Urteil gefällt, Eiche bleibt!

In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwaltungsgerichtlicher Kampf: Die Protagonisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbarschaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.

Juristisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigentümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zulässigen Bauvorhaben, für das die Fällung des Baumes die Voraussetzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entsprechende Genehmigung erfolgt bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zugleich mit der Baugenehmigung durch die dafür zuständige Behörde.

Inzwischen hat auch die Berufungsinstanz, also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürgerinitiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadtklimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogelschutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.

Nun gab es eine Art “Plot-Change”, also eine unvorhergesehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erhebliche Resonanz auch in der überregionalen Presse gefunden hat – inzwischen mitgeteilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strategischen Überlegungen hinsichtliche der Verfahrenskosten liegen. (Olaf Dilling)

2023-02-27T19:55:12+01:0027. Februar 2023|Naturschutz, Rechtsprechung|

Der per Anordnung entschotterte Garten

Der Streit um einen Schottergarten in Diepholz ist inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen konnte. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfamilienhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetzgeber und Behörden sich mit Geschmacksfragen auseinandersetzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhetische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlicher “Common Sense”, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhetische Fragen zu kümmern, sondern um Gefahrenabwehr. Damals war es um die Untersagung eines mehrgeschossigen Mietshauses gegangen, um den Blick auf das Schinkeldenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökologischen Zielen eines gesunden Stadtklimas. Grünflächen speichern Wasser und ermöglichen (jedenfalls gegenüber einer versiegelnden Pflasterung) die Versickerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadtklima aus und sorgen für Biodiversität. Die Wasserdurchlässigkeit der Befestigung von Freiflächen ist in anderen Bauordnungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hintergrund von Starkregen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und “Schottergärten” abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen “durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt”. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

VG Berlin: Keine Ladestation im Hinterhof

Unbestritten muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden. Allerdings ohnehin bereits ein Großteil des urbanen Raums in Deutschland parkenden Kfz vorbehalten. Daher muss bei der Planung von Ladesäulen die nachhaltige Stadtentwicklung und Bedürfnisse aller Bewohner beachtet werden. Instrument dafür kann auch das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot sein, wie ein kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedener Fall zeigt.

Eine Grundstückseigentümerin wollte im Hinterhof eines Mehrparteien-Wohnhauses am Prenzlauer Berg fünf Parkplätze einrichten und zwei Elektroanschlüsse legen. Im Hinterhof befindet sich eine bis 2019 als Autowerkstatt genutzte Remise. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.

Aus Sicht der Eigentümerin und Klägerin ist die geplante Nutzung mit dem gemischten Wohnumfeld kompatibel, denn aufgrund der Werkstatt gäbe es ohnehin Fahrzeugverkehr. Von den Elektromobilen gingen keine erheblichen Fahrgeräusche aus, Geräusche durch Türenschlagen sei bei modernen Fahrzeugen kein Problem mehr.

Die Baubehörde hat den 2016 gestellten Bauantrag abgelehnt. Denn die die geplante Nutzung vertrage sich aufgrund des in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB geregelten Gebots der Rücksichtnahme nicht mit der bestehenden Wohnbebauung. Dass es nachts zu Ruhestörungen komme lasse sich nämlich nicht ausschließen.

Dies wurde in der Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Zwar verfügen einzelne Elektrofahrzeuge inzwischen über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen. Dies sei jedoch überwiegend noch nicht der Fall. Eine wirksame Auflage, lautes nächtliches Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfern.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Planung von Ladestationen baurechtliche Vorschriften, insbesondere das Rücksichtsnahmegebot, zu beachten sind (Olaf Dilling).

2022-06-02T12:13:21+02:002. Juni 2022|Strom, Verkehr|