Der nicht klagebefugte Ad-hoc-Umweltverband

In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europarechts wurden in Deutschland die Rechte von Umweltverbänden erheblich ausgeweitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umweltgesetze effektiver umgesetzt und öfter eingeklagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umweltverbänden auch erhebliche Macht, auch dazu, Infrastrukturprojekte zu verzögern. Insofern ist nachvollziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbandsklage- und Beteiligungsrechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürgerinitiative, die erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens offiziell als Umweltverband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klageeinlegung nicht anerkannte Vereinigung nur dann klagebefugt ist, wenn sie die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzögerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Vereinigung klagen.

Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvollziehbar. Denn von der Klagebefugnis sollen Verbände profitieren, die sich allgemein und kontinuierlich für Umweltbelange einsetzen. Bei einer Bürgerinitiative, die sich anlassbezogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umweltbelange bloß vorgeschoben sind (Olaf Dilling).

2021-11-11T23:42:19+01:0011. November 2021|Naturschutz, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verbandsklage gegen “zersiedelnde” Schweinemast

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klagerechte von Umweltverbänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Genehmigung eines großen Schweinezucht- und Mastbetriebs verbunden mit einer Biogasanlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam zu Unrecht die Klagebefugnisse der Umweltverbände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Genehmigung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Bauplanungsrecht für rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entsprechend dem Wortlaut der Norm als ausreichend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.

Als verletzt hatte das Verwaltungsgericht § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benachbarten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung handelt. Daher verstieß die Genehmigung gegen öffentliche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren naturschutzrechtlichen Bestimmungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Splittersiedlungen auch umweltpolitischen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umweltrechtlichen Relevanz des Bauplanungsrechts wenig überraschend. Sie zeigt aber, dass der eher beunruhigende Trend, Umweltverbänden entgegen den europarechtlichen Vorgaben Klagerechte zu entziehen, zumindest bei der Rechtsprechung nicht auf fruchtbaren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|