Tempo 30 wegen Lärmschutz: Was können und was müssen Behörden machen?

Was für Möglich­keiten haben Straßen­ver­kehrs­be­hörden eigentlich, wenn es darum geht, wegen Verkehrslärm Tempo 30 anzuordnen? Wann müssen sie etwas tun, weil Messwerte vorhanden sind, die Grenz­werte überschreiten, bzw die Kommune einen Lärmak­ti­onsplan erstellt hat?

Grund­sätzlich gibt es nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Möglichkeit, zum Schutz der Wohnbe­völ­kerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung von Straßen zu verbieten oder zu beschränken, insbe­sondere Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen zu erlassen. Das erfolgt in Ballungs­räumen und an Haupt­ver­kehrs­straßen nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärm-Richt­linie typischer­weise im Zusam­menhang mit Lärmak­ti­ons­planung. Die genauen Anfor­de­rungen ergeben sich in Deutschland aus den §§ 47a ff, die betrof­fenen Orte aus § 47d Abs. 1 Satz 1 BImSchGAuch ohne Lärmak­ti­ons­planung können Beurtei­lungs­pegel, die bestimmte Orien­tie­rungs- oder Grenz­werte überschreiten, ein Handeln begründen oder sogar erfordern.

TEmpo 30 Schild am Straßenrand

Wie sieht nun das Verhältnis von Lärmmessung oder Lärmak­ti­ons­planung und straßen­ver­kehrs­recht­licher Anordnung im Einzelnen aus? Welche Spiel­räume haben die Straßen­ver­kehrs­be­hörden (noch), wenn eine Gemeinde im Rahmen der Lärmver­meidung Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen oder Beschrän­kungen des Schwer­last­ver­kehrs als Maßnahmen beschließt oder wenn bestimmte Werte überschritten sind?

Letzten Sommer hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Hamburg über zwei Fälle entschieden, die erst kürzlich im Volltext veröf­fent­licht wurden.

In ihnen wird deutlich, dass die Straßen­ver­kehr­be­hörden bei der Anordnung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Maßnahmen zugunsten des Lärmschutzes weiterhin ein Ermessen haben, sich aber gemäß der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO an der 16. Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung und techni­schen Regel­werken orien­tieren müssen.  Dabei müssen sie die Belange der von Lärm belas­teten Wohnbe­völ­kerung in ihrer Abwägung im Einzelfall umfassend würdigen.

In dem einem Fall (Hambur­gi­sches Oberver­wal­tungs­ge­richt 4. Senat, Urteil vom 17.07.2025 – 4 Bf 59/23) geht es um den Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses in Hamburg-Blankenese im reinen Wohngebiet. Sein Haus liegt an einer stark mit Perso­nen­kraft­verkehr und Linien­bussen befah­renen Ost-West-Achse, die allee­artig mit einem Grünstreifen in der Mitte angelegt ist. Der Kläger hat bei der zustän­digen Behörde Verkehrs­be­schrän­kungen zum Schutz vor Lärm beantragt. Die Ausgangs- und Wider­spruchs­be­hörde waren der Auffassung gewesen, dass Haupt­ver­kehrs­straßen von Verkehrs­be­schrän­kungen frei bleiben müssten. Im Wider­spruchs­be­scheid wurde dies zuletzt aufgrund des § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO begründet, nachdem die Einrichtung von Tempo-30-Zonen nicht auf Straßen des überge­ord­neten Verkehrs und Vorfahrts­straßen möglich sei.

Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Klage zunächst vollum­fänglich abgelehnt, in der Berufung wurde der Klage insoweit statt­ge­geben als zwar keine Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen ausge­sprochen wurde, die Beklagte aber verpflichtet wurde, den Antrag des Kläger unter Berück­sich­tigung der Recht­auf­fassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

In der Entscheidung wird das aktuell geltende gestufte Entschei­dungs­pro­gramm im Bereich des Lärmschutzes an Straßen darge­stellt:  

  • als Orien­tie­rungs­werte dienen die Immis­si­ons­grenz­werten des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), die eigentlich für Bau und wesent­liche Änderung gelten,
  • ihre Überschreitung begründet im Bestand noch keinen Anspruch auf lärmre­du­zie­rende Maßnahmen, sondern geben der Behörde lediglich die Möglichkeit, lärmre­du­zie­rende Maßnahmen anzuordnen sowie einen Anspruch des betrof­fenen Anwohners auf ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung,
  • da die Werte am Wohnort des Klägers (65 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts) die für Bestands­straßen geltenden Richt­werte der Ziffer 2.1 der Richt­linien für straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung vor Lärm Lärmschutz­richt­linien-StV 2007 (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) nicht erreichen, gibt es keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen, wohl aber einen Anspruch auf Berück­sich­tigung seiner Belange in einer Ermessensentscheidung.

In einer weiteren Entscheidung des 4. Senats vom gleichen Tage (Az. 4 Bf 220/21), in der ebenfalls ein Hamburger die Verwaltung zu Maßnahmen gegen Verkehrslärm verpflichten wollte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, nicht ohne klarzu­machen, dass es auf die Orien­tierung an den Regel­werken sowie an der Bewertung des Einzel­falls ankommt. Dies sei aber von der Beklagten in ihre Abwägung einge­stellt worden. Für die Relevanz einer Lärmbe­lastung für das Grund­recht auf Leben und Gesundheit sei unerheblich, ob sich das gesund­heit­liche Risiko einer lärmbe­dingten Erkrankung in der Person des Anliegers reali­siert hat oder nicht.

Die Entschei­dungen sind hilfreich, um die Voraus­set­zungen für straßen­ver­kehrs­recht­liche Lärmschutz­maß­nahmen rechtlich einzu­ordnen. Bei der Anordnung von Tempo 30 ist Lärmschutz nicht zu unter­schätzen. Aller­dings ist die Begründung aufgrund der technisch sehr kompli­zierten Materie oft schwierig. Die Klärung durch das OVG Hamburg ist insofern sehr hilfreich. (Olaf Dilling)

2026-04-24T22:50:46+02:0024. April 2026|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Verkehr|

Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR

Der Zahn der Zeit setzt auch Geneh­mi­gungen zu: Wer seine geneh­migte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagen­ge­neh­migung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsäch­liche Betrieb nicht der Geneh­migung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfest­stel­lungs­be­schluss als Abfall­be­hand­lungs­anlage geneh­migte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischen­ge­lagert werden. Aller­dings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischen­la­gerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablage­rungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Still­le­gungs­ver­fügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfest­stel­lungs­ge­neh­migung, die ihm die Zwischen­la­gerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei geneh­mi­gungs­be­dürftig. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss ersetze die Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betrei­berin nicht vor der Still­le­gungs­ver­fügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betrei­berin habe die Anlage eben nicht „betrieben“, weil nur der geneh­migte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Geneh­mi­gungs­ma­nagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Geneh­migung existiert, reicht nicht. Es muss regel­mäßig geprüft werden, ob sich mögli­cher­weise Änderungen gegenüber dem geneh­migten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annähe­rungs­weise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Geneh­migung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)

2020-11-13T20:07:07+01:0013. November 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die Regis­trie­rungs­pflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immis­si­ons­schutz­recht in Hinblick auf die verwal­tungs­tech­nische Handhabung nur die Unter­scheidung zwischen geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen. Neben diese Diffe­ren­zierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Regis­trierung unabhängig von der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tigkeit an.

Welche Anlagen regis­triert werden müssen, ergibt sich insbe­sondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbe­sondere Anlagen mit einer Feuerungs­wär­me­leistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie geneh­mi­gungs­be­dürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagen­typen ausge­nommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplit­terten Anlagen­si­tua­tionen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungs­wär­me­leistung zusam­men­ge­fasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemein­samen Schorn­stein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer paral­lelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Regis­trie­rungs­pflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zustän­digen Behörde. Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Regis­trie­rungs­pflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagen­si­tuation nicht ganz klar ist, sollte recht­zeitig eine Klärung herbei­ge­führt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unter­fällt, und aus welchen Anlagen­teilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagen­be­treiber aggre­gierte Anlagen­re­gister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsen­tation der Anlage im Register gegenüber der Öffent­lichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfäl­tigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeld­an­drohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätz­licher oder fahrläs­siger Verletzung der Regis­trie­rungs­pflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger darge­stellt. Einen ausführ­li­cheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbe­sondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagen­kon­stel­lation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unter­fallen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|