Baurecht: Planungsbeschleunigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleunigen, oft auch durch Anpassung des Rechtsrahmens. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei Europarecht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleunigte Planungen rechtswidrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Allerdings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energiekrise, -wende oder Infrastruktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebauungsplan im Außenbereich: Eine Gemeinde hatte im planungsrechtlichen Außenbereich per Bebauungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausgewiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umweltprüfung verzichtet wurde. Dies bemängelte ein Umweltverband, der daher gegen den Bebauungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler und sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für  Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nicht durch eine Einzelfallprüfung, sondern durch eine sogenannte “Artfestlegung” entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Dies sei gerade bei Außenbereichsflächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europarecht. Diese Rechtsprechung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungsbeschleunigung noch durch Europäisches Recht herausgefordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|

Denkmalgeschützte Solardächer

Nachdem angesichts der Energiekrise Wärmepumpen und Solardächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmalschutz. In den Denkmalschutzgesetzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz heißt es beispielsweise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem Eingriff in das denkmalgeschützte Erscheinungsbild oder die Bausubstanz überwiegen muss.  Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffentlichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

Ein vor dem niedersächischen Oberverwaltungsgericht entschiedener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmalschutz ist, soweit die Substanz nur geringfügig betroffen ist. Ein Hauseigentümer im UNESCO-geschützen historischen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmalbehörde hatte mitbekommen, dass er das Dach seines Altstadthauses mit spätgotischer Fassade mit verschiedenfarbigen Solarpanelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG genehmigen lassen müssen. Das ungenehmigte Solardach rief die Denkmalbehörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigentümer hielt dies für unverhältnismäßig und stellte unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erforderliche Genehmigung, aber die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig.

Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob überhaupt eine Genehmigung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erscheinungsbild, das “wie” der Solaranlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlossenes Erscheinungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes ist der Denkmalschutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneuerbare Energien und Klimaschutz ein beachtlicher Belang. Es gibt also weder für Anlagenbetreiber noch für Genehmigungsbehörden einen Freibrief, den Denkmalschutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)

2023-07-05T18:11:43+02:005. Juli 2023|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht|

Baurecht: Der Außenbereich im Innenbereich

Im öffentlichen Bauplanungsrecht gibt es bei der zentralen Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, das heißt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, eine kleine Komplikation: Denn in manchen Fällen sind bei organisch entwickelten Städten Ortsteile zusammengewachsen, so dass zwischen ihnen Freiflächen geblieben sind: die sogenannten Außenbereichsinseln.

sw-Bild von einer urbanen Landschaft mit Nebel

Natürlich ist nicht jede Freifläche in der Stadt eine solche Außenbereichsinsel. Denn ansonsten könnten bestehende Baulücken gar nicht mehr geschlossen werden. Die Freifläche muss vielmehr so groß sein, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Sie liegt dann nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und wird grundsätzlich als bebauungsrechtlicher Außenbereich eingestuft.

Gelten die Außenbereichsinseln in jeder Hinsicht als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB? Nein, denn wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung festgestellt hat (die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt), ist in einer Außenbereichsinsel im Innenbereich ein Bebauungsplan zur Innenentwicklung möglich. Was bedeutet das konkret für die planende Gemeinde?

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB bietet die Möglichkeit, im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Insofern können  Außenbereichsgebiete, die im Innenbereich liegen, schneller beplant werden. Dies dient grundsätzlich der Innenraumverdichtung und verhindert eine Zersiedelung des Umlandes von Gemeinden. Zugleich ist aber, wie erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof in München in einem Beschluss festgestellt hat, die Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in eine Außenbereichsinsel hinein ist eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise, die vermieden werden soll.

Die beiden Aspekte, die planvolle Verdichtung des Innenraums und die Vermeidung einer unorganischen Siedlungsweise, sind Ziele, die in der Rechtsprechung des BVerwG  nun gleichermaßen zur Geltung kommen. Insofern ist die Entscheidung zu begrüßen. (Olaf Dilling)

2023-05-04T17:45:08+02:004. Mai 2023|Verwaltungsrecht|