Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 25. Januar 2020 (Az.: OVG 12 N 17/20)eine Entscheidung getroffen, die sich zwar auf die 3. Handelsperiode des Emissionshandels bezieht, aber auch für die Zukunft Bedeutung hat:
2012 konnten Unternehmen für die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 kostenlose Zuteilungen von Emissionsberechtigungen beantragen. Davon machte auch ein Unternehmen Gebrauch, das in Bremen eine Fabrik für kaltgewälzte Feinbleche betreibt. Allerdings unterlief dem Unternehmen bei der Beantragung ein folgenschwerer Fehler: Im Antrag wird nach Sektorenzugehörigkeit gefragt, und das Unternehmen gab den PRODCOM Code für „Metallischer Überzug durch Aufschmelzen“ an.
Dieser Sektor taucht nicht auf einer langen Liste auf, auf der alle als abwanderungsbedroht anerkannten Sektoren verzeichnet stehen. Nur diese erhalten eine höhere Zuteilung. Das Unternehmen bekam also 2014 für die gesamte Handelsperiode nur die Zuteilung für „normale“ Unternehmen, ihm entging deswegen die regelmäßig millionenschwere Privilegierung.
2015 wurde das Unternehmen mit der Klägerin des Gerichtsverfahrens verschmolzen. Die Klägerin stellte nun bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) den Antrag, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung den PRODCOM Code für einen Unterfall der „Flachgewalzten Erzeugnisse“ anzuerkennen, die als abwanderungsbedroht anerkannt sind, und eine Mehrzuteilung zu gewähren. Diese Einstufung gilt sachlicheinvernehmlich als richtig. Trotzdem kam die DEHSt dem Antrag aus formellen Gründen nicht nach. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 06.12.2019 abwies (Az.: 10 K 61.18).
Das VG Berlin hielt wie auch die Behörde eine rückwirkende Änderung des Zuteilungsantrags für unmöglich, weil die Antragsfrist 2012 abgelaufen war und 2015 deswegen keine Änderungen mehr vorgenommen werden konnten. Die Antragsfrist im Emissionshandel ist eine matrielle Frist, nach ihrem Ablauf ist der Zuteilungsanspruch untergegangen und auch spätere Modfikationen deswegen nicht möglich.
Auch eine Zuteilung aufgrund des Betreiberwechsels sei unmöglich, weil § 25 Abs. 2 TEHG besagt, dass ein Wechsel des Betreibers die Zuteilungsentscheidung unberührt lässt und ein Wechsel den CL Status deswegen auch nicht berühre. Diese Norm sei auch nicht – wie die Klägerin vorgetragen hatte – gemeinschaftsrechtswidrig. Das VG lehnte auch eine Vorlage an den EuGH in dieser Frage ab.
Das VG hatte keine Berufung eröffnet. Die Klägerin beantragte deswegen die Berufungseröffnung. Doch das OVG schloss sich der Rechtsansicht von DEHSt und VG Berlin an. Auch das OVG bestätigte, dass die frühere Anlagenbetreiberin einen Fehler bei der Beantragung gemacht hätte. Doch der Betreiberwechsel ermögliche es nicht, diesen Fehler auszubügeln. Weder § 25 Abs. 2 TEHG noch Art. 10a Abs. 12 EHRL (a. F.) würden hieran etwas ändern. Damit seien weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben.
Was bedeutet dies nun für die Praxis? OVG und VG bestätigen einmal mehr, dass Fehler bei der Antragstellung vorm Ende der Zuteilungsperiode faktisch nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind. Dies gilt auch, wenn der Betreiber sich ändert. Bei Due Diligences von TEHG-Anlagen ist deswegen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zuteilungsanträge richtig gestellt worden sind. Dies ist ein unterschätzter Faktor in der Transaktionsberatung (Miriam Vollmer)
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