Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Große Fettberge und kleine Partikel

Zum Jahresbeginn machte neben den inzwischen fast normalen politischen Hiobsbotschaften eine etwas unappetitliche Nachricht aus England die Runde: In einem Abwasserkanal nahe der Stadt Sidmouth sei ein Fettberg in ziemlich exakt den Ausmaßen sechs hintereinander parkender Doppeldeckerbusse entdeckt worden. Neben diversen Hygieneartikeln bestand das Gebirge vor allem wohl aus erkaltetem Fett der an der südenglischen Küste weit verbreiteten Fish&Chips-Imbisse. In einer spontanen Stellungnahme verneinte eine deutsche Abwasserexpertin entsprechend die Frage, ob es so etwas auch in Deutschland geben könne. Sie machte allerdings zugleich auf das Problem mit den Feuchttüchern aufmerksam, die kaum abbaubar sind und hierzulande häufig die Kanalisation verstopfen.

Auch was die Produkte deutscher Kosmetikhersteller angeht, gibt es keinen Grund für Überheblichkeit. Denn in Shampoos, Peelings und Cremes sind häufig Dinge, die eigentlich nicht in den Abfluss gehören: Kleine Polymerpartikel, die mit bloßem Auge oft kaum sichtbar sind, aber in der Umwelt schädliche Wirkungen entfalten können. Obwohl sich Kosmetikhersteller in den deutschprachigen Ländern verpflichtet haben, ab 2014 auf Mikroplastik in ihren Produkten zu verzichten, wurde dies bisher nur für Peelingpartikel aus Polyethylen umgesetzt. Auch als Trübungsmittel und zur Farbgebung sind Polymere weiterhin im Einsatz. Das Umweltbundesamt fordert daher nach schwedischem Vorbild ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetikartikeln, was aber bislang von der großen Koalition abgelehnt wurde.

Auch wenn zur Zeit viel über Mikroplastik in den Weltmeeren geredet wird, landen viele dieser Partikel, zusammen mit synthetischen Fasern aus der Waschmaschine, Reifenabrieb und anderen Schadstoffen im Klärschlamm. Dies verlagert das Problem aber nur: Nach einer Berechnung der Universität Bern endet ein größerer Teil des Mikroplastik in Böden. Daran würde auch eine zum Teil geforderte 4. Klärstufe zur Reinigung des Abwassers von Mikroplastik nichts ändern. Allerdings ist nach einer Verschärfung der Grenzwerte  in der Klärschlammverordnung von 2017, die bislang nicht Mikroplastik betreffen, zu erwarten, dass noch mehr Klärschlamm verbrannt wird. Das bringt aber andere Probleme mit sich: beispielsweise gehen wertvolle Nährstoffe, insbesondere Phosphate, verloren oder müssen aufwendig aus der Klärschlammasche extrahiert werden. Über die Kosten, die zukünftig über die geplante Einbeziehung der Klärschlammverbrennung in den Emissionshandel entstehen könnten, hatten wir im letzten Jahr schon berichtet. Alles in allem zeigt sich einmal mehr, dass der Gemeinplatz “Vorsorge geht vor Nachsorge” seine Berechtigung hat. Es ist besser, Stoffe gar nicht erst in die Kanalisation geraten zu lassen, die nur mit großem Aufwand wieder aus dem Wasser zu entfernen sind.

 

2019-01-17T10:15:09+01:0017. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Wer holt den Klärschlamm aus der Falle?

Die Emissionshandelsrichtlinie hat einen Anhang, der die emissionshandelspflichtigen Anlagen aufzählt. Hiernach sind alle Strom- und Wärmeerzeuger mit 20 MW Feuerungswärmeleistung oder mehr emissionshandelspflichtig.

Doch nicht jede Anlage dieser Größe ist dabei. Es gibt Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme bilden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen. Diese müssen also weder Emissionsberechtigungen abgeben noch Bericht erstatten. Hintergrund: Bei diesen Anlagen fehlt es am Regelungszweck. Die anderen Anlagen sollen ja durch finanzielle Belastungen von Treibhausgasemissionen dazu bewogen werden, diese zu reduzieren, etwa durch einen Brennstoffwechsel. Wer aber wohl oder übel den Müll verwertet, hat wenig Möglichkeiten: Schließlich kann der Abfallentsorger den Leuten vor Ort keine Vorschriften machen, was sie nun wegzuwerfen haben.

Ebenso sieht es mit Klärschlamm aus. Auch hier handelt es sich um Abfall, der schlicht verwertet werden muss, ohne dass Minderungsmöglichkeiten für den Anlagenbetreiber ersichtlich wären. Bisher waren diese Anlagen deswegen auch mit gutem Grund nicht emissionshandelspflichtig, weil sie – wie andere Abfallverwertungsanlagen auch – als vom Emissionshandel befreite Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen angesehen wurden.

Doch für die Zukunft droht Ungemach. Denn die novellierte Abfallrahmenrichtlinie 2018/851 definiert Siedlungsabfälle nun erstmals (gefährliche Abfälle waren schon vorher definiert). Und, siehe da: Klärschlamm ist danach kein Siedlungsabfall. Also auch nicht emissionshandelsbefreit. So weit, so schlecht. Die Teilnahme am Emissionshandel ist ja nicht nur aufwändig und riskant. Sie ist auch angesichts gestiegener Preise zunehmend teuer.

Eine Änderung – wie sie diverse Verbände fordern – ist also sinnvoll. Doch kann der deutsche Gesetzgeber eine klarstellende Regelung ins TEHG aufnehmen? Manche wünschen sich eine so unkomplizierte Regelung. Doch ist dies wirklich realistisch?

Denkt man über nationale Alleingänge in Hinblick auf die Emissionshandelspflicht nach, drängt sich unwillkürlich der Gedanke an die Polymerisationsanlagen der chemischen Industrie auf. Hier stritten vor der derzeit laufenden Handelsperiode Kommission und Bundesrepublik um die Emissionshandelspflicht. Die Deutschen sahen diese Anlagen als nicht teilnahmeverpflichtet an, so dass die vorsorglich für die Anlagen gestellten Zuteilungsanträge zurückgewiesen wurden. Für Wärmemengen, die an diese Anlagen geliefert wurden, sollte an die Wärmeerzeuger zugeteilt werden.

Die Kommission akzeptierte dies nicht. Ihrer Ansicht nach waren Polymerisationsanlagen teilnahmeverpflichtet und die Bundesrepublik nicht befugt, hier auf eigene Faust zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie akzeptierte damit die von Deutschland eigentlich vorgesehenen Wärmezuteilungen nicht (vgl. Beschluss 2013/448). Sie leitete gleichzeitig ein Vertragsverletzungsverfahren ein. In der Konsequenz bekam zunächst niemand eine Zuteilung für diese an die Polymerisationsanlagen gelieferten Wärmemengen, obwohl die Erzeuger natürlich abgeben mussten.

Nach langem Streit und trotz erfolgreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen gab Deutschland klein bei. Seit dem gerade noch laufenden Jahr sind auch die Polymerisationsanlagen offiziell dabei. Die Bundesrepublik hat ihren Katalog der emissionshandelspflichtigen Anlagen geändert.

Um ein Fazit zu ziehen: Für die Bundesrepublik hat dieser Alleingang erhebliche Aufwände verursacht. Und war letztlich trotz gerichtlicher Etappensiege erfolglos. Für die betroffenen Anlagenbetreiber bedeutete dies aber eine mehrjährige Phase der Unsicherheit. Übertragen auf die schwierige Situation der Klärschlammverbrennung spricht angesichts dieser Erfahrungen viel dafür, nicht das TEHG zu ändern, sondern, wie das BMU hofft, einen Hinweis der Kommission oder eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie anzustoßen.

2018-12-19T00:28:29+01:0019. Dezember 2018|Emissionshandel|