Baupla­nungs­recht und Schutz urbaner Grünflächen

Es ist ein schwie­riges Dilemma: Großstadt­be­wohner brauchen wohnortnahe Grünflächen. Selten wurde das so deutlich wie während der Pandemie. Aber auch der Klima­wandel fordert sein Tribut, wenn Hitze­sommer mit monsun­ar­tigen Stark­regen vor allem in Beton­wüsten zu Problemen führen. Zugleich explo­dieren die Miet- und Immobi­li­en­preise und es herrscht Wohnungsnot. 

Innen­raum­ver­dichtung heißt praktisch oft, dass urbane Grünflächen zu Gewerbe- oder Wohnge­bieten umgewandelt werden oder zumindest provi­so­risch für Wohnheime genutzt werden. Dagegen regt sich in deutschen Großstädten immer öfter Wider­stand in  Form von Initia­tiven, die das Stadtgrün schützen wollen, seien es einzelne Bäume oder große Freiflächen wie das Tempel­hofer Feld in Berlin oder die Galopp­rennbahn in Bremen.

In Hamburg kommt es nun zum Schwur vor dem Landes­ver­fas­sungs­ge­richt. Eine dortige Initiative hatte ein Bürger­be­gehren „Rettet Hamburgs Grün – Klima­schutz jetzt“ gestartet, nach der alle zusam­men­hän­genden Grün- und Landwirt­schafts­flächen von einer Größe über einem Hektar davor geschützt werden, dass in ihnen Bauland durch neue Bebau­ungs­pläne ausge­wiesen wird.

Der Senat der Freien und Hanse­stadt Hamburg hat vor dem Verfas­sungs­ge­richt letztes Jahr zu feststellen beantragt, dass dieses Begehren rechts­widrig ist. Denn durch ein entspre­chendes Gesetz werde die Regierung zu sehr in ihrem Gestal­tungs­spiel­räumen einge­schränkt. Die Möglichkeit der gericht­lichen Prüfung sieht in Hamburg § 5 Absatz 4 Volks­ab­stim­mungs­gesetz (VAbstG) bei erheb­lichen Zweifeln an der Recht­mä­ßigkeit vor. Die Zweifel ergeben sich, weil ein Gesetz, was die Beplanung der bisher unbebauten größeren Flächen der Stadt verbietet, laut Senat gegen das Berück­sich­ti­gungs­gebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen könnte. Demnach sind verschiedene städte­bau­liche Belange zu berück­sich­tigen, unter anderem die „Wohnbe­dürf­nisse der Bevöl­kerung“. Zwar sind auch „Belange des Umwelt­schutzes, einschließlich des Natur­schutzes und der Landschafts­pflege“ zu berück­sich­tigen. Durch das Volks­be­gehren würde jedoch ein Belang unzuläs­si­ger­weise über andere priorisiert.

Dennoch ist es nicht klar, wie das Gericht Ende diesen Jahres entscheiden wird. Denn das Berück­sich­ti­gungs­gebot gilt innerhalb laufender Planungs­ver­fahren. Ob es auch eine Art „Vorwirkung“ hat, bevor überhaupt ein Verfahren der Bauleit­planung einge­leitet wurde, ist bisher nicht entschieden. Nicht nur für Hamburg, sondern auch für andere Städte ist die Entscheidung dieses Rechts­streits von Interesse. Denn die Frage, wieweit der Schutz von Freiflächen gehen darf, betrifft viele deutsche Großstädte. (Olaf Dilling)

2023-11-16T17:14:32+01:0016. November 2023|Verwaltungsrecht|

Kein Bestands­schutz für zerstörten Camping­platz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Camping­platzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwas­ser­ka­ta­strophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wieder­aufbau. Denn das VG hat der Baube­hörde recht gegeben, die den Wieder­aufbau des Camping­platzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Camping­anlage nach der typischen Definition der Bauord­nungen der Länder auch keine – jeden­falls keine einheit­liche – bauliche Anlage im baurecht­lichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten herge­stellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Aller­dings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetz­liche Fiktion, nach der auch Camping­plätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Camping­platzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Bauge­neh­migung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funkti­ons­ge­bäude. Für den Camping­platz insgesamt gibt es nur eine gewer­be­recht­liche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Camping­platz bis unmit­telbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestands­schutz. Die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergan­genheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigen­tums­freiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anfor­de­rungen wie das Erfor­dernis einer Bauge­neh­migung spielen insofern keine Rolle.

Voraus­setzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbe­stand der Anlage. Im Fall des Camping­platzes war die Infra­struktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden geneh­migten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigen­tümer sich nicht mehr auf den Bestand­schutz berufen. Was für den Kläger eine indivi­duelle Härte darstellt, ist aller­dings vor dem Hinter­grund öffent­licher Belange nachvoll­ziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurecht­lichen Gesichts­punkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Baurecht: Planungs­be­schleu­nigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verord­nungs­geber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleu­nigen, oft auch durch Anpassung des Rechts­rahmens. Aller­dings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, dass dabei Europa­recht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleu­nigte Planungen rechts­widrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Aller­dings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhan­delten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energie­krise, ‑wende oder Infra­struktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebau­ungsplan im Außen­be­reich: Eine Gemeinde hatte im planungs­recht­lichen Außen­be­reich per Bebau­ungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausge­wiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein verein­fachtes Verfahren durch­ge­führt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umwelt­prüfung verzichtet wurde. Dies bemän­gelte ein Umwelt­verband, der daher gegen den Bebau­ungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwal­tungs­ge­richt als auch der baden-württem­ber­gische Verwal­tungs­ge­richtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beacht­lichen Verfah­rens­fehler und sei zu Unrecht im beschleu­nigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richt­linie über die Strate­gische Umwelt­prüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umwelt­prüfung für  Pläne, die voraus­sichtlich erheb­liche Umwelt­aus­wir­kungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheb­lichkeit der Umwelt­aus­wir­kungen nicht durch eine Einzel­fall­prüfung, sondern durch eine sogenannte „Artfest­legung“ entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausge­gangen wird, dass keine erheb­lichen Auswir­kungen bestehen. Dies ist zwar grund­sätzlich möglich, aber es muss nach der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs gewähr­leistet sein, dass erheb­liche Umwelt­aus­wir­kungen in jedem Fall von vornherein ausge­schlossen sind.

Dies sei gerade bei Außen­be­reichs­flächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europa­recht. Diese Recht­spre­chung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungs­be­schleu­nigung noch durch Europäi­sches Recht heraus­ge­fordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|