Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirt­schaft­lichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Aller­dings sammeln sich in kommu­nalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schad­stoffe, die in die Kanali­sation geraten: Neben Stick­stoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwer­me­talle, organische Rückstände, u.a. Arznei­mittel, Nanopar­tikel und Kunst­stoff­reste. Daher wird inzwi­schen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbren­nungs­resten soll der Phosphor zurück­ge­wonnen und in den Nährstoff­kreislauf einge­speist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorhe­riger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschie­denen Fall: Klägerin ist der für das Einzugs­gebiet der Emscher zuständige Wasser­verband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren still­gelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlamm­haltige Abwässer zur Entwäs­serung auf sogenannte Schlamm­plätze geleitet. Der verblei­bende Klärschlamm ist dort nur unvoll­ständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungs­gemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unter­fällt dem Abfall­recht. Zwar kann sich die Entwäs­serung von Klärschlamm auch nach Wasser­recht richten. So umfasst die Abwas­ser­be­sei­tigung nach § 54 Abs. 2 Wasser­haus­halts­gesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusam­menhang mit der Abwas­ser­be­sei­tigung steht. Dies war im zu entschei­denden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als beweg­liche Sache einge­stuft. Außerdem seien mangels Deponie­fä­higkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponie­still­legung und das Bundes­bo­den­schutz­gesetz nicht anwendbar. Grund­sätz­liche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasser­recht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Große Fettberge und kleine Partikel

Zum Jahres­beginn machte neben den inzwi­schen fast normalen politi­schen Hiobs­bot­schaften eine etwas unappe­tit­liche Nachricht aus England die Runde: In einem Abwas­ser­kanal nahe der Stadt Sidmouth sei ein Fettberg in ziemlich exakt den Ausmaßen sechs hinter­ein­ander parkender Doppel­de­cker­busse entdeckt worden. Neben diversen Hygie­ne­ar­tikeln bestand das Gebirge vor allem wohl aus erkal­tetem Fett der an der südeng­li­schen Küste weit verbrei­teten Fish&Chips-Imbisse. In einer spontanen Stellung­nahme verneinte eine deutsche Abwas­ser­ex­pertin entspre­chend die Frage, ob es so etwas auch in Deutschland geben könne. Sie machte aller­dings zugleich auf das Problem mit den Feucht­tü­chern aufmerksam, die kaum abbaubar sind und hierzu­lande häufig die Kanali­sation verstopfen.

Auch was die Produkte deutscher Kosme­tik­her­steller angeht, gibt es keinen Grund für Überheb­lichkeit. Denn in Shampoos, Peelings und Cremes sind häufig Dinge, die eigentlich nicht in den Abfluss gehören: Kleine Polymer­par­tikel, die mit bloßem Auge oft kaum sichtbar sind, aber in der Umwelt schäd­liche Wirkungen entfalten können. Obwohl sich Kosme­tik­her­steller in den deutsch­pra­chigen Ländern verpflichtet haben, ab 2014 auf Mikro­plastik in ihren Produkten zu verzichten, wurde dies bisher nur für Peeling­par­tikel aus Polyethylen umgesetzt. Auch als Trübungs­mittel und zur Farbgebung sind Polymere weiterhin im Einsatz. Das Umwelt­bun­desamt fordert daher nach schwe­di­schem Vorbild ein Verbot von Mikro­plastik in Kosme­tik­ar­tikeln, was aber bislang von der großen Koalition abgelehnt wurde.

Auch wenn zur Zeit viel über Mikro­plastik in den Weltmeeren geredet wird, landen viele dieser Partikel, zusammen mit synthe­ti­schen Fasern aus der Wasch­ma­schine, Reifen­abrieb und anderen Schad­stoffen im Klärschlamm. Dies verlagert das Problem aber nur: Nach einer Berechnung der Univer­sität Bern endet ein größerer Teil des Mikro­plastik in Böden. Daran würde auch eine zum Teil gefor­derte 4. Klärstufe zur Reinigung des Abwassers von Mikro­plastik nichts ändern. Aller­dings ist nach einer Verschärfung der Grenz­werte  in der Klärschlamm­ver­ordnung von 2017, die bislang nicht Mikro­plastik betreffen, zu erwarten, dass noch mehr Klärschlamm verbrannt wird. Das bringt aber andere Probleme mit sich: beispiels­weise gehen wertvolle Nährstoffe, insbe­sondere Phosphate, verloren oder müssen aufwendig aus der Klärschlamm­asche extra­hiert werden. Über die Kosten, die zukünftig über die geplante Einbe­ziehung der Klärschlamm­ver­brennung in den Emissi­ons­handel entstehen könnten, hatten wir im letzten Jahr schon berichtet. Alles in allem zeigt sich einmal mehr, dass der Gemein­platz „Vorsorge geht vor Nachsorge“ seine Berech­tigung hat. Es ist besser, Stoffe gar nicht erst in die Kanali­sation geraten zu lassen, die nur mit großem Aufwand wieder aus dem Wasser zu entfernen sind.

 

2019-01-17T10:15:09+01:0017. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Wer holt den Klärschlamm aus der Falle?

Die Emissi­ons­han­dels­richt­linie hat einen Anhang, der die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen aufzählt. Hiernach sind alle Strom- und Wärme­er­zeuger mit 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung oder mehr emissionshandelspflichtig.

Doch nicht jede Anlage dieser Größe ist dabei. Es gibt Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme bilden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs­ab­fällen. Diese müssen also weder Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abgeben noch Bericht erstatten. Hinter­grund: Bei diesen Anlagen fehlt es am Regelungs­zweck. Die anderen Anlagen sollen ja durch finan­zielle Belas­tungen von Treib­haus­gas­emis­sionen dazu bewogen werden, diese zu reduzieren, etwa durch einen Brenn­stoff­wechsel. Wer aber wohl oder übel den Müll verwertet, hat wenig Möglich­keiten: Schließlich kann der Abfall­ent­sorger den Leuten vor Ort keine Vorschriften machen, was sie nun wegzu­werfen haben.

Ebenso sieht es mit Klärschlamm aus. Auch hier handelt es sich um Abfall, der schlicht verwertet werden muss, ohne dass Minde­rungs­mög­lich­keiten für den Anlagen­be­treiber ersichtlich wären. Bisher waren diese Anlagen deswegen auch mit gutem Grund nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig, weil sie – wie andere Abfall­ver­wer­tungs­an­lagen auch – als vom Emissi­ons­handel befreite Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs­ab­fällen und gefähr­lichen Abfällen angesehen wurden.

Doch für die Zukunft droht Ungemach. Denn die novel­lierte Abfall­rah­men­richt­linie 2018/851 definiert Siedlungs­ab­fälle nun erstmals (gefähr­liche Abfälle waren schon vorher definiert). Und, siehe da: Klärschlamm ist danach kein Siedlungs­abfall. Also auch nicht emissi­ons­han­dels­be­freit. So weit, so schlecht. Die Teilnahme am Emissi­ons­handel ist ja nicht nur aufwändig und riskant. Sie ist auch angesichts gestie­gener Preise zunehmend teuer.

Eine Änderung – wie sie diverse Verbände fordern – ist also sinnvoll. Doch kann der deutsche Gesetz­geber eine klarstel­lende Regelung ins TEHG aufnehmen? Manche wünschen sich eine so unkom­pli­zierte Regelung. Doch ist dies wirklich realistisch?

Denkt man über nationale Allein­gänge in Hinblick auf die Emissi­ons­han­dels­pflicht nach, drängt sich unwill­kürlich der Gedanke an die Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen der chemi­schen Industrie auf. Hier stritten vor der derzeit laufenden Handel­s­pe­riode Kommission und Bundes­re­publik um die Emissi­ons­han­dels­pflicht. Die Deutschen sahen diese Anlagen als nicht teilnah­me­ver­pflichtet an, so dass die vorsorglich für die Anlagen gestellten Zutei­lungs­an­träge zurück­ge­wiesen wurden. Für Wärme­mengen, die an diese Anlagen geliefert wurden, sollte an die Wärme­er­zeuger zugeteilt werden.

Die Kommission akzep­tierte dies nicht. Ihrer Ansicht nach waren Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen teilnah­me­ver­pflichtet und die Bundes­re­publik nicht befugt, hier auf eigene Faust zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie akzep­tierte damit die von Deutschland eigentlich vorge­se­henen Wärme­zu­tei­lungen nicht (vgl. Beschluss 2013/448). Sie leitete gleich­zeitig ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren ein. In der Konse­quenz bekam zunächst niemand eine Zuteilung für diese an die Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen gelie­ferten Wärme­mengen, obwohl die Erzeuger natürlich abgeben mussten.

Nach langem Streit und trotz erfolg­reicher gericht­licher Ausein­an­der­set­zungen gab Deutschland klein bei. Seit dem gerade noch laufenden Jahr sind auch die Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen offiziell dabei. Die Bundes­re­publik hat ihren Katalog der emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen geändert.

Um ein Fazit zu ziehen: Für die Bundes­re­publik hat dieser Alleingang erheb­liche Aufwände verur­sacht. Und war letztlich trotz gericht­licher Etappen­siege erfolglos. Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber bedeutete dies aber eine mehrjährige Phase der Unsicherheit. Übertragen auf die schwierige Situation der Klärschlamm­ver­brennung spricht angesichts dieser Erfah­rungen viel dafür, nicht das TEHG zu ändern, sondern, wie das BMU hofft, einen Hinweis der Kommission oder eine Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie anzustoßen.

2018-12-19T00:28:29+01:0019. Dezember 2018|Emissionshandel|