Wenn Weniger mehr ist – VGH Mannheim zu den Grenzen des Bestandsschutzes

Wer kennt es nicht? Irgendwann wird jeder Schuppen, jedes Haus, jede Anlage baufällig und bedarf der Renovierung. Häufig ist dies Anstoß dafür, schon lange geplante Umbau- und Renovierungsprojekte tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sobald die Finanzierung steht und ein Bauunternehmen gefunden ist, das die Renovierung ausführt, sollte man meinen, stünde der Realisierung der lang ersehnten Modernisierung eigentlich nichts mehr im Wege. Aber vorsichtig, denn wer zu viel ändert, kann unter Umständen alles verlieren.

Grundsätzlich gilt im Baurecht der Grundsatz des (passiven) Bestandsschutzes. Das heißt, eine bauliche Anlage, die einst von der Behörde genehmigt wurde, gilt in diesem Umfang fortwährend als rechtmäßig, auch wenn sie tatsächlich nicht (mehr) baurechtlich zulässig ist. Dementsprechend darf die Behörde nicht den Abriss einer solchen Anlage mit der Begründung anordnen, die Anlage sei nicht (mehr) baurechtlich zulässig. Die Anlage genießt insoweit Bestandsschutz. Dies gilt grundsätzlich – auch wenn dies im Einzelnen umstritten ist – selbst dann, wenn die bauliche Anlage nie genehmigt wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum den baurechtlichen Anforderungen entsprach.

Der Bestandsschutz unterläge allerdings einem natürlichen Verfallsdatum, wenn die nicht mehr baurechtlich zulässige, aber Bestandsschutz genießende Anlage nicht repariert und Instand gehalten werden dürfte. Daher sind auch sog. Instandhaltungsmaßnahmen vom passiven Bestandsschutz umfasst. Die Grenze liegt allerdings dort, wo Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder es sich um eine Neuerrichtung handelt. Ein sog. aktiver Bestandsschutz, der auch die Möglichkeit von Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen umfasst, wird heute weitestgehend einhellig abgelehnt. Wo genau liegt aber die Grenze zwischen einer vom Bestandsschutz noch geschützten Instandhaltungsmaßnahme und einer nicht mehr geschützten Änderung? Genau mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in seinem Urteil vom 19.5.2020 näher auseinandergesetzt.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, der einen zweistöckigen Schuppen an der Grenze seines Grundstücks renovieren wollte. Das Dach des Schuppens sollte neu errichtet und auf einer Seite erhöht werden. Nachdem der Kläger bereits mit der Bautätigkeit begonnen hatte, ordnete die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten an. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung der von ihm daraufhin beantragten Baugenehmigung für die Renovierung seines Schuppens wehrte sich der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der VGH Mannheim bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sah die Einstellungsverfügung der Behörde sowie die Ablehnung der Baugenehmigung als rechtmäßig an. Der Kläger muss nun nicht nur von der Fortsetzung seiner Renovierungsmaßnahmen Abstand nehmen, sondern wohl vielmehr auch seinen renovierten „alten“ Schuppen abreißen.

Der VGH Mannheim begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass das Vorhaben des Klägers gerade keine Instandhaltungsmaßnahme mehr sei, sondern vielmehr eine teilweise Neuerrichtung. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Vielmehr sei eine neue Genehmigung erforderlich, welcher jedoch die Nichteinhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen entgegenstehe.

Eine Instandhaltungsmaßnahme, so der VGH Mannheim, läge vor, wenn die Maßnahmen der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz dienen. Es müsse also gerade um die Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel gehen. Die Identität der Anlage, d.h. ihr äußeres Erscheinungsbild, sowie ihr Nutzungszweck dürften dabei nicht geändert werden. Keine Instandhaltungsmaßnahme sei es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv seien, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig würde, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreiche oder gar übersteige. Ein Auswechseln tragender Gebäudeteile könne im Einzelfall allerdings durchaus noch eine Instandhaltungsmaßnahme darstellen, denn auch solche Gebäudeteile seien dem Alterungsprozess ausgesetzt.

Der Kläger durfte damit zwar auch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes tragende Dachbalken austauschen. Die Grenze zur Neuerrichtung war jedoch dadurch überschritten, dass der Kläger das Dach durch die Erhöhung insgesamt geändert hatte. Dass der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war, spielte dabei keine Rolle.

Ferner kam hinzu, dass der Umfang der Renovierungsmaßnahme einem Neubau gleichkam. Denn der Kläger hatte nahezu das gesamte Stützkonstrukt ersetzt und aufgrund der schwereren Ausführung des Daches musste zudem eine Neuberechnung der Statik vorgenommen werden.

Wenn also die Renovierung einer bestehenden Anlage ansteht, sollte man bei umfangreicheren Maßnahmen stets vorher prüfen, ob es sich noch um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Wird das äußere Erscheinungsbild geändert oder kommen die Renovierungsmaßnahmen von ihrem Umfang her einem Neubau gleich, so handelt es sich um eine nicht mehr vom Bestandsschutz umfasste Änderung, deren baurechtliche Zulässigkeit neu zu beurteilen ist. Bevor mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen wird, sollte dann geprüft werden, ob die geplante Änderung überhaupt baurechtlich zulässig ist. Ansonsten kann es passieren, dass allein aufgrund der Renovierung die gesamte Anlage abgerissen werden muss. In einem solchen Falle gilt daher: Weniger ist mehr (Fabius Wittmer)

2020-07-22T11:09:44+02:0022. Juli 2020|Verwaltungsrecht|

VGH Mannheim zur Vollstreckung gegenüber Behörden

Wie geht man damit um, wenn Behörden rechtskräftige Urteile nicht befolgen? Mit dieser Frage beschäftigte sich bereits der VGH München. Nun hat auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 14.05.2020 letztinstanzlich über die Frage entschieden, wie man mit dem Umstand umgeht, dass die Stadt Stuttgart rechtskräftig dazu verurteilt wurde, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, aber dem nicht nachkommt.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), Klägerin im Ausgangsverfahren, hatte zum wiederholten Male einen Vollstreckungsantrag beim VG Stuttgart beantragt. Auf die ersten Vollstreckungsanträge hin war nichts geschehen. Denn anders als in der Zivilprozessordnung, wo es drastische Mittel und Wege gibt, einen zur Leistung verurteilten Schuldner zur Leistung zu bewegen, sieht es im öffentlichen Recht anders aus, wenn es um Behörden geht, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sanftes Stupsen per Zwangsgeld ausreicht. Pikant: Zwangsgelder fließen in die Landeskasse, das Land hatte bislang also nicht einmal einen wirtschaftlichen Nachteil.

Dass damit einem widerspenstigen Land Baden-Württemberg nicht beizukommen war, erwies sich durch Zeitablauf. Das VG Stuttgart erließ deswegen im Wiederholungsfall zuletzt nicht mehr nur das wirkungslose Zwangsgeld zugunsten der Landeskasse. Aber konnte sich auch nicht dazu durchringen, Zwangshaft gegen den Ministerpräsidenten oder Regierungspräsidenten anzuordnen oder ein Zwangsgeld zu verhängen, das direkt an die DUH zu zahlen wäre. Statt dessen ordnete es an, dass das Land 25.000 EUR an die Kinderkrebshilfe zahlen soll. Das besondere daran: Eine solche Maßnahme ist in der VwGO gar nicht vorgesehen, sondern nur in der hier an sich gar nicht einschlägigen ZPO (VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19, wir berichteten).

Gegen diesen Beschluss gingen sowohl DUH als auch das Land vor. Im Beschwerdeverfahren vorm VGH Mannheim (Beschl. v. 14.05.2020, 10 S 461/20) blieben nun beide Beschwerden erfolglos.

Abseits der Frage, ob der Stuttgarter Luftreinhalteplan immer noch nicht ausreicht und wie man dies nachweist, brachte das Land vor, dass die VwGO eben keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die ZPO vorsieht. Dies sieht das Gericht anders. Das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsgeld sei zwar analog anwendbar, aber nicht absolut abschließend, wenn es um Leistungsklagen geht. Das milde, nur symbolische Zwangsmittel der VwGO beruhe auf dem Gedanken, dass der Staat nur sanften Druck braucht, um zu reagieren, aber wenn sich das Gegenteil erweist, sei es verfassungs- wie europarechtlich geboten, dass es eine effektive Zangsvollstreckung gibt.

Aber auch die DUH setzte sich nicht durch mit ihrem Wunsch nach Zwangshaft oder Zahlungen von Zwangsgelder an sich selbst. Der Senat führte insbesondere aus, dass Ministerpräsident und Regierungspräsident überhaupt nicht allein entscheiden könnten, zudem griffe ein solches Zwangsmittel tief in die eigentliche Regierungstätigkeit ein. Was Zwangsgeld angeht, meint der VGH, gebe es keinen Grund, an die DUH zu zahlen, entscheidend sei nur, dass das Geld nicht an das Land zurückfließe.

Insgesamt lässt sich festhalten: Es kommt Bewegung in die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand. Die Gerichte werden erfinderisch, wenn Behörden ihre Entscheidungen unterlaufen. Für Private, Unternehmen, Verbände wie Verbraucher, ist das eine gute Nachricht (Miriam Vollmer).

2020-06-24T00:54:22+02:0024. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|