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Inves­ti­ti­ons­schieds­ver­fahren als Hemmnis der Energiewende

2011 hat die Bundes­re­gierung nach der Nukle­ar­ka­ta­strophe von Fukushima den endgül­tigen Atomaus­stieg beschlossen. Dieser hatte weitrei­chende Folgen. Neben der Entscheidung, bis 2022 das letzte Atomkraftwerk abzuschalten, zog diese umwelt­po­li­tisch begrü­ßens­werte Entscheidung auch einige Gerichts­ver­fahren nach sich. U.a. hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt 2016 über eine Verfas­sungs­be­schwerde von E.ON, RWE und Vattenfall zu entscheiden. In seinem Urteil erklärte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt den Atomaus­stieg grund­sätzlich für verfas­sungs­konform, bemän­gelte jedoch das Fehlen einiger Schadensersatzregelungen.

Das juris­tische Nachspiel der politi­schen Entscheidung hatte damit aber noch nicht sein Ende. Vattenfall, ein schwe­di­scher Staats­konzern, initi­ierte parallel zu der Verfas­sungs­be­schwerde noch ein Schieds­ge­richts­ver­fahren auf Basis des Energie­­charta-Vertrages und verlangt in dem immer noch anhän­gigen Verfahren von der Bundes­re­gierung 4,7 Milli­arden Euro Schadens­ersatz. Bei dem Energie­­charta-Vertrag handelt es sich um ein multi­la­te­rales völker­recht­liches Abkommen mit 53 Mitgliedern. Vertrags­par­teien sind neben allen EU-Mitglie­d­­staaten (mit Ausnahme von Italien), die EU sowie mehrere Drittstaaten.

Das von Vattenfall angestrengte Schieds­ver­fahren findet größten­teils unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt. Lediglich die Eingangs- und Schluss­plä­doyers der ersten Verhandlung sind als Video im Internet veröf­fent­licht. Die Verfah­rens­do­ku­mente sind hingegen nicht zugänglich. Lediglich den Abgeord­neten des Bundes­tages wurden Infor­ma­tionen zum Verfah­rens­stand in der Geheim­schutz­stelle des Bundes­tages zur Verfügung gestellt. Es ist daher auch nicht bekannt, auf welche Vorschriften des Energie­­charta-Vertrages sich Vattenfall stützt.

Unabhängig von der Proble­matik, dass solche Schieds­ver­fahren – im Gegensatz zu inner­staat­lichen Gerichts­ver­fahren – meist unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­finden, stellt sich die Frage, ob es unions­rechtlich überhaupt zulässig ist, dass ein europäi­scher Investor einen anderen EU-Mitglie­d­­staat außerhalb des eigentlich vorge­se­henen europäi­schen Rechts­rahmens auf Schadens­ersatz verklagt. Die Europäische Union bildet nämlich nicht nur – wie zu Beginn ihrer Existenz – eine Wirtschafts‑, sondern auch eine Rechts- und Werte­union. Wenn also ein vorran­giges europäi­sches Rechts­system besteht, ein sog. Europäi­scher Gerichts­verbund, erscheint es durchaus fraglich, wenn EU-Mitglie­d­­staaten ihre Rechts­strei­tig­keiten außerhalb dieses Rechts­rahmens austragen.

Im März 2018 hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechts­sache Achmea mit der Frage der Zuläs­sigkeit inner­eu­ro­päi­scher Schieds­ge­richts­ver­fahren ausein­an­der­ge­setzt und festge­stellt, dass eine völker­recht­liche Verein­barung zweier Mitglied­staaten, ein Schieds­ge­richt zu errichten, welches unter Umständen auch Unions­recht anwendet und auslegt, gegen die Autonomie des Unions­rechts verstößt. Denn ein solches Schieds­ge­richt sei nicht nach Art. 267 AEUV vorla­ge­be­rechtigt, sodass die Gefahr einer unein­heit­lichen Auslegung des Unions­rechts bestünde. Wenn ein solches Schieds­ge­richt nicht nach Art. 267 AEUV dem ausschließlich für die Auslegung von Unions­recht zustän­digen Europäi­schen Gerichthof eine Frage zur Auslegung des Unions­rechts vorlegen könne, bestünde nämlich die Möglichkeit, dass dieses Gericht die entspre­chende unions­recht­liche Vorschrift anders auslege, als sie der Europäische Gerichtshof auslegt. Hierin liegt eine Verletzung der Autonomie des Unions­rechts. Denn die Autonomie des Unions­rechts, welche sich daraus begründet, dass das Unions­recht eine eigen­ständige Rechts­ordnung ist, die in allen Mitglied­staaten unmit­telbar gilt und vor natio­nalem Recht Anwendung findet, wird gerade dadurch gewähr­leistet, dass das Unions­recht einheitlich in allen Mitglied­staaten Anwendung findet. Zudem wird auch der nach Art. 4 Abs. 3 EUV geltende Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit dadurch beein­trächtigt, dass diese Strei­tigkeit den natio­nalen Gerichten entzogen werden.

Nun handelt es sich zwar im Gegensatz zu dem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­vertrag zwischen der Slowakei und den Nieder­landen in der Rechts­sache Achmea bei dem Energie­­charta-Vertrag um einen multi­la­te­ralen Vertrag, sodass man annehmen könnte, dass die Grund­sätze aus der Achmea-Entscheidung nicht übertragbar sind.

Aller­dings dürften auf Schieds­ver­fahren auf der Grundlage des Energie­­charta-Vertrages zwischen einem EU-Investor und einem anderen EU-Mitglie­d­­staat die gleichen Erwägungen zutreffen. Denn auch im Rahmen solcher Strei­tig­keiten besteht die Möglichkeit, dass Unions­recht von dem Schieds­ge­richt angewandt und ausgelegt wird. Zudem ist auch ein Schieds­ge­richt nach dem Energie­­charta-Vertrag kein nach Art. 267 AEUV vorla­ge­be­rech­tigtes Gericht. Damit besteht auch hier die Gefahr einer unein­heit­lichen Anwendung des Unions­rechts und damit ein Verstoß gegen die Autonomie des Unions­rechts. Auch der zwischen den Mitglied­staaten geltende Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit wird dadurch beein­trächtigt, dass diese Strei­tig­keiten von natio­nalen Gerichten auf Schieds­ge­richte ausge­lagert werden.

Aller­dings scheint beim Energie­­charta-Vertrag noch Art. 351 AEUV zu berück­sich­tigen zu sein. Hiernach finden völker­recht­liche Verträge zwischen den Mitglied­staaten und Dritt­staaten, die vor Beitritt zu der Europäi­schen Union geschlossen wurden (Altver­träge), auch bei Verstoß gegen Unions­recht ausnahms­weise vorerst weiterhin Anwendung. Ob Art. 351 AEUV tatsächlich greift, ist jedoch nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Denn auf inner­eu­ro­päische völker­recht­liche Verträge findet Art. 351 AEUV gerade keine Anwendung. Art. 351 AEUV ist daher nur dann anwendbar, wenn die Nicht­an­wendung des Energie­­charta-Vertrages bei inner­eu­ro­päi­schen Strei­tig­keiten auch Dritt­staaten verletzt. Ein weiteres Problem ist, dass der Energie­­charta-Vertrag nicht für alle Mitglied­staaten ein Altvertrag ist. Fraglich erscheint daher, ob Art. 351 AEUV nur für einen Teil der Mitglied­staaten gilt oder trotzdem einheitlich für alle. Ferner kann man sich im Hinblick auf die Kadi-I-Entscheidung des EuGH fragen, ob Art. 351 AEUV überhaupt bei einer Verletzung der Autonomie des Unions­rechts anwendbar ist. Denn der EuGH hatte in der Entscheidung festge­stellt, dass Art. 351 AEUV „keines­falls […] die Grundätze in Frage [stellen könne], die zu den Grund­lagen der Gemein­schafts­ordnung selbst gehören“. Hierzu zählt insbe­sondere der Schutz der Grundrechte.

Jeden­falls begründet Art. 351 Abs. 2 AEUV eine Pflicht der Mitglied­staaten, alle geeig­neten Maßnahmen zu treffen, um die Unions­rechts­ver­letzung abzustellen. Dies stellt eine besondere Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV veran­kerten Loyali­täts­pflicht der Mitglied­staaten dar. Selbst wenn Art. 351 AEUV in Bezug auf das Schieds­ver­fahren Vattenfall gegen Deutschland Anwendung finden sollte, erscheint die Einleitung des Schieds­ver­fahrens seitens Vatten­falls ein Verstoß gegen die Loyali­täts­pflicht Schwedens zu sein. Denn schließlich ist Vattenfall ein schwe­di­scher Staats­konzern. Schweden hätte damit den Unions­verstoß im konkreten Fall dadurch abstellen können, dass es seinen Einfluss auf Vattenfall geltend gemacht hätte und dadurch das vorlie­gende Schieds­ver­fahren verhindert hätte. Hierdurch wäre, wenn auch nicht grund­sätzlich, zumindest im Einzelfall die Autonomie des Unions­rechts geschützt worden.

Inter­na­tionale Schieds­ver­fahren erscheinen damit gerade im inner­eu­ro­päi­schen Raum aufgrund des vorhan­denen Rechts­systems nicht nur als überflüs­siges Relikt, sondern zudem auch als Verstoß gegen die Autonomie des Unions­rechts. Gerade auch im Hinblick auf die mit dem europäi­schen Deal verfolgte europäische Energie­wende erscheinen inter­na­tionale Schieds­ge­richts­ver­fahren zwischen EU-Mitglie­d­­staaten eher als Hemmnis der Energie­wende denn als Instrument der Rechts­si­cherheit. Letzt­endlich gefährden die meist unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­fin­denden Verfahren die einheit­liche Anwendung des Unions­rechts (Fabius Wittmer).

Von |30. Juli 2020|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die besAR im EEG: Wann sind Umsatz­erlöse wesentlich genug?

Bei der beson­deren Ausgleichs­re­gelung (besAR) geht es um richtig viel Geld. Denn mit 6,756 ct/kWh ist die EEG-Umlage 2020 so hoch, dass eine Begrenzung nach den § 64 EEG 2017 oft essen­tielle Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit eines Unter­nehmens hat. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass jedes Detail des maßgeb­lichen § 64 EnWG von Letzt­ver­brau­chern wie Behörde auf Herz und Nieren geprüft wird (wie etwa schon grund­le­genden Entschei­dungen 2015). Dies gilt auch für den § 64 Abs. 5 EEG 2017, der regelt, wann die Begrenzung nicht für ein ganzes Unter­nehmen gilt und auch an seinen Zahlen gemessen sind, sondern nur für einen abgrenz­baren selbstän­digen Unter­neh­mensteil. Doch wann liegt ein solcher selbstän­diger Unter­neh­mensteil vor?

Wann das jeden­falls wohl nicht der Fall ist, hatte am 5. März 2020, Az.: 5 K 9248/17.F, in dem Fall einer hessi­schen Gießerei das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt entschieden. Grundlage war die Vorgän­ger­re­gelung des heutigen § 64 Abs. 5 EEG 2017, nämlich der § 41 Abs. 5 EEG 2012. Gegen­stand der Klage war ein besAR-Antrag vom 22. Juni 2012 (ja, zwölf.), bei dessen Bearbeitung durch das BAFA sich heraus­stellte, dass der als selbständig dekla­rierte Unter­neh­mensteil nur 7,14% seiner Umsatz­erlöse mit externen Dritten erzielte. Der gesamte Rest entfiel auf Innen­erlöse, also andere Unter­neh­mens­an­teile. Tatsächlich wurde der ganz, ganz überwie­gende Teil der Gussteile, die der betroffene Unter­neh­mensteil herstellte, an unter­neh­mens­in­terne Einheiten ausge­liefert und dort weiter­ver­ar­beitet. Das aber reichte der Behörde nicht. Sie bemän­gelte einen unzurei­chenden Markt­bezug; die Erlöse würden eben gerade nicht wesentlich mit Dritten erzielt. Am 27. Februar 2013 lehnte sie den auf Begren­zungs­antrag deswegen ab, auch der Wider­spruch blieb fruchtlos.

Nun hat auch das VG Frankfurt bestätigt, dass 7,14% externer Umsatz­erlöse nicht wesentlich genug sind.  Wie schon die Behörde bezieht sich das VG Frankfurt dabei auf die grund­le­gende Entscheidung des BVerwG zur besAR und dem selbstän­digen Unter­neh­mensteil, Urt. vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14. In dieser Entscheidung hatte das BVerwG nämlich damals überhaupt erst das Kriterium heraus­ge­ar­beitet, dass vom selbstän­digen Unter­neh­mensteil wesent­liche Umsatz­erlöse extern erzielt werden müssen; im Gesetz fand sich dies damals nur indirekt wieder. Aller­dings hatte es offen gelassen, ab welchem Anteil Umsatz­erlöse denn genau wesentlich sind.

Das VG Frankfurt arbeitet dies nun anhand einer syste­ma­ti­schen Betrachtung des EEG, aber auch anderer Gesetze in Rn. 21 der Entscheidung heraus und kommt zum Ergebnis, dass mindestens ein Fünftel – also 20% – erfor­derlich sind, um als „wesentlich“ zu gelten.

Diese Feststellung – mag sie auch durchaus anfechtbar sein – macht die Entscheidung auch über das längst verflossene EEG 2012 hinaus inter­essant. Denn die schon erwähnte aktuelle Regelung in § 64 Abs. 5 EEG 2017 ist zwar detail­lierter und enthält nun anders als das EEG 2012 auch explizit das Erfor­dernis der Wesent­lichkeit der externen Umsatz­erlöse. Eine Konkre­ti­sierung dieser Wesent­lichkeit wohnt aber auch der aktuellen Geset­zeslage nicht inne, weswegen die Bezif­ferung durch das VG Frankfurt über die zwischen­zeit­lichen Novellen hinweg ihren Sinn behält (Miriam Vollmer).

Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schul­kinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwa­chungs­pläne für die kommende 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels ab. Die Betreiber derje­nigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europa­weiten Emissi­ons­markt bewirt­schaftet werden, müssen der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als zustän­diger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann geneh­migen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwa­chungsplan vor. Auch wenn viele inzwi­schen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unter­nehmen diesen Heraus­for­de­rungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwa­chungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unter­nehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Frist­ver­län­ge­rungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetz­liche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvoll­ständige oder gar ganz ausge­bliebene Überwa­chungs­pläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenü­gende Überwa­chungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korri­giert werden. Zeigt ein Betreiber sich wider­spenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestands­kräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwal­tungs­zwangs nach dem Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatz­vor­nahme oder Zwangshaft vorge­sehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufge­geben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurück­lehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

Von |27. Juli 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Es gibt Geld: Was steht im Strukturwandel-Staatsvertragsentwurf?

Der Kohle­aus­stieg soll keine wirtschaftlich verödeten Landschaften hinter­lassen. Dies war ein zentraler Punkt der sog. Kohle­kom­mission, die sich im gesell­schaft­lichen Konsens um einen Plan für die Beendigung der Kohle­ver­stromung bemühen sollte. Zwar wurde ihr Plan, wie es mit der Kohle zuende gehen soll, entgegen anders­lau­tender Ankün­di­gungen nicht 1:1 umgesetzt. Aber von der Idee, dass das Ende der Kohle wirtschaftlich großzügig flankiert werden sollte, rückte der Gesetz­geber nie ab.

40 Mrd. EUR in mehreren Tranchen sollen die Bundes­länder insgesamt bekommen, denen im Zuge des Braun­koh­le­aus­stiegs ein Struk­tur­wandel bevor­steht. 14 Mrd. EUR hiervon sind nun Gegen­stand eines aktuellen Verein­ba­rungs­ent­wurfs zwischen dem Bund und den betrof­fenen Bundes­ländern vom 22. Juli 2020. Er unter­füttert das am 3. Juli zuletzt vom Bundesrat verab­schiedete Struk­tur­stär­kungs­gesetz (InVK), das den Rahmen und die Grundlage für die Verein­barung darstellt. Die ebenfalls im Struk­tur­stär­kungs­gesetz vorge­se­henen Hilfen für die Stein­koh­le­re­gionen sind dagegen nicht Gegen­stand des Vereinbarungsentwurfs.

Was steht also nun in dem Papier?

Das Kapitel 1 des Verein­ba­rungs­ent­wurfs regelt das Verfahren, nach dem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt Gelder für Projekte zur Abfederung des Ausstiegs aus der Braun­kohle abrufen sollen. Inter­essant, wenn auch nicht neu, ist § 3, der die Summen ausweist und auch ausdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen ohne eigene Mittel der Kommunen finan­ziert werden können. § 4 enthält die Förder­be­reiche. Hier fällt auf, welche Bedeutung auch hier Verkehrs­wegen beigemessen wird. Angesichts des Umstandes, dass die betrof­fenen Regionen ja auch außerhalb dieser Verein­barung (siehe Kapitel 2) verkehrs­tech­nisch besser erschlossen werden sollen, stellt sich durchaus die Frage, ob im Zeitalter der Digita­li­sierung der physische Transport von Personen und Gütern wirklich noch so eine Bedeutung für wirtschaft­liche Proes­pe­rität besitzt. Immerhin, unter den acht anderen Förder­be­reichen stehen zumindest auf den hinteren Plätzen auch Digita­li­sierung, Breitband-und Mobil­funk­in­fra­struktur und Forschung.

In § 6 wird es dann konkret. Hier soll geregelt werden, dass die Länder Programme festlegen und Vorhaben geneh­migen und der Bund diese Vorhaben innerhalb eines Monats ab Infor­mation durchs Land von der Förderung ausschließen kann, wenn sie nicht zu den (aller­dings denkbar breiten) Förder­zielen passen. Weitere Infor­ma­ti­ons­pflichten enthalten § 7 und § 8, der sich auf die Projekt­rea­li­sierung bezieht. § 9 erlaubt, die Mittel als Haushalts­mittel oder in Sonder­ver­mögen der Länder zu vereinnahmen.

Kapitel 2 des Entwurfs betrifft die sog. „zweite Säule“, die 26 Mrd. für die Kohle­re­gionen, die der Bund selbst ausgeben will. Ihre Basis sind die Kapitel 3 und 4 InvKG. Hier tauchen nun auch nicht investive Maßnahmen auf, mit denen der Bund etwas für die betrof­fenen Regionen tun will, u. a. ein Kompe­tenz­zen­trums Wärme­wende, die Forschungs­in­itiative „Reallabore der Energie­wende“ sowie die Einrichtung zweier zusätz­licher DLR-Institute, Geld für Bildung und Wissen­schaft, Behör­den­an­sied­lungen und wiederum Verkehrsprojekte.

Um die Mittel­vergabe zu koordi­nieren, soll es ein gemein­sames Gremium von Bund und den betrof­fenen Ländern geben. Es soll den gesamten Prozess begleiten, also mindestens bis 2038, mögli­cher­weise (weil auch einzelne Projekte noch länger laufen) darüber hinaus. Vorge­sehen ist ein komplexes Neben­ein­ander von Leitungs- und Fachebenen, geregelt ist das Vorschlags­recht der Länder, ein Exper­tenrat kann ins Leben gerufen werden, organi­sieren soll eine Geschäfts­stelle, kurz: Es gibt einiges an Bürokratie.

Wo das Geld herkommen soll, ist dagegen noch nicht so klar. Es hieß im Vorfeld, ein Teil des Geldes würde über den natio­nalen Emissi­ons­handel einge­spielt, aber dieser soll ja auch den Ausbau der Elektro­mo­bi­lität und die Stabi­li­sierung der EEG-Umlage finan­zieren. Im Vorspann des Struk­tur­stär­kungs­gesetz steht zu diesem Thema nur recht sparsam, die Mittel stünden im jewei­ligen Haushalts­gesetz bereit.

Wie geht es nun weiter? In den nächsten Monaten nach der Sommer­pause sollte die Verein­barung finali­siert werden, parallel zu der Verein­barung mit den Kraft­werks­be­treibern. Dann sollte gegen Ende des Jahres spätestens absehbar sein, wie der Rahmen für das Ende der Kohle­ver­stromung in Deutschland aussehen wird, zumindest, wenn auch die Europäische Kommission mitspielt (Miriam Vollmer)

Wenn Weniger mehr ist – VGH Mannheim zu den Grenzen des Bestandsschutzes

Wer kennt es nicht? Irgendwann wird jeder Schuppen, jedes Haus, jede Anlage baufällig und bedarf der Renovierung. Häufig ist dies Anstoß dafür, schon lange geplante Umbau- und Renovie­rungs­pro­jekte tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sobald die Finan­zierung steht und ein Bauun­ter­nehmen gefunden ist, das die Renovierung ausführt, sollte man meinen, stünde der Reali­sierung der lang ersehnten Moder­ni­sierung eigentlich nichts mehr im Wege. Aber vorsichtig, denn wer zu viel ändert, kann unter Umständen alles verlieren.

Grund­sätzlich gilt im Baurecht der Grundsatz des (passiven) Bestands­schutzes. Das heißt, eine bauliche Anlage, die einst von der Behörde genehmigt wurde, gilt in diesem Umfang fortwährend als recht­mäßig, auch wenn sie tatsächlich nicht (mehr) baurechtlich zulässig ist. Dementspre­chend darf die Behörde nicht den Abriss einer solchen Anlage mit der Begründung anordnen, die Anlage sei nicht (mehr) baurechtlich zulässig. Die Anlage genießt insoweit Bestands­schutz. Dies gilt grund­sätzlich – auch wenn dies im Einzelnen umstritten ist – selbst dann, wenn die bauliche Anlage nie genehmigt wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum den baurecht­lichen Anfor­de­rungen entsprach.

Der Bestands­schutz unterläge aller­dings einem natür­lichen Verfalls­datum, wenn die nicht mehr baurechtlich zulässige, aber Bestands­schutz genie­ßende Anlage nicht repariert und Instand gehalten werden dürfte. Daher sind auch sog. Instand­hal­tungs­maß­nahmen vom passiven Bestands­schutz umfasst. Die Grenze liegt aller­dings dort, wo Änderungen an der Anlage vorge­nommen werden oder es sich um eine Neuerrichtung handelt. Ein sog. aktiver Bestands­schutz, der auch die Möglichkeit von Moder­­ni­­sie­rungs- und Erwei­te­rungs­maß­nahmen umfasst, wird heute weitest­gehend einhellig abgelehnt. Wo genau liegt aber die Grenze zwischen einer vom Bestands­schutz noch geschützten Instand­hal­tungs­maß­nahme und einer nicht mehr geschützten Änderung? Genau mit dieser Abgren­zungs­frage hat sich der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) Mannheim in seinem Urteil vom 19.5.2020 näher auseinandergesetzt.

Geklagt hatte der Eigen­tümer eines Grund­stücks, der einen zweistö­ckigen Schuppen an der Grenze seines Grund­stücks renovieren wollte. Das Dach des Schuppens sollte neu errichtet und auf einer Seite erhöht werden. Nachdem der Kläger bereits mit der Bautä­tigkeit begonnen hatte, ordnete die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten an. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung der von ihm daraufhin beantragten Bauge­neh­migung für die Renovierung seines Schuppens wehrte sich der Kläger erfolglos vor dem Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe. Der VGH Mannheim bestä­tigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und sah die Einstel­lungs­ver­fügung der Behörde sowie die Ablehnung der Bauge­neh­migung als recht­mäßig an. Der Kläger muss nun nicht nur von der Fortsetzung seiner Renovie­rungs­maß­nahmen Abstand nehmen, sondern wohl vielmehr auch seinen renovierten „alten“ Schuppen abreißen.

Der VGH Mannheim begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass das Vorhaben des Klägers gerade keine Instand­hal­tungs­maß­nahme mehr sei, sondern vielmehr eine teilweise Neuerrichtung. Auf Bestands­schutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Vielmehr sei eine neue Geneh­migung erfor­derlich, welcher jedoch die Nicht­ein­haltung der landes­recht­lichen Abstands­re­ge­lungen entgegenstehe.

Eine Instand­hal­tungs­maß­nahme, so der VGH Mannheim, läge vor, wenn die Maßnahmen der Erhaltung des bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz dienen. Es müsse also gerade um die Besei­tigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witte­rungs­ein­flüsse entstan­denen baulichen und sonstigen Mängel gehen. Die Identität der Anlage, d.h. ihr äußeres Erschei­nungsbild, sowie ihr Nutzungs­zweck dürften dabei nicht geändert werden. Keine Instand­hal­tungs­maß­nahme sei es, wenn die Baumaß­nahmen ihrer Qualität nach so intensiv seien, dass sie die Stand­fes­tigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachbe­rechnung der gesamten Anlage notwendig würde, oder wenn der Arbeits­aufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreiche oder gar übersteige. Ein Auswechseln tragender Gebäu­de­teile könne im Einzelfall aller­dings durchaus noch eine Instand­hal­tungs­maß­nahme darstellen, denn auch solche Gebäu­de­teile seien dem Alterungs­prozess ausgesetzt.

Der Kläger durfte damit zwar auch im Rahmen des passiven Bestands­schutzes tragende Dachbalken austau­schen. Die Grenze zur Neuerrichtung war jedoch dadurch überschritten, dass der Kläger das Dach durch die Erhöhung insgesamt geändert hatte. Dass der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war, spielte dabei keine Rolle.

Ferner kam hinzu, dass der Umfang der Renovie­rungs­maß­nahme einem Neubau gleichkam. Denn der Kläger hatte nahezu das gesamte Stütz­kon­strukt ersetzt und aufgrund der schwe­reren Ausführung des Daches musste zudem eine Neube­rechnung der Statik vorge­nommen werden.

Wenn also die Renovierung einer bestehenden Anlage ansteht, sollte man bei umfang­rei­cheren Maßnahmen stets vorher prüfen, ob es sich noch um eine Instand­hal­tungs­maß­nahme handelt. Wird das äußere Erschei­nungsbild geändert oder kommen die Renovie­rungs­maß­nahmen von ihrem Umfang her einem Neubau gleich, so handelt es sich um eine nicht mehr vom Bestands­schutz umfasste Änderung, deren baurecht­liche Zuläs­sigkeit neu zu beurteilen ist. Bevor mit den Renovie­rungs­maß­nahmen begonnen wird, sollte dann geprüft werden, ob die geplante Änderung überhaupt baurechtlich zulässig ist. Ansonsten kann es passieren, dass allein aufgrund der Renovierung die gesamte Anlage abgerissen werden muss. In einem solchen Falle gilt daher: Weniger ist mehr (Fabius Wittmer)

Von |22. Juli 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirt­schaft­lichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Aller­dings sammeln sich in kommu­nalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schad­stoffe, die in die Kanali­sation geraten: Neben Stick­stoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwer­me­talle, organische Rückstände, u.a. Arznei­mittel, Nanopar­tikel und Kunst­stoff­reste. Daher wird inzwi­schen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbren­nungs­resten soll der Phosphor zurück­ge­wonnen und in den Nährstoff­kreislauf einge­speist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorhe­riger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschie­denen Fall: Klägerin ist der für das Einzugs­gebiet der Emscher zuständige Wasser­verband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren still­gelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlamm­haltige Abwässer zur Entwäs­serung auf sogenannte Schlamm­plätze geleitet. Der verblei­bende Klärschlamm ist dort nur unvoll­ständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungs­gemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unter­fällt dem Abfall­recht. Zwar kann sich die Entwäs­serung von Klärschlamm auch nach Wasser­recht richten. So umfasst die Abwas­ser­be­sei­tigung nach § 54 Abs. 2 Wasser­haus­halts­gesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusam­menhang mit der Abwas­ser­be­sei­tigung steht. Dies war im zu entschei­denden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als beweg­liche Sache einge­stuft. Außerdem seien mangels Deponie­fä­higkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponie­still­legung und das Bundes­bo­den­schutz­gesetz nicht anwendbar. Grund­sätz­liche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasser­recht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

Von |21. Juli 2020|Kategorien: Umwelt, Verwal­tungs­recht, Wasser|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare