Urteil gefällt, Eiche bleibt!

In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwal­tungs­ge­richt­licher Kampf: Die Protago­nisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbar­schaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Fried­richshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.

Juris­tisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigen­tümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zuläs­sigen Bauvor­haben, für das die Fällung des Baumes die Voraus­setzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grund­stücks nicht oder nur unter wesent­lichen Beschrän­kungen verwirk­licht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entspre­chende Geneh­migung erfolgt bei geneh­mi­gungs­pflich­tigen Bauvor­haben zugleich mit der Bauge­neh­migung durch die dafür zuständige Behörde.

Inzwi­schen hat auch die Berufungs­in­stanz, also das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürger­initiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadt­klimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogel­schutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.

Nun gab es eine Art „Plot-Change“, also eine unvor­her­ge­sehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erheb­liche Resonanz auch in der überre­gio­nalen Presse gefunden hat – inzwi­schen mitge­teilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strate­gi­schen Überle­gungen hinsicht­liche der Verfah­rens­kosten liegen. (Olaf Dilling)

2023-02-27T19:55:12+01:0027. Februar 2023|Naturschutz, Rechtsprechung|

Der per Anordnung entschot­terte Garten

Der Streit um einen Schot­ter­garten in Diepholz ist inzwi­schen in der Berufungs­in­stanz vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauauf­sichts­be­hörde die Besei­tigung anordnen konnte. Im zu entschei­denden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfa­mi­li­enhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetz­geber und Behörden sich mit Geschmacks­fragen ausein­an­der­setzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Nieder­säch­si­schen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrund­stücken so herzu­richten und zu unter­halten, dass sie nicht verun­staltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhe­tische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuz­ber­gurteil des Preußi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richts verwal­tungs­recht­licher „Common Sense“, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhe­tische Fragen zu kümmern, sondern um Gefah­ren­abwehr. Damals war es um die Unter­sagung eines mehrge­schos­sigen Miets­hauses gegangen, um den Blick auf das Schin­kel­denkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrund­stücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökolo­gi­schen Zielen eines gesunden Stadt­klimas. Grünflächen speichern Wasser und ermög­lichen (jeden­falls gegenüber einer versie­gelnden Pflas­terung) die Versi­ckerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadt­klima aus und sorgen für Biodi­ver­sität. Die Wasser­durch­läs­sigkeit der Befes­tigung von Freiflächen ist in anderen Bauord­nungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremi­schen Landes­bau­ordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hinter­grund von Stark­regen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und „Schot­ter­gärten“ abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen „durch natur­be­lassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt“. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Stein­ele­mente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur unter­ge­ordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzel­falls erfor­derlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

VG Berlin: Keine Ladestation im Hinterhof

Unbestritten muss der Ausbau der Ladeinfra­struktur voran­ge­trieben werden. Aller­dings ohnehin bereits ein Großteil des urbanen Raums in Deutschland parkenden Kfz vorbe­halten. Daher muss bei der Planung von Ladesäulen die nachhaltige Stadt­ent­wicklung und Bedürf­nisse aller Bewohner beachtet werden. Instrument dafür kann auch das baurecht­liche Rücksichts­nah­me­gebot sein, wie ein kürzlich vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschie­dener Fall zeigt.

Eine Grund­stücks­ei­gen­tü­merin wollte im Hinterhof eines Mehrpar­teien-Wohnhauses am Prenz­lauer Berg fünf Parkplätze einrichten und zwei Elektro­an­schlüsse legen. Im Hinterhof befindet sich eine bis 2019 als Autowerk­statt genutzte Remise. Einen Bebau­ungsplan gibt es nicht.

Aus Sicht der Eigen­tü­merin und Klägerin ist die geplante Nutzung mit dem gemischten Wohnumfeld kompa­tibel, denn aufgrund der Werkstatt gäbe es ohnehin Fahrzeug­verkehr. Von den Elektro­mo­bilen gingen keine erheb­lichen Fahrge­räusche aus, Geräusche durch Türen­schlagen sei bei modernen Fahrzeugen kein Problem mehr.

Die Baube­hörde hat den 2016 gestellten Bauantrag abgelehnt. Denn die die geplante Nutzung vertrage sich aufgrund des in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB geregelten Gebots der Rücksicht­nahme nicht mit der bestehenden Wohnbe­bauung. Dass es nachts zu Ruhestö­rungen komme lasse sich nämlich nicht ausschließen.

Dies wurde in der Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Es sei nicht auszu­schließen, dass die Geräusche des Türen- und Koffer­raum­schlagens die zuläs­sigen nächt­lichen Werte überschreiten. Zwar verfügen einzelne Elektro­fahr­zeuge inzwi­schen über elektrisch verschlie­ßende Türen und Koffer­raum­klappen. Dies sei jedoch überwiegend noch nicht der Fall. Eine wirksame Auflage, lautes nächt­liches Türen­schlagen zu vermeiden, sei lebensfern.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Planung von Ladesta­tionen baurecht­liche Vorschriften, insbe­sondere das Rücksichts­nah­me­gebot, zu beachten sind (Olaf Dilling).

2022-06-02T12:13:21+02:002. Juni 2022|Strom, Verkehr|