Investitionsschiedsverfahren als Hemmnis der Energiewende
2011 hat die Bundesregierung nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima den endgültigen Atomausstieg beschlossen. Dieser hatte weitreichende Folgen. Neben der Entscheidung, bis 2022 das letzte Atomkraftwerk abzuschalten, zog diese umweltpolitisch begrüßenswerte Entscheidung auch einige Gerichtsverfahren nach sich. U.a. hatte das Bundesverfassungsgericht 2016 über eine Verfassungsbeschwerde von E.ON, RWE und Vattenfall zu entscheiden. In seinem Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht den Atomausstieg grundsätzlich für verfassungskonform, bemängelte jedoch das Fehlen einiger Schadensersatzregelungen.
Das juristische Nachspiel der politischen Entscheidung hatte damit aber noch nicht sein Ende. Vattenfall, ein schwedischer Staatskonzern, initiierte parallel zu der Verfassungsbeschwerde noch ein Schiedsgerichtsverfahren auf Basis des Energiecharta-Vertrages und verlangt in dem immer noch anhängigen Verfahren von der Bundesregierung 4,7 Milliarden Euro Schadensersatz. Bei dem Energiecharta-Vertrag handelt es sich um ein multilaterales völkerrechtliches Abkommen mit 53 Mitgliedern. Vertragsparteien sind neben allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Italien), die EU sowie mehrere Drittstaaten.
Das von Vattenfall angestrengte Schiedsverfahren findet größtenteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Lediglich die Eingangs- und Schlussplädoyers der ersten Verhandlung sind als Video im Internet veröffentlicht. Die Verfahrensdokumente sind hingegen nicht zugänglich. Lediglich den Abgeordneten des Bundestages wurden Informationen zum Verfahrensstand in der Geheimschutzstelle des Bundestages zur Verfügung gestellt. Es ist daher auch nicht bekannt, auf welche Vorschriften des Energiecharta-Vertrages sich Vattenfall stützt.
Unabhängig von der Problematik, dass solche Schiedsverfahren – im Gegensatz zu innerstaatlichen Gerichtsverfahren – meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, stellt sich die Frage, ob es unionsrechtlich überhaupt zulässig ist, dass ein europäischer Investor einen anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb des eigentlich vorgesehenen europäischen Rechtsrahmens auf Schadensersatz verklagt. Die Europäische Union bildet nämlich nicht nur – wie zu Beginn ihrer Existenz – eine Wirtschafts‑, sondern auch eine Rechts- und Werteunion. Wenn also ein vorrangiges europäisches Rechtssystem besteht, ein sog. Europäischer Gerichtsverbund, erscheint es durchaus fraglich, wenn EU-Mitgliedstaaten ihre Rechtsstreitigkeiten außerhalb dieses Rechtsrahmens austragen.
Im März 2018 hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Achmea mit der Frage der Zulässigkeit innereuropäischer Schiedsgerichtsverfahren auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine völkerrechtliche Vereinbarung zweier Mitgliedstaaten, ein Schiedsgericht zu errichten, welches unter Umständen auch Unionsrecht anwendet und auslegt, gegen die Autonomie des Unionsrechts verstößt. Denn ein solches Schiedsgericht sei nicht nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigt, sodass die Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung des Unionsrechts bestünde. Wenn ein solches Schiedsgericht nicht nach Art. 267 AEUV dem ausschließlich für die Auslegung von Unionsrecht zuständigen Europäischen Gerichthof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen könne, bestünde nämlich die Möglichkeit, dass dieses Gericht die entsprechende unionsrechtliche Vorschrift anders auslege, als sie der Europäische Gerichtshof auslegt. Hierin liegt eine Verletzung der Autonomie des Unionsrechts. Denn die Autonomie des Unionsrechts, welche sich daraus begründet, dass das Unionsrecht eine eigenständige Rechtsordnung ist, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und vor nationalem Recht Anwendung findet, wird gerade dadurch gewährleistet, dass das Unionsrecht einheitlich in allen Mitgliedstaaten Anwendung findet. Zudem wird auch der nach Art. 4 Abs. 3 EUV geltende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dadurch beeinträchtigt, dass diese Streitigkeit den nationalen Gerichten entzogen werden.
Nun handelt es sich zwar im Gegensatz zu dem bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen der Slowakei und den Niederlanden in der Rechtssache Achmea bei dem Energiecharta-Vertrag um einen multilateralen Vertrag, sodass man annehmen könnte, dass die Grundsätze aus der Achmea-Entscheidung nicht übertragbar sind.
Allerdings dürften auf Schiedsverfahren auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrages zwischen einem EU-Investor und einem anderen EU-Mitgliedstaat die gleichen Erwägungen zutreffen. Denn auch im Rahmen solcher Streitigkeiten besteht die Möglichkeit, dass Unionsrecht von dem Schiedsgericht angewandt und ausgelegt wird. Zudem ist auch ein Schiedsgericht nach dem Energiecharta-Vertrag kein nach Art. 267 AEUV vorlageberechtigtes Gericht. Damit besteht auch hier die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung des Unionsrechts und damit ein Verstoß gegen die Autonomie des Unionsrechts. Auch der zwischen den Mitgliedstaaten geltende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit wird dadurch beeinträchtigt, dass diese Streitigkeiten von nationalen Gerichten auf Schiedsgerichte ausgelagert werden.
Allerdings scheint beim Energiecharta-Vertrag noch Art. 351 AEUV zu berücksichtigen zu sein. Hiernach finden völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die vor Beitritt zu der Europäischen Union geschlossen wurden (Altverträge), auch bei Verstoß gegen Unionsrecht ausnahmsweise vorerst weiterhin Anwendung. Ob Art. 351 AEUV tatsächlich greift, ist jedoch nicht ganz unproblematisch. Denn auf innereuropäische völkerrechtliche Verträge findet Art. 351 AEUV gerade keine Anwendung. Art. 351 AEUV ist daher nur dann anwendbar, wenn die Nichtanwendung des Energiecharta-Vertrages bei innereuropäischen Streitigkeiten auch Drittstaaten verletzt. Ein weiteres Problem ist, dass der Energiecharta-Vertrag nicht für alle Mitgliedstaaten ein Altvertrag ist. Fraglich erscheint daher, ob Art. 351 AEUV nur für einen Teil der Mitgliedstaaten gilt oder trotzdem einheitlich für alle. Ferner kann man sich im Hinblick auf die Kadi-I-Entscheidung des EuGH fragen, ob Art. 351 AEUV überhaupt bei einer Verletzung der Autonomie des Unionsrechts anwendbar ist. Denn der EuGH hatte in der Entscheidung festgestellt, dass Art. 351 AEUV „keinesfalls […] die Grundätze in Frage [stellen könne], die zu den Grundlagen der Gemeinschaftsordnung selbst gehören“. Hierzu zählt insbesondere der Schutz der Grundrechte.
Jedenfalls begründet Art. 351 Abs. 2 AEUV eine Pflicht der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Unionsrechtsverletzung abzustellen. Dies stellt eine besondere Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten dar. Selbst wenn Art. 351 AEUV in Bezug auf das Schiedsverfahren Vattenfall gegen Deutschland Anwendung finden sollte, erscheint die Einleitung des Schiedsverfahrens seitens Vattenfalls ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht Schwedens zu sein. Denn schließlich ist Vattenfall ein schwedischer Staatskonzern. Schweden hätte damit den Unionsverstoß im konkreten Fall dadurch abstellen können, dass es seinen Einfluss auf Vattenfall geltend gemacht hätte und dadurch das vorliegende Schiedsverfahren verhindert hätte. Hierdurch wäre, wenn auch nicht grundsätzlich, zumindest im Einzelfall die Autonomie des Unionsrechts geschützt worden.
Internationale Schiedsverfahren erscheinen damit gerade im innereuropäischen Raum aufgrund des vorhandenen Rechtssystems nicht nur als überflüssiges Relikt, sondern zudem auch als Verstoß gegen die Autonomie des Unionsrechts. Gerade auch im Hinblick auf die mit dem europäischen Deal verfolgte europäische Energiewende erscheinen internationale Schiedsgerichtsverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten eher als Hemmnis der Energiewende denn als Instrument der Rechtssicherheit. Letztendlich gefährden die meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Verfahren die einheitliche Anwendung des Unionsrechts (Fabius Wittmer).
Die besAR im EEG: Wann sind Umsatzerlöse wesentlich genug?
Bei der besonderen Ausgleichsregelung (besAR) geht es um richtig viel Geld. Denn mit 6,756 ct/kWh ist die EEG-Umlage 2020 so hoch, dass eine Begrenzung nach den § 64 EEG 2017 oft essentielle Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens hat. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass jedes Detail des maßgeblichen § 64 EnWG von Letztverbrauchern wie Behörde auf Herz und Nieren geprüft wird (wie etwa schon grundlegenden Entscheidungen 2015). Dies gilt auch für den § 64 Abs. 5 EEG 2017, der regelt, wann die Begrenzung nicht für ein ganzes Unternehmen gilt und auch an seinen Zahlen gemessen sind, sondern nur für einen abgrenzbaren selbständigen Unternehmensteil. Doch wann liegt ein solcher selbständiger Unternehmensteil vor?
Wann das jedenfalls wohl nicht der Fall ist, hatte am 5. März 2020, Az.: 5 K 9248/17.F, in dem Fall einer hessischen Gießerei das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt entschieden. Grundlage war die Vorgängerregelung des heutigen § 64 Abs. 5 EEG 2017, nämlich der § 41 Abs. 5 EEG 2012. Gegenstand der Klage war ein besAR-Antrag vom 22. Juni 2012 (ja, zwölf.), bei dessen Bearbeitung durch das BAFA sich herausstellte, dass der als selbständig deklarierte Unternehmensteil nur 7,14% seiner Umsatzerlöse mit externen Dritten erzielte. Der gesamte Rest entfiel auf Innenerlöse, also andere Unternehmensanteile. Tatsächlich wurde der ganz, ganz überwiegende Teil der Gussteile, die der betroffene Unternehmensteil herstellte, an unternehmensinterne Einheiten ausgeliefert und dort weiterverarbeitet. Das aber reichte der Behörde nicht. Sie bemängelte einen unzureichenden Marktbezug; die Erlöse würden eben gerade nicht wesentlich mit Dritten erzielt. Am 27. Februar 2013 lehnte sie den auf Begrenzungsantrag deswegen ab, auch der Widerspruch blieb fruchtlos.
Nun hat auch das VG Frankfurt bestätigt, dass 7,14% externer Umsatzerlöse nicht wesentlich genug sind. Wie schon die Behörde bezieht sich das VG Frankfurt dabei auf die grundlegende Entscheidung des BVerwG zur besAR und dem selbständigen Unternehmensteil, Urt. vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14. In dieser Entscheidung hatte das BVerwG nämlich damals überhaupt erst das Kriterium herausgearbeitet, dass vom selbständigen Unternehmensteil wesentliche Umsatzerlöse extern erzielt werden müssen; im Gesetz fand sich dies damals nur indirekt wieder. Allerdings hatte es offen gelassen, ab welchem Anteil Umsatzerlöse denn genau wesentlich sind.
Das VG Frankfurt arbeitet dies nun anhand einer systematischen Betrachtung des EEG, aber auch anderer Gesetze in Rn. 21 der Entscheidung heraus und kommt zum Ergebnis, dass mindestens ein Fünftel – also 20% – erforderlich sind, um als „wesentlich“ zu gelten.
Diese Feststellung – mag sie auch durchaus anfechtbar sein – macht die Entscheidung auch über das längst verflossene EEG 2012 hinaus interessant. Denn die schon erwähnte aktuelle Regelung in § 64 Abs. 5 EEG 2017 ist zwar detaillierter und enthält nun anders als das EEG 2012 auch explizit das Erfordernis der Wesentlichkeit der externen Umsatzerlöse. Eine Konkretisierung dieser Wesentlichkeit wohnt aber auch der aktuellen Gesetzeslage nicht inne, weswegen die Bezifferung durch das VG Frankfurt über die zwischenzeitlichen Novellen hinweg ihren Sinn behält (Miriam Vollmer).
Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan
Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schulkinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwachungspläne für die kommende 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab. Die Betreiber derjenigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europaweiten Emissionsmarkt bewirtschaftet werden, müssen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann genehmigen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.
Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwachungsplan vor. Auch wenn viele inzwischen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.
Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unternehmen diesen Herausforderungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwachungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unternehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?
Die letzte Frage zuerst: Nein, Fristverlängerungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvollständige oder gar ganz ausgebliebene Überwachungspläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenügende Überwachungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korrigiert werden. Zeigt ein Betreiber sich widerspenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestandskräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Zwangshaft vorgesehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufgegeben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.
Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurücklehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).
Es gibt Geld: Was steht im Strukturwandel-Staatsvertragsentwurf?
Der Kohleausstieg soll keine wirtschaftlich verödeten Landschaften hinterlassen. Dies war ein zentraler Punkt der sog. Kohlekommission, die sich im gesellschaftlichen Konsens um einen Plan für die Beendigung der Kohleverstromung bemühen sollte. Zwar wurde ihr Plan, wie es mit der Kohle zuende gehen soll, entgegen anderslautender Ankündigungen nicht 1:1 umgesetzt. Aber von der Idee, dass das Ende der Kohle wirtschaftlich großzügig flankiert werden sollte, rückte der Gesetzgeber nie ab.
40 Mrd. EUR in mehreren Tranchen sollen die Bundesländer insgesamt bekommen, denen im Zuge des Braunkohleausstiegs ein Strukturwandel bevorsteht. 14 Mrd. EUR hiervon sind nun Gegenstand eines aktuellen Vereinbarungsentwurfs zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern vom 22. Juli 2020. Er unterfüttert das am 3. Juli zuletzt vom Bundesrat verabschiedete Strukturstärkungsgesetz (InVK), das den Rahmen und die Grundlage für die Vereinbarung darstellt. Die ebenfalls im Strukturstärkungsgesetz vorgesehenen Hilfen für die Steinkohleregionen sind dagegen nicht Gegenstand des Vereinbarungsentwurfs.
Was steht also nun in dem Papier?
Das Kapitel 1 des Vereinbarungsentwurfs regelt das Verfahren, nach dem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt Gelder für Projekte zur Abfederung des Ausstiegs aus der Braunkohle abrufen sollen. Interessant, wenn auch nicht neu, ist § 3, der die Summen ausweist und auch ausdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen ohne eigene Mittel der Kommunen finanziert werden können. § 4 enthält die Förderbereiche. Hier fällt auf, welche Bedeutung auch hier Verkehrswegen beigemessen wird. Angesichts des Umstandes, dass die betroffenen Regionen ja auch außerhalb dieser Vereinbarung (siehe Kapitel 2) verkehrstechnisch besser erschlossen werden sollen, stellt sich durchaus die Frage, ob im Zeitalter der Digitalisierung der physische Transport von Personen und Gütern wirklich noch so eine Bedeutung für wirtschaftliche Proesperität besitzt. Immerhin, unter den acht anderen Förderbereichen stehen zumindest auf den hinteren Plätzen auch Digitalisierung, Breitband-und Mobilfunkinfrastruktur und Forschung.
In § 6 wird es dann konkret. Hier soll geregelt werden, dass die Länder Programme festlegen und Vorhaben genehmigen und der Bund diese Vorhaben innerhalb eines Monats ab Information durchs Land von der Förderung ausschließen kann, wenn sie nicht zu den (allerdings denkbar breiten) Förderzielen passen. Weitere Informationspflichten enthalten § 7 und § 8, der sich auf die Projektrealisierung bezieht. § 9 erlaubt, die Mittel als Haushaltsmittel oder in Sondervermögen der Länder zu vereinnahmen.
Kapitel 2 des Entwurfs betrifft die sog. „zweite Säule“, die 26 Mrd. für die Kohleregionen, die der Bund selbst ausgeben will. Ihre Basis sind die Kapitel 3 und 4 InvKG. Hier tauchen nun auch nicht investive Maßnahmen auf, mit denen der Bund etwas für die betroffenen Regionen tun will, u. a. ein Kompetenzzentrums Wärmewende, die Forschungsinitiative „Reallabore der Energiewende“ sowie die Einrichtung zweier zusätzlicher DLR-Institute, Geld für Bildung und Wissenschaft, Behördenansiedlungen und wiederum Verkehrsprojekte.
Um die Mittelvergabe zu koordinieren, soll es ein gemeinsames Gremium von Bund und den betroffenen Ländern geben. Es soll den gesamten Prozess begleiten, also mindestens bis 2038, möglicherweise (weil auch einzelne Projekte noch länger laufen) darüber hinaus. Vorgesehen ist ein komplexes Nebeneinander von Leitungs- und Fachebenen, geregelt ist das Vorschlagsrecht der Länder, ein Expertenrat kann ins Leben gerufen werden, organisieren soll eine Geschäftsstelle, kurz: Es gibt einiges an Bürokratie.
Wo das Geld herkommen soll, ist dagegen noch nicht so klar. Es hieß im Vorfeld, ein Teil des Geldes würde über den nationalen Emissionshandel eingespielt, aber dieser soll ja auch den Ausbau der Elektromobilität und die Stabilisierung der EEG-Umlage finanzieren. Im Vorspann des Strukturstärkungsgesetz steht zu diesem Thema nur recht sparsam, die Mittel stünden im jeweiligen Haushaltsgesetz bereit.
Wie geht es nun weiter? In den nächsten Monaten nach der Sommerpause sollte die Vereinbarung finalisiert werden, parallel zu der Vereinbarung mit den Kraftwerksbetreibern. Dann sollte gegen Ende des Jahres spätestens absehbar sein, wie der Rahmen für das Ende der Kohleverstromung in Deutschland aussehen wird, zumindest, wenn auch die Europäische Kommission mitspielt (Miriam Vollmer)
Wenn Weniger mehr ist – VGH Mannheim zu den Grenzen des Bestandsschutzes
Wer kennt es nicht? Irgendwann wird jeder Schuppen, jedes Haus, jede Anlage baufällig und bedarf der Renovierung. Häufig ist dies Anstoß dafür, schon lange geplante Umbau- und Renovierungsprojekte tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sobald die Finanzierung steht und ein Bauunternehmen gefunden ist, das die Renovierung ausführt, sollte man meinen, stünde der Realisierung der lang ersehnten Modernisierung eigentlich nichts mehr im Wege. Aber vorsichtig, denn wer zu viel ändert, kann unter Umständen alles verlieren.
Grundsätzlich gilt im Baurecht der Grundsatz des (passiven) Bestandsschutzes. Das heißt, eine bauliche Anlage, die einst von der Behörde genehmigt wurde, gilt in diesem Umfang fortwährend als rechtmäßig, auch wenn sie tatsächlich nicht (mehr) baurechtlich zulässig ist. Dementsprechend darf die Behörde nicht den Abriss einer solchen Anlage mit der Begründung anordnen, die Anlage sei nicht (mehr) baurechtlich zulässig. Die Anlage genießt insoweit Bestandsschutz. Dies gilt grundsätzlich – auch wenn dies im Einzelnen umstritten ist – selbst dann, wenn die bauliche Anlage nie genehmigt wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum den baurechtlichen Anforderungen entsprach.
Der Bestandsschutz unterläge allerdings einem natürlichen Verfallsdatum, wenn die nicht mehr baurechtlich zulässige, aber Bestandsschutz genießende Anlage nicht repariert und Instand gehalten werden dürfte. Daher sind auch sog. Instandhaltungsmaßnahmen vom passiven Bestandsschutz umfasst. Die Grenze liegt allerdings dort, wo Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder es sich um eine Neuerrichtung handelt. Ein sog. aktiver Bestandsschutz, der auch die Möglichkeit von Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen umfasst, wird heute weitestgehend einhellig abgelehnt. Wo genau liegt aber die Grenze zwischen einer vom Bestandsschutz noch geschützten Instandhaltungsmaßnahme und einer nicht mehr geschützten Änderung? Genau mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in seinem Urteil vom 19.5.2020 näher auseinandergesetzt.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, der einen zweistöckigen Schuppen an der Grenze seines Grundstücks renovieren wollte. Das Dach des Schuppens sollte neu errichtet und auf einer Seite erhöht werden. Nachdem der Kläger bereits mit der Bautätigkeit begonnen hatte, ordnete die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten an. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung der von ihm daraufhin beantragten Baugenehmigung für die Renovierung seines Schuppens wehrte sich der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der VGH Mannheim bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sah die Einstellungsverfügung der Behörde sowie die Ablehnung der Baugenehmigung als rechtmäßig an. Der Kläger muss nun nicht nur von der Fortsetzung seiner Renovierungsmaßnahmen Abstand nehmen, sondern wohl vielmehr auch seinen renovierten „alten“ Schuppen abreißen.
Der VGH Mannheim begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass das Vorhaben des Klägers gerade keine Instandhaltungsmaßnahme mehr sei, sondern vielmehr eine teilweise Neuerrichtung. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Vielmehr sei eine neue Genehmigung erforderlich, welcher jedoch die Nichteinhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen entgegenstehe.
Eine Instandhaltungsmaßnahme, so der VGH Mannheim, läge vor, wenn die Maßnahmen der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz dienen. Es müsse also gerade um die Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel gehen. Die Identität der Anlage, d.h. ihr äußeres Erscheinungsbild, sowie ihr Nutzungszweck dürften dabei nicht geändert werden. Keine Instandhaltungsmaßnahme sei es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv seien, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig würde, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreiche oder gar übersteige. Ein Auswechseln tragender Gebäudeteile könne im Einzelfall allerdings durchaus noch eine Instandhaltungsmaßnahme darstellen, denn auch solche Gebäudeteile seien dem Alterungsprozess ausgesetzt.
Der Kläger durfte damit zwar auch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes tragende Dachbalken austauschen. Die Grenze zur Neuerrichtung war jedoch dadurch überschritten, dass der Kläger das Dach durch die Erhöhung insgesamt geändert hatte. Dass der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war, spielte dabei keine Rolle.
Ferner kam hinzu, dass der Umfang der Renovierungsmaßnahme einem Neubau gleichkam. Denn der Kläger hatte nahezu das gesamte Stützkonstrukt ersetzt und aufgrund der schwereren Ausführung des Daches musste zudem eine Neuberechnung der Statik vorgenommen werden.
Wenn also die Renovierung einer bestehenden Anlage ansteht, sollte man bei umfangreicheren Maßnahmen stets vorher prüfen, ob es sich noch um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Wird das äußere Erscheinungsbild geändert oder kommen die Renovierungsmaßnahmen von ihrem Umfang her einem Neubau gleich, so handelt es sich um eine nicht mehr vom Bestandsschutz umfasste Änderung, deren baurechtliche Zulässigkeit neu zu beurteilen ist. Bevor mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen wird, sollte dann geprüft werden, ob die geplante Änderung überhaupt baurechtlich zulässig ist. Ansonsten kann es passieren, dass allein aufgrund der Renovierung die gesamte Anlage abgerissen werden muss. In einem solchen Falle gilt daher: Weniger ist mehr (Fabius Wittmer)
Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht
Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.
Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.
Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).