Der verschwundene Bescheid
Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Widerspruchs und Klagefristen berechnen. Allerdings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grundsätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangsfiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landesverfahrensgesetzen wiederfindet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Allerdings ist diese Fiktion widerleglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachgewiesene Zugangszeitpunkt.
Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangsfiktion berufen, jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anforderungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Posteingangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Posteingangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betreffenden Zeitraum nicht eingegangen ist. Dies gilt insbesondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumentation des Posteingangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).
Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzustellungsurkunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle untergekommen sind, wo PZU von Briefträgern nicht richtig oder gar nicht ausgefüllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schriftstücken immer eine Restunsicherheit (Olaf Dilling).