re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regelmäßig Mandanten beschäftigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswirkungen das Bauplanungsrecht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grundstück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (also “G”) sind, geht die einschlägige Rechtsprechung von einem erheblichen Belästigungspotential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischerweise mitgedacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Industriegebiet. Selbst wenn Abfallentsorgungsanlagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im vereinfachten Verfahren genehmigungsfähig wären (“V”), reicht trotzdem oftmals ein Gewerbegebiet nicht aus. Aus Sicht der Rechtsprechung haben diese Anlagen ein grundsätzlich hohes Störpotenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spielräume für eine “Atypik” werden auch immer geringer…

Im Außenbereich ist gewerbliche Nutzung in der Regel ausgeschlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperrsignal – zumindest, wenn es um Neuansiedelungen geht. Für Anlagenbetreiber, die bestehende Standorte weiterentwickeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überplanungen mitgerissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragmatisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festsetzungen daher. Für den betroffenen Anlagenbetreiber kann das bedeuten, dass etablierte betriebliche Strukturen plötzlich in ihrer Weiterentwicklung eingeengt werden – quasi eine planungsrechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfaltungsmöglichkeiten. Doch hier gilt der Schneidergrundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoffzugabe (gerade auch mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagenbetriebe im Korsett maßgeschneiderter Sondergebiete.

Neben heranrückender Wohnbebauung, unbeplanten Innenbereichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolgreiche Beratung bedeutet hier, diese Rechtsmaterie nicht nur zu kennen, sondern strategisch einzusetzen – immer mit dem Blick für die planerischen und rechtlichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-12T17:27:11+01:0012. Dezember 2025|Allgemein|

Bauplanungsrecht und Schutz urbaner Grünflächen

Es ist ein schwieriges Dilemma: Großstadtbewohner brauchen wohnortnahe Grünflächen. Selten wurde das so deutlich wie während der Pandemie. Aber auch der Klimawandel fordert sein Tribut, wenn Hitzesommer mit monsunartigen Starkregen vor allem in Betonwüsten zu Problemen führen. Zugleich explodieren die Miet- und Immobilienpreise und es herrscht Wohnungsnot. 

Innenraumverdichtung heißt praktisch oft, dass urbane Grünflächen zu Gewerbe- oder Wohngebieten umgewandelt werden oder zumindest provisorisch für Wohnheime genutzt werden. Dagegen regt sich in deutschen Großstädten immer öfter Widerstand in  Form von Initiativen, die das Stadtgrün schützen wollen, seien es einzelne Bäume oder große Freiflächen wie das Tempelhofer Feld in Berlin oder die Galopprennbahn in Bremen.

In Hamburg kommt es nun zum Schwur vor dem Landesverfassungsgericht. Eine dortige Initiative hatte ein Bürgerbegehren “Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt” gestartet, nach der alle zusammenhängenden Grün- und Landwirtschaftsflächen von einer Größe über einem Hektar davor geschützt werden, dass in ihnen Bauland durch neue Bebauungspläne ausgewiesen wird.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat vor dem Verfassungsgericht letztes Jahr zu feststellen beantragt, dass dieses Begehren rechtswidrig ist. Denn durch ein entsprechendes Gesetz werde die Regierung zu sehr in ihrem Gestaltungsspielräumen eingeschränkt. Die Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung sieht in Hamburg § 5 Absatz 4 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit vor. Die Zweifel ergeben sich, weil ein Gesetz, was die Beplanung der bisher unbebauten größeren Flächen der Stadt verbietet, laut Senat gegen das Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen könnte. Demnach sind verschiedene städtebauliche Belange zu berücksichtigen, unter anderem die “Wohnbedürfnisse der Bevölkerung”. Zwar sind auch “Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege” zu berücksichtigen. Durch das Volksbegehren würde jedoch ein Belang unzulässigerweise über andere priorisiert.

Dennoch ist es nicht klar, wie das Gericht Ende diesen Jahres entscheiden wird. Denn das Berücksichtigungsgebot gilt innerhalb laufender Planungsverfahren. Ob es auch eine Art “Vorwirkung” hat, bevor überhaupt ein Verfahren der Bauleitplanung eingeleitet wurde, ist bisher nicht entschieden. Nicht nur für Hamburg, sondern auch für andere Städte ist die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Interesse. Denn die Frage, wieweit der Schutz von Freiflächen gehen darf, betrifft viele deutsche Großstädte. (Olaf Dilling)

2023-11-16T17:14:32+01:0016. November 2023|Verwaltungsrecht|

Kein Bestandsschutz für zerstörten Campingplatz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Campingplatzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwasserkatastrophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wiederaufbau. Denn das VG hat der Baubehörde recht gegeben, die den Wiederaufbau des Campingplatzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Campinganlage nach der typischen Definition der Bauordnungen der Länder auch keine – jedenfalls keine einheitliche – bauliche Anlage im baurechtlichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Allerdings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetzliche Fiktion, nach der auch Campingplätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Campingplatzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Baugenehmigung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funktionsgebäude. Für den Campingplatz insgesamt gibt es nur eine gewerberechtliche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Campingplatz bis unmittelbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestandsschutz. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergangenheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigentumsfreiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anforderungen wie das Erfordernis einer Baugenehmigung spielen insofern keine Rolle.

Voraussetzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbestand der Anlage. Im Fall des Campingplatzes war die Infrastruktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden genehmigten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigentümer sich nicht mehr auf den Bestandschutz berufen. Was für den Kläger eine individuelle Härte darstellt, ist allerdings vor dem Hintergrund öffentlicher Belange nachvollziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurechtlichen Gesichtspunkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|