Entwurf indes aber nur die Vorgabe, dass bei 45 EUR Marktpreis 20 Mio. zusätzliche Zertifikate auf den Markt kommen. Doch wenn die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt und sich deswegen trotz dieser Intervention ein höherer Preis bildet, ist kein Instrument vorgesehen, der die 45 EUR fixiert. Möglich ist damit auch ein viel höherer Preis, wenn nicht durch andere Interventionen – wie etwa ordnungsrechtliche Beschränkungen oder Anreize zum Technologiewechsel – die Nachfrage sinkt. Da aktuell unklar ist, ob es solche Maßnahmen gibt und wie wirksam sie sind, ist es durchaus möglich, dass die 275 EUR, die eine Studie des Ariadne-Projekts für 2030 ermittelt hat, Wirklichkeit werden.

Klar ist aber in jedem Falle: Bis 2045 steigen diese Preise stetig an (Miriam Vollmer).

2023-04-14T22:06:19+02:0014. April 2023|Allgemein|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umweltausschuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richtlinienentwurf vom 14. Juli 2022 vorgeschlagen, wie im deutschen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandel (BEHG) das Inverkehrbringen von fossilen Brenn- und Treibstoffen mit einer Abgabepflicht von handelbaren Zertifikaten zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsensfähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird eingeführt. Er gilt aber zunächst nur für gewerbliche Gebäude (also keine Wohngebäude) und gewerblichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchstpreis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraussetzungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 eingeführt werden. Voraussetzung hierfür soll eine Entschädigung von Haushalten aus dem Klima- und Sozialfonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energiepreise müssen unter den Durchschnittspreisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energieversorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktioniert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

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Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen nationalen CO2-Preis. Da niemand der Bundesrepublik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortgeführt werden, ohne dass Privatpersonen sich auf das Scheitern einer entsprechenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|