Der Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022)
Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende „Probephase“ des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:
# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.
# Wie im „großen“ Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. „Wird schon passen“ ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.
# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.
# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.
# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.
# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.
# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.
# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.
# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.
Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)
Verbandsklage gegen „zersiedelnde“ Schweinemast
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klagerechte von Umweltverbänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Genehmigung eines großen Schweinezucht- und Mastbetriebs verbunden mit einer Biogasanlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.
Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam zu Unrecht die Klagebefugnisse der Umweltverbände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Genehmigung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Bauplanungsrecht für rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben.
Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entsprechend dem Wortlaut der Norm als ausreichend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.
Als verletzt hatte das Verwaltungsgericht § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benachbarten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung handelt. Daher verstieß die Genehmigung gegen öffentliche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren naturschutzrechtlichen Bestimmungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Splittersiedlungen auch umweltpolitischen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.
Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umweltrechtlichen Relevanz des Bauplanungsrechts wenig überraschend. Sie zeigt aber, dass der eher beunruhigende Trend, Umweltverbänden entgegen den europarechtlichen Vorgaben Klagerechte zu entziehen, zumindest bei der Rechtsprechung nicht auf fruchtbaren Boden trifft (Olaf Dilling).
Der Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
Endlich: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenwurf für zumindest zwei Verordnungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Berichterstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompensationen die restlichen Verordnungsermächtigungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).
Die BEHV regelt insbesondere den Verkauf der Zertifikate durch die Bundesrepublik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem „großen“ Emissionshandel zu tun hat, wird viele Parallelen feststellen:
# Im nationalen Emissionshandel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zertifikate zum Festpreis beauftragen.
# Jeder darf Zertifikate kaufen, der selbst am nationalen Emissionshandel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.
# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.
# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissionsberechtigungen an Börsen o. ä. entspricht.
# Das Register wird praktisch funktionieren wie das Register im „großen“ Emissionshandel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektronische Depots unterhalten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu kriminellen Vorfällen kam.
# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitgeteilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.
# Für jedes Konto muss es Kontobevollmächtigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevollmächtigter in Deutschland.
# Die DEHSt erzeugt Zertifikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstellungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zertifikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.
# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschränkungen ausgewiesen werden, insbesondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zertifikate auf ein Abgabekonto. Das weiß jeder, der Erfahrungen im „großen“ Emissionshandel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unternehmen annahmen, es würde reichen, die Berechtigungen vorzuhalten. (Miriam Vollmer)
Naturschutzrecht: Legal wild campen?
Nach wochenlangen Kontaktbeschränkungen, Lockdowns und Homeoffice haben viele Menschen nun zur Urlaubszeit das Bedürfnis nach Freiheit und Abenteuer. Nur sind die Möglichkeiten immer noch relativ eingeschränkt, jedenfalls was Auslandsreisen angeht.
An sich wäre Camping ideal, aber auch angesichts der Lockerungen haben so manche Campingplätze noch nicht wieder geöffnet. Und die restlichen Anlagen sind oft so überlastet, dass in St-Peter-Ording in Schleswig-Hostein eine Frau kurzerhand beschlossen hat, ihr Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz aufzustellen.
Das sei keine so gute Idee, so hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden (Beschluss vom 15.06.2020 – Az. 1 Ss-OWi 183/19). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG SH) ist das Zelten oder Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder Wohnmobilen nur auf dafür zugelassenen Plätzen vorgesehen. Daher hatte die Frau ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro kassiert. Sie hat dagegen geltend gemacht, dass nach Straßenverkehrsrecht das Abstellen von Wohnmobilen auf dem Parkplatz erlaubt sei.
Das Gericht urteilte, dass hier Naturschutzrecht anwendbar sei. Denn sie war – am Ende der Halbinsel Eiderstedt – offensichtlich schon an ihrem Fahrtziel angekommen. Daher konnte sie nicht geltend machen, dass das Übernachten der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit diene. Nur dann wäre das Aufstellen des Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.
Übrigens noch eine gute Nachricht für Outdoor-Fans: In Deutschland ist wild campen nicht immer und überall verboten. Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, in § 28 Naturschutz-Ausführungsgesetz, und in Schleswig-Holstein, in § 37 Abs. 2 LNatSchG SH, gibt es im Naturschutzrecht die Regelung, dass nichtmotorisierte Wanderer zumindest eine Nacht außerhalb von Naturschutzgebieten campieren dürfen, wenn keine privaten Rechte entgegenstehen (Olaf Dilling).
Vier Komma Drei Fünf: Die Braunkohleentschädigung nach dem Kohleausstiegsgesetz
Das Kohleausstiegsgesetz scheint endlich in trockenen Tüchern. Doch nun mehren sich die Stimmen, die die 4,35 Mrd. EUR, die den Braunkohleverstromern auf Basis eines öffentlich-rechtlichem Vertrag als Entschädigung gezahlt werden sollen, überhöht finden. Nun überrascht es niemanden, dass manche Umweltverbände ihren alten Lieblingsfeinden weniger bis gar nichts zahlen möchten. Doch die Kritik beruht keineswegs – wie manche Befürworter des Kohleausstiegsgesetzes zu meinen zu scheinen – auf substanzlosen Ressentiments. Im Gegenteil: An der Frage, ob es mit dieser Zahl seine Richtigkeit hat, kann die ganze Sache noch scheitern. Denn bei der Frage, wem die Bundesrepublik Deutschland wie viel Geld zahlt, ist sie nicht frei.
Für Leistungen an Unternehmen gelten die Art. 107ff. AEUV. Hier ist geregelt, dass Beihilfen an sich verboten sind, es sei denn, sie sind ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar. Durch diese Regelung möchte die EU verhindern, dass einzelne Mitgliedstaaten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten ihre heimische Wirtschaft unterstützen.
Ob eine ausnahmsweise zulässige oder unzulässige Beihilfe vorliegt, prüft die Europäische Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahren. Der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe zahlen will, muss also anmelden, dass Geld fließen soll, und wieso das ausnahmsweise zulässig sein soll. So wurden z. B. 2016 Gelder als Entschädigungen für entgangene Gewinne genehmigt, die die Bundesrepublik den Betreibern von acht Braunkohlekraftwerken zahlen wollte, weil die Kommission die Gelder als Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen ansah. Daneben prüfte die Kommission auch noch die Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere auf Energiepreise.
Ohne eine solche Rechtfertigung sind Zahlungen nie zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob eine ausreichende Rechtfertigung für die 4,35 Mrd. EUR besteht, die nun fließen sollen. Die Bundesregierung sieht die Zahlungen wiederum als „Entschädigung für entgangene Gewinne“ an. Dies stellt aber nur dann eine ausreichende Rechtfertigung dar, wenn die betroffenen Unternehmen diese Gewinne bis 2038 ohne den Kohleausstieg auch tatsächlich erzielen würden. Denn klar ist: Die reine Behauptung reicht der Kommission ganz bestimmt nicht.
Ob und wie die Summe von 4,35 Mrd. entgangener Gewinne zustande kommt, ist bisher nicht klar. Es gibt ein Eilverfahren, um dies vor Verabschiedung des Gesetzes in Erfahrung zu bringen. Doch es spricht Einiges dafür, dass diese Summe überhöht sein könnte. Hierauf weist das Ökoinstitut hin, das in einer überschlägigen Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass die für die LEAG vorgesehene Entschädigung von 1,75 Mrd. EUR um rund 1 Mrd. zu hoch sein könnte. Die für RWE geplante von 2,66 Mrd. EUR, hält das Ökoinstitut für um rund 0,9 Mrd. überhöht, allerdings liegt hier eine Unsicherheit in den Tagebauumbaukosten, die auch höher sein könnten.
Woher die Diskrepanz? Es spricht viel dafür, dass Braunkohlekraftwerke künftig nicht mehr so viel produzieren wie früher und deswegen auch wenig Gewinne erzielen. Das liegt zum einen am beabsichtigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, die bekanntlich einen Einspeisevorrang genießen. Zum anderen am EU-Emissionshandel, der die emissionsintensive Braunkohleverstromung überproportional mit Kosten belastet und so die Einsatzreihenfolge verändert. Wer weniger erzeugt, verdient natürlich auch weniger. Zudem wirkt sich ein höherer Anteil Erneuerbarer Energien dämpfend auf die Großhandelspreise für Strom aus.
Im Ergebnis könnte es also sein, dass die Kommission den Vertrag mit den Braunkohleverstromern nicht absegnet. Was aber passiert dann? Vermutlich würde die Bundesregierung versuchen, einen neuen Vertrag aufzusetzen. Doch werden LEAG und RWE diesen unterschreiben? Oder wird eine Gesetzesänderung fällig, die die Braunkohle wie die Steinkohle per Ausschreibung stilllegt? Drohen in diesem Fall dann doch die befürchteten Schadensersatzklagen wie beim Atomausstieg, wo Vattenfall vor ein internationales Schiedsgericht gezogen ist? RWE wäre dieser Weg versperrt, aber die LEAG gehört heute einem tschechichen Unternehmen. Auf der anderen Seite: Könnte eine solche Entschädigung wirklich höher ausfallen als die tatsächlich entgangenen Gewinne? (Miriam Vollmer)
Wasserrecht: Die übergangene Richtlinie
Dass bei der Planung von Bundesautobahnen auch wasserrechtliche Fragen eine Rolle spielen, dürfte nachvollziehbar sein. Denn immerhin ist mit dem Bau ein starker Eingriff in das Grundwasser und zahlreiche Oberflächengewässer verbunden. Zudem wird eine erhebliche Fläche Boden versiegelt, so dass sich bei Regen Niederschlagswasser sammelt, das nach § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser zu werten und zu behandeln ist.
Dass allerdings auch die europäischen Vorgaben des Wasserrechts zu beachten sind, ist noch nicht so klar. Insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) macht insofern strengen Vorgaben bezüglich der Verschlechterung des Gewässerzustands. Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Weservertiefung von 2015 ergibt sich nämlich das Erfordernis: Vor der Genehmigung von beliebigen Projekten, die sich auf einzelne Wasserkörper auswirken, muss eine Überprüfung anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien stattfinden.
In Bezug auf den Bau der Autobahn A 49 in Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun aber entschieden, dass die Anforderungen doch nicht so hoch sind: In dem entschiedenen Fall wurden die Anforderungen der WRRL im Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigt. Dennoch hat das Gericht die Klage dagegen abgewiesen. Denn die „flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes“ würden hinreichend Möglichkeit bieten, um die wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht letztendlich einzuhalten (Olaf Dilling).