Der fehlerhafte Emissionsbericht als arbeitsrechtliches Risiko

Die Veteranen des Emissionshandel erinnern sich: In den ersten Handelsperioden galt jede Unrichtigkeit im Emissionsbericht, die zu einer Abweichung nach unten bei der Abgabe von Zertifikaten geführt hatte, automatisch als unzureichende Abgabe mit der Folge, dass pro fehlendem Zertifikat zunächst 40 €, später 100 € Strafzahlung fällig wurden. In jahrelangen Prozessen mussten erst die Gerichte der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) ins Stammbuch schreiben, dass ein derartiger Automatismus rechtswidrig ist.

Hierauf reagierte der Gesetzgeber. Fehlerhafte Emissionsberichte und eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen die Betreiberpflichten nach dem TEHG sind seither selbstständig als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt (§ 32 TEHG). Es gilt also das OWiG. Danach setzen als Bußgelder Vorsatz oder (da ausdrücklich angeordnet) Fahrlässigkeit voraus, § 10 OWiG iVm § 32 TEHG. 

Hieraus ergeben sich gesteigerte Risiken für den einzelnen Mitarbeiter. Zum einen steht der Geschäftsführer persönlich im Feuer, da die Verfahren nach dem OWiG sich in erster Linie gegen Personen, nicht gegen Unternehmen richten. Zum anderen beinhalten die für Umweltvergehen überraschend hohen Bußgelder in fünf- bis sechsstelliger Höhe für fehlerhafte Emissionsberichte, die bereits verhängt wurden, ein erhebliches Risiko für den mit der Erstellung von Emissionsberichten betrauten Mitarbeiter. 

Dies liegt an der Ausgestaltung der Haftung von Arbeitnehmern. Wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet er zwar nicht so weitgehend wie Personen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er steht also nicht für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit voll ein. Er ist aber auch nicht automatisch freizustellen. Was viele nicht wissen: Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer nicht von der Haftung befreit. Hier findet vielmehr eine Aufteilung des entstandenen Schadens statt. Kriterien für diese Aufteilung sind u. a.  die Schadenshöhe im Verhältnis zum Einkommen, die Frage, ob das Risiko einkalkuliert und von einer Versicherung abzudecken ist, aber auch die Position des Mitarbeiters und die Frage, wie gefahrgeneigt die Arbeit ist, bei der der Schaden aufgetreten ist. Bei grober Fahrlässigkeit, also denjenigen Fällen, in denen sich jemand leichtfertig verhalten hat, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig für den gesamten Schaden, außer bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden.

Aufgrund dieser Differenzierung ist Aufmerksamkeit geboten: Legt die Formulierung der Behörde in einem Bußgeldbescheid zumindest mittlere Fahrlässigkeit nahe, ist die Haftungsfreistellung des Mitarbeiters in höchster Gefahr, der den Emissionsbericht erstellt hat. Über das Haftungsrisiko hinaus drohen zudem Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst. Ansonsten würde mehr Mitarbeiter auf Versicherungen drängen. Generell sollten diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, ihre persönliche Situation bewerten (lassen) und dafür sorgen, dass das entsprechende Risiko versichert wird. Selbst dann besteht durchaus die Gefahr, auf dem Selbstbehalt sitzen zu bleiben. Aus anwaltlicher Sicht ist es unbedingt sinnvoll, über einen eigenen Anwalt neben dem anwaltlichen Vertreter des Unternehmens nachzudenken. Aus diesem Grunde ist es auch regelmäßig relevant, schon im Anhörungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Behörde den Verstoß nicht durch unbedachte Formulierungen als mittlere oder gar grobe Fahrlässigkeit qualifiziert und so dem Arbeitnehmer möglicherweise schweren Schaden zufügt.

2018-11-07T10:36:16+01:007. November 2018|Emissionshandel|

Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novellierte Emissionshandelsrichtlinie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handelsperiode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwanderung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsektoren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handelsperiode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufgerufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zuteilungsregeln verabschiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richtlinie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwanderung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unternehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Benchmarkzuteilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzuteilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundeskabinett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt.

Im Frühling soll sodann die Datenerhebung stattfinden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Berichterstattungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antragsverfahren wie in der Vergangenheit soll wohl schon deswegen nicht mehr stattfinden, weil es keine Wahlmöglichkeiten oder Spielräume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundesrepublik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Benchmarks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handelsperiode, ist wohl frühestens mit Zuteilungsbescheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handelsperiode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Verschleppt, gelöscht: Emissionsberechtigungen am Ende der 2. HP

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Revision eines Anlagenbetreibers zurückgewiesen, der zuvor schon vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos einen Mehrzuteilungsanspruch bezogen auf Emissionsberechtigungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unternehmen relevante Frage der richtigen Benchmarkbestimmung. Was den Fall aber interessant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handelsperiode. Die Zertifikate der zweiten Handelsperiode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berechtigungen der zweiten Handelsperiode hatte, fand heute also solche der dritten Handelsperiode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten. Oder?

Wer den Emissionshandel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zuteilungsansprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Versteigerungszwecken – Widerspruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Widerspruchsbescheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Musterverfahren sehr langsam von den Gerichten abgearbeitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zögerliche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestätigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berechtigungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesensgleiches Minus zur Berechtigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungslücke erkannte. Das sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Emissionshandelssystems ein bilanzieller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht problematisch, weil es die Klägerin auf den – nur summarischen, also nicht genauso gründlichen – Eilrechtsschutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagenbetreiber ist dies bedauerlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechtsstreit eingelassen und erleben es als ausgesprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchsuntergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|