BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unter­nehmen, das Sicher­heitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grund­stück verkauft. Die früheren Mitar­beiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor frist­gemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insol­venten früheren Stand­ort­be­treibers aus den Geschäfts­jahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unter­nehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgän­ger­un­ter­nehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagen­be­zogene Privi­le­gierung. Sondern nur dann, wenn die Voraus­set­zungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesell­schaft­liche Umwand­lungs­be­griff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraus­set­zungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

Wurde das antrag­stel­lende Unter­nehmen in seinen letzten drei abgeschlos­senen Geschäfts­jahren vor der Antrag­stellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materi­ellen Ausschluss­frist umgewandelt, so kann das antrag­stel­lende Unter­nehmen für den Nachweis der Anspruchs­vor­aus­set­zungen auf die Daten des Unter­nehmens vor seiner Umwandlung nur zurück­greifen, wenn die wirtschaft­liche und organi­sa­to­rische Einheit dieses Unter­nehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antrag­stel­lenden Unter­nehmen erhalten geblieben ist“

Hatte sich der Investor wirklich „umgewandelt“, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ableh­nungs­be­scheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Konti­nuität? Diese Diffe­ren­zierung ist alles andere als rein akade­misch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Stand­ort­daten zurück­ge­griffen werden, sondern es muss wie bei Neugrün­dungen auf ein Rumpf­ge­schäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unter­nehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschluss­frist bereits abgelaufen. Das Unter­nehmen zog also nach erfolg­losem Wider­spruchs­ver­fahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Stand­punkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legal­def­nition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

jede Umwandlung von Unter­nehmen nach dem Umwand­lungs­gesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschafts­güter eines Unter­nehmens oder Unter­neh­mens­teils im Wege der Singularsukzession,“

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht „sämtliche“ Wirtschafts­güter übernommen, sondern das Grund­stück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unter­nehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch einge­schränkt aussa­ge­kräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschafts­güter reicht seitdem eine „nahezu vollständige“ Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unter­nehmen zu erhöhter Sensi­bi­lität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Ausge­rechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juris­tisch inter­es­sante Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffs­klärung des „produ­zie­renden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananen­rei­ferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundes­gebiet, sondern werden noch grün impor­tiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananen­rei­fe­reien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energie­in­ten­sität. Das Unter­nehmen, das die Bananen­rei­ferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zustän­digen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produ­zie­rendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassi­fi­kation der Wirtschafts­zweige des Statis­ti­schen Bundes­amtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unter­nehmen produ­ziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassi­fi­kation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verar­beitung von Obst und Gemüse“.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durch­ge­führtem erfolg­reichen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Trans­for­mation des Ausgangs­ma­te­rials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normal­be­din­gungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleu­nigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirt­schaft, kein produ­zie­rendes Gewerbe. Eine EEG-Umlage­be­grenzung gebe des also nicht. Klarge­stellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatz­stoffe in tatsäch­licher, physi­ka­li­scher Hinsicht verändert. Wenn ein natür­licher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produ­zie­rendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwi­schen nicht mehr. Doch der Begriff des produ­zie­renden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungs­um­felds und der konkreten Prozesse im Unter­nehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

2021-07-16T11:51:45+02:0013. Juli 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

EEG & Industrie: Was wird aus der beson­deren Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europa­rechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihil­fen­verbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzäh­lungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifi­zie­rungs­ver­fahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschrei­bungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnams­weise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihil­fe­leit­linien konkre­ti­siert. Für Beihilfen im Energie­be­reich gelten bisher die (verlän­gerten)  Umwelt- und Energie­bei­hil­fe­leit­linien 2014–2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfol­ge­leit­linie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überar­bei­teten Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen am 7. Juni 2021 veröf­fent­licht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffent­lichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neure­gelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verab­schiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs auf saubere Mobilität, Energie­ef­fi­zienz von Gebäuden, Kreis­lauf­wirt­schaft und Biodi­ver­sität. Die Kommission will, dass staat­liche Mittel einer­seits flexibler, anderer­seits effezi­enter einge­setzt werden.

Von den umfang­reichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichs­re­gelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unter­nehmen, die heute Privi­le­gie­rungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufge­führten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energie­in­ten­siver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privi­le­giert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grund­sätzlich 15% auf den Strom­ver­brauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen der erfassten Unter­nehmen will die Kommission die Anfor­de­rungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unter­nehmen ein Umwelt­ma­nage­ment­system unterhält. Statt dessen sollen Unter­nehmen Effizi­enz­maß­nahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amorti­sieren, oder das Unter­nehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Förder­summe müssen in Emissi­ons­min­de­rungs­pro­jekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betrof­fenes Unter­nehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unter­nehmen durch­spielen, wie sich die neuen Beihil­fe­leit­linien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grund­sätz­lichen Marsch­richtung abweicht, ist sehr unwahr­scheinlich, aber gerade in den oft entschei­denden Details bestehen sicher noch Spiel­räume (Miriam Vollmer)

 

2021-06-19T00:21:22+02:0019. Juni 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie|