Die Registrierungspflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immissionsschutzrecht in Hinblick auf die verwaltungstechnische Handhabung nur die Unterscheidung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Neben diese Differenzierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Registrierung unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit an.

Welche Anlagen registriert werden müssen, ergibt sich insbesondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbesondere Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungswärmeleistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie genehmigungsbedürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagentypen ausgenommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplitterten Anlagensituationen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungswärmeleistung zusammengefasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer parallelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Registrierungspflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zuständigen Behörde. Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Registrierungspflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagensituation nicht ganz klar ist, sollte rechtzeitig eine Klärung herbeigeführt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unterfällt, und aus welchen Anlagenteilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagenbetreiber aggregierte Anlagenregister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsentation der Anlage im Register gegenüber der Öffentlichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfältigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeldandrohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Registrierungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger dargestellt. Einen ausführlicheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbesondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagenkonstellation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unterfallen, melden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die neue 44. BImSchV: Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenommenen 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verordnungsentwürfen festgelegten Emissionsgrenzwerte über die EU-Richtlinie hinausgehen. Dies sei ein sogenanntes “gold plating”, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entgegengehalten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stickstoffverbindungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richtlinien besser eingehalten werden, nämlich die Luftqualitätsrichtlinie und die neue Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC). Angesichts der derzeitigen Probleme mit Stickoxiden also nachvollziehbar, um keine weiteren Vertragsverletzungsverletzungsverfahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hintergrund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – “materiellen” Anforderungen auch ganz handfeste “formelle” Pflichten auf die Betreiber von Feuerungsanlagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen vorgeschrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwendeten Brennstoffe und die voraussichtlichen Betriebsstunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeichnungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige, sondern auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV für Bestandsanlagen keine großzügigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 eingeräumt. Vielmehr muss die Registrierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkrafttreten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|