FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zutei­lungs­an­träge erstellt werden. Zwar ist in den offizi­ellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwi­schen kommt.

Immerhin ist es einiger­maßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zutei­lungs­system von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neuge­fassten Emissi­ons­han­dels­richt­linie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesent­lichen Zuteilungsregeln.

Entspre­chend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorge­legten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesent­liche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handel­s­pe­riode eine höchst eigen­willige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zutei­lungs­re­levant. Damit entfällt endlich eine ausge­sprochen kompli­zierte Zutei­lungs­er­mittlung gerade bei neueren Anlagen und Erwei­te­rungen. Künftig soll die maßgeb­liche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergan­gen­heits­werten ermittelt werden. Bei Neuan­lagen auf der Grundlage des ersten Betriebs­jahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazi­täts­er­mittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausge­sprochen fehler­an­fäl­liger Vorgang. Für Kapazi­täts­än­de­rungen ist eine solche Rechen­akro­batik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitver­schoben eine Anpassung der Zuteilung ermög­lichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren. 

Die im Zutei­lungs­ver­fahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detail­lie­rungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annex­do­ku­ments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treff­sicher auszu­rechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Bench­marks nach unten bewegen. Dies bleibt einem geson­derten Rechtsakt vorbe­halten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derje­nigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Infor­ma­tionen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraus­sichtlich abver­langen wird.

Inter­essant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Metho­dikplan erstellen, flankiert von einem Metho­dik­be­richt als Anlage zum Zutei­lungs­antrag. Der Metho­dikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwa­chung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf darge­stellt. Nachdem bereits die Erwägungs­gründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwa­chungsplan hinweisen, dürfen Anlagen­be­treiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerk­samkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Bericht­erstattung erheb­liche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorge­sehen, den Metho­dikplan behördlich geneh­migen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagen­be­treiber aber gleich­zeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzep­tiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Geneh­migung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitpro­blemen, ist für Betreiber aber mögli­cher­weise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch heraus­stellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifels­fällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagen­be­treiber mitteilt, nicht akzep­tiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre festste­hende Zuteilung, die mangels belast­barer Ausgangs­daten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durch­zu­sehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäi­schen Kommission mitge­teilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzel­re­ge­lungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu disku­tieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissi­ons­handel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Der fehler­hafte Emissi­ons­be­richt als arbeits­recht­liches Risiko

Die Veteranen des Emissi­ons­handel erinnern sich: In den ersten Handel­s­pe­rioden galt jede Unrich­tigkeit im Emissi­ons­be­richt, die zu einer Abwei­chung nach unten bei der Abgabe von Zerti­fi­katen geführt hatte, automa­tisch als unzurei­chende Abgabe mit der Folge, dass pro fehlendem Zerti­fikat zunächst 40 €, später 100 € Straf­zahlung fällig wurden. In jahre­langen Prozessen mussten erst die Gerichte der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) ins Stammbuch schreiben, dass ein derar­tiger Automa­tismus rechts­widrig ist.

Hierauf reagierte der Gesetz­geber. Fehler­hafte Emissi­ons­be­richte und eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen die Betrei­ber­pflichten nach dem TEHG sind seither selbst­ständig als Ordnungs­wid­rig­keiten mit Bußgeldern belegt (§ 32 TEHG). Es gilt also das OWiG. Danach setzen als Bußgelder Vorsatz oder (da ausdrücklich angeordnet) Fahrläs­sigkeit voraus, § 10 OWiG iVm § 32 TEHG

Hieraus ergeben sich gestei­gerte Risiken für den einzelnen Mitar­beiter. Zum einen steht der Geschäfts­führer persönlich im Feuer, da die Verfahren nach dem OWiG sich in erster Linie gegen Personen, nicht gegen Unter­nehmen richten. Zum anderen beinhalten die für Umwelt­ver­gehen überra­schend hohen Bußgelder in fünf- bis sechs­stel­liger Höhe für fehler­hafte Emissi­ons­be­richte, die bereits verhängt wurden, ein erheb­liches Risiko für den mit der Erstellung von Emissi­ons­be­richten betrauten Mitarbeiter. 

Dies liegt an der Ausge­staltung der Haftung von Arbeit­nehmern. Wenn ein Arbeit­nehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet er zwar nicht so weitgehend wie Personen außerhalb eines Arbeits­ver­hält­nisses. Er steht also nicht für Vorsatz und jede Fahrläs­sigkeit voll ein. Er ist aber auch nicht automa­tisch freizu­stellen. Was viele nicht wissen: Bei normaler Fahrläs­sigkeit ist der Arbeit­nehmer nicht von der Haftung befreit. Hier findet vielmehr eine Aufteilung des entstan­denen Schadens statt. Kriterien für diese Aufteilung sind u. a.  die Schadenshöhe im Verhältnis zum Einkommen, die Frage, ob das Risiko einkal­ku­liert und von einer Versi­cherung abzudecken ist, aber auch die Position des Mitar­beiters und die Frage, wie gefahr­ge­neigt die Arbeit ist, bei der der Schaden aufge­treten ist. Bei grober Fahrläs­sigkeit, also denje­nigen Fällen, in denen sich jemand leicht­fertig verhalten hat, haftet der Arbeit­nehmer regel­mäßig für den gesamten Schaden, außer bei einem deutlichen Missver­hältnis zwischen Vergütung und Schaden.

Aufgrund dieser Diffe­ren­zierung ist Aufmerk­samkeit geboten: Legt die Formu­lierung der Behörde in einem Bußgeld­be­scheid zumindest mittlere Fahrläs­sigkeit nahe, ist die Haftungs­frei­stellung des Mitar­beiters in höchster Gefahr, der den Emissi­ons­be­richt erstellt hat. Über das Haftungs­risiko hinaus drohen zudem Abmah­nungen und im Wieder­ho­lungsfall sogar die verhal­tens­be­dingte Kündigung.

Dieses Risiko ist vielen Arbeit­nehmern nicht bewusst. Ansonsten würde mehr Mitar­beiter auf Versi­che­rungen drängen. Generell sollten dieje­nigen, die sich in dieser Situation befinden, ihre persön­liche Situation bewerten (lassen) und dafür sorgen, dass das entspre­chende Risiko versi­chert wird. Selbst dann besteht durchaus die Gefahr, auf dem Selbst­behalt sitzen zu bleiben. Aus anwalt­licher Sicht ist es unbedingt sinnvoll, über einen eigenen Anwalt neben dem anwalt­lichen Vertreter des Unter­nehmens nachzu­denken. Aus diesem Grunde ist es auch regel­mäßig relevant, schon im Anhörungs­ver­fahren darauf hinzu­wirken, dass die Behörde den Verstoß nicht durch unbedachte Formu­lie­rungen als mittlere oder gar grobe Fahrläs­sigkeit quali­fi­ziert und so dem Arbeit­nehmer mögli­cher­weise schweren Schaden zufügt.

2018-11-07T10:36:16+01:007. November 2018|Emissionshandel|

Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handel­s­pe­riode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsek­toren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handel­s­pe­riode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufge­rufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zutei­lungs­regeln verab­schiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richt­linie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unter­nehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Bench­mark­zu­teilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzu­teilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundes­ka­binett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt. 

Im Frühling soll sodann die Daten­er­hebung statt­finden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Bericht­erstat­tungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antrags­ver­fahren wie in der Vergan­genheit soll wohl schon deswegen nicht mehr statt­finden, weil es keine Wahlmög­lich­keiten oder Spiel­räume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundes­re­publik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Bench­marks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handel­s­pe­riode, ist wohl frühestens mit Zutei­lungs­be­scheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handel­s­pe­riode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|