Keine Betrof­fenheit durch Fahrradstraße

Was für Regeln auf Fahrrad­straßen gelten und welche Einschrän­kungen es für andere Verkehrs­arten gibt, ist im öffent­lichen Bewusstsein noch nicht besonders stark verankert. Dabei gibt es Fahrrad­straßen mit amtlichem Verkehrs­zeichen in Deutschland bereits seit 1997. Mögli­cher­weise sind die zahlreichen Ausnahmen für den Kraft­fahr­zeug­verkehr ein Grund für die Verwirrung.

Seit der StVO Reform von 2021 haben sich die Voraus­set­zungen für die Einrichtung von Fahrrad­straßen wesentlich verein­facht, so dass Fahrrad­straßen nun häufiger werden. Mittler­weile ist es nicht mehr erfor­derlich, dass Fahrrad­verkehr in einer Straße die vorherr­schende Verkehrsart ist. Vielmehr kommt die Anordnung laut der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 in Betracht auf Straßen mit einer „hohen oder zu erwar­tenden hohen Fahrrad­ver­kehrs­dichte, einer hohen Netzbe­deutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich unter­ge­ord­neter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“.

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Insofern gibt es inzwi­schen auch verschiedene verwal­tungs­ge­richt­liche Verfahren in Zusam­menhang mit Fahrrad­straßen. Beispiels­weise berich­teten wir aus Hannover, in dem ein Gericht auf die Klage eines Anwohners und Kfz-Halters mehrfach deutlich gemacht hat, dass die Einrichtung von Fahrrad­straßen dem Fahrrad­verkehr effektiv etwas „bringen“ müsse, um recht­mäßig zu sein. Mit dem Erfolg, dass die Verkehrs­be­hörde – letztlich zu Lasten des Klägers – inzwi­schen die Fahrrad­straße auf eine Weise angeordnet hat, die wesentlich stärker in die Rechte der Autofahrer eingreift.

Auch Anfang diesen Monats gab es wieder eine verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung zu einer Fahrrad­straße. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Unter­nehmens nicht zugelassen, das Gewer­be­grund­stücke an einer Fahrrad­straße vermietet. Die Klägerin war der Auffassung, durch die Einrichtung der Fahrrad­straße, die mit Zusatz­schildern den motori­sierten Verkehr zulässt, poten­tielle Mieter zu verlieren, die auf die Anfahrt mit dem Kfz und auf Parkplätze für Ladeverkehr angewiesen seien.

Das Gericht hat in Überein­stimmung mit dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als Vorin­stanz die Berufung bzw. Klage als unzulässig zurück­ge­wiesen. Denn die Klägerin sei durch die Anordnung der Fahrrad­straße nicht betroffen, weder als eigene Halterin von Kfz, was von ihr auch gar nicht geltend gemacht wurde, noch in ihrem Grund­recht auf Eigentum, da es allen­falls um bloße Gewinn­aus­sichten ginge.

In diesem Rahmen setzt sich das Gericht auch mit dem Regelungs­gehalt der Fahrrad­straße ausein­ander. Der Inhalt der Anordnung ergibt sich aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO  (Rn. 23 zu Verkehrs­zeichen 244). Da aufgrund der Zusatz­zeichen motori­sierter Verkehr zugelassen sei, würde sich der Regelungs­gehalt der Fahrrad­straße im Wesent­lichen darin erschöpfen, dass Fahrrad­fahrer neben­ein­ander fahren dürften. Zum ruhenden Verkehr seien in den Regeln zur Fahrrad­straße keine Aussagen getroffen. Obwohl durch straßen­ver­kehrs­recht­liche Anordnung eine Vielzahl von Verkehrs­teil­nehmern betroffen sind, gibt es mit anderen Worten doch Möglich­keiten, die Zahl der poten­ti­ellen Kläger einzu­schränken. Zumindest wer offen­sichtlich nicht Adressat eines Verkehrs­zei­chens ist, kann nicht klagen. (Olaf Dilling)

 

2023-02-14T11:53:32+01:0014. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der nicht klage­be­fugte Ad-hoc-Umweltverband

In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europa­rechts wurden in Deutschland die Rechte von Umwelt­ver­bänden erheblich ausge­weitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umwelt­ge­setze effek­tiver umgesetzt und öfter einge­klagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umwelt­ver­bänden auch erheb­liche Macht, auch dazu, Infra­struk­tur­pro­jekte zu verzögern. Insofern ist nachvoll­ziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbands­klage- und Betei­li­gungs­rechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürger­initiative, die erst im Verlauf des Gerichts­ver­fahrens offiziell als Umwelt­verband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klage­ein­legung nicht anerkannte Verei­nigung nur dann klage­befugt ist, wenn sie die Voraus­set­zungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzö­gerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verant­wor­tungs­sphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Verei­nigung klagen.

Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvoll­ziehbar. Denn von der Klage­be­fugnis sollen Verbände profi­tieren, die sich allgemein und konti­nu­ierlich für Umwelt­be­lange einsetzen. Bei einer Bürger­initiative, die sich anlass­be­zogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umwelt­be­lange bloß vorge­schoben sind (Olaf Dilling).

2021-11-11T23:42:19+01:0011. November 2021|Naturschutz, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verbands­klage gegen „zersie­delnde“ Schweinemast

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klage­rechte von Umwelt­ver­bänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Geneh­migung eines großen Schwei­ne­zucht- und Mastbe­triebs verbunden mit einer Biogas­anlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam zu Unrecht die Klage­be­fug­nisse der Umwelt­ver­bände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Geneh­migung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Baupla­nungs­recht für rechts­widrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demge­genüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbands­kla­ge­be­fugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungs­ge­mäßen Aufga­ben­be­reich des Umwelt­ver­bandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entspre­chend dem Wortlaut der Norm als ausrei­chend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungs­ge­mäßen Aufga­ben­be­reich berührt.

Als verletzt hatte das Verwal­tungs­ge­richt § 35 Abs. 2 und 3 Bauge­setzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innen­be­reich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benach­barten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Split­ter­siedlung handelt. Daher verstieß die Geneh­migung gegen öffent­liche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfes­tigung oder Erwei­terung einer Split­ter­siedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren natur­schutz­recht­lichen Bestim­mungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Split­ter­sied­lungen auch umwelt­po­li­ti­schen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umwelt­recht­lichen Relevanz des Baupla­nungs­rechts wenig überra­schend. Sie zeigt aber, dass der eher beunru­hi­gende Trend, Umwelt­ver­bänden entgegen den europa­recht­lichen Vorgaben Klage­rechte zu entziehen, zumindest bei der Recht­spre­chung nicht auf frucht­baren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|