Natur­schutz­recht: Legal wild campen?

Nach wochen­langen Kontakt­be­schrän­kungen, Lockdowns und Homeoffice haben viele Menschen nun zur Urlaubszeit das Bedürfnis nach Freiheit und Abenteuer. Nur sind die Möglich­keiten immer noch relativ einge­schränkt, jeden­falls was Auslands­reisen angeht.

An sich wäre Camping ideal, aber auch angesichts der Locke­rungen haben so manche Camping­plätze noch nicht wieder geöffnet. Und die restlichen Anlagen sind oft so überlastet, dass in St-Peter-Ording in Schleswig-Hostein eine Frau kurzerhand beschlossen hat, ihr Wohnmobil auf einem öffent­lichen Parkplatz aufzustellen.

Das sei keine so gute Idee, so hat nun das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Schleswig entschieden (Beschluss vom 15.06.2020 – Az. 1 Ss-OWi 183/19). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holstei­ni­schen Landes­na­tur­schutz­ge­setzes (LNatSchG SH) ist das Zelten oder Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder Wohnmo­bilen nur auf dafür zugelas­senen Plätzen vorge­sehen. Daher hatte die Frau ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro kassiert. Sie hat dagegen geltend gemacht, dass nach Straßen­ver­kehrs­recht das Abstellen von Wohnmo­bilen auf dem Parkplatz erlaubt sei.

Das Gericht urteilte, dass hier Natur­schutz­recht anwendbar sei. Denn sie war – am Ende der Halbinsel Eider­stedt – offen­sichtlich schon an ihrem Fahrtziel angekommen. Daher konnte sie nicht geltend machen, dass das Übernachten der Wieder­her­stellung der Fahrtüch­tigkeit diene. Nur dann wäre das Aufstellen des Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.

Übrigens noch eine gute Nachricht für Outdoor-Fans: In Deutschland ist wild campen nicht immer und überall verboten. Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, in § 28 Natur­schutz-Ausfüh­rungs­gesetz, und in Schleswig-Holstein, in § 37 Abs. 2 LNatSchG SH, gibt es im Natur­schutz­recht die Regelung, dass nicht­mo­to­ri­sierte Wanderer zumindest eine Nacht außerhalb von Natur­schutz­ge­bieten campieren dürfen, wenn keine privaten Rechte entge­gen­stehen (Olaf Dilling).