Wenn Weniger mehr ist – VGH Mannheim zu den Grenzen des Bestandsschutzes

Wer kennt es nicht? Irgendwann wird jeder Schuppen, jedes Haus, jede Anlage baufällig und bedarf der Renovierung. Häufig ist dies Anstoß dafür, schon lange geplante Umbau- und Renovie­rungs­pro­jekte tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sobald die Finan­zierung steht und ein Bauun­ter­nehmen gefunden ist, das die Renovierung ausführt, sollte man meinen, stünde der Reali­sierung der lang ersehnten Moder­ni­sierung eigentlich nichts mehr im Wege. Aber vorsichtig, denn wer zu viel ändert, kann unter Umständen alles verlieren.

Grund­sätzlich gilt im Baurecht der Grundsatz des (passiven) Bestands­schutzes. Das heißt, eine bauliche Anlage, die einst von der Behörde genehmigt wurde, gilt in diesem Umfang fortwährend als recht­mäßig, auch wenn sie tatsächlich nicht (mehr) baurechtlich zulässig ist. Dementspre­chend darf die Behörde nicht den Abriss einer solchen Anlage mit der Begründung anordnen, die Anlage sei nicht (mehr) baurechtlich zulässig. Die Anlage genießt insoweit Bestands­schutz. Dies gilt grund­sätzlich – auch wenn dies im Einzelnen umstritten ist – selbst dann, wenn die bauliche Anlage nie genehmigt wurde, aber für einen bestimmten Zeitraum den baurecht­lichen Anfor­de­rungen entsprach.

Der Bestands­schutz unterläge aller­dings einem natür­lichen Verfalls­datum, wenn die nicht mehr baurechtlich zulässige, aber Bestands­schutz genie­ßende Anlage nicht repariert und Instand gehalten werden dürfte. Daher sind auch sog. Instand­hal­tungs­maß­nahmen vom passiven Bestands­schutz umfasst. Die Grenze liegt aller­dings dort, wo Änderungen an der Anlage vorge­nommen werden oder es sich um eine Neuerrichtung handelt. Ein sog. aktiver Bestands­schutz, der auch die Möglichkeit von Moder­ni­sie­rungs- und Erwei­te­rungs­maß­nahmen umfasst, wird heute weitest­gehend einhellig abgelehnt. Wo genau liegt aber die Grenze zwischen einer vom Bestands­schutz noch geschützten Instand­hal­tungs­maß­nahme und einer nicht mehr geschützten Änderung? Genau mit dieser Abgren­zungs­frage hat sich der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) Mannheim in seinem Urteil vom 19.5.2020 näher auseinandergesetzt.

Geklagt hatte der Eigen­tümer eines Grund­stücks, der einen zweistö­ckigen Schuppen an der Grenze seines Grund­stücks renovieren wollte. Das Dach des Schuppens sollte neu errichtet und auf einer Seite erhöht werden. Nachdem der Kläger bereits mit der Bautä­tigkeit begonnen hatte, ordnete die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten an. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung der von ihm daraufhin beantragten Bauge­neh­migung für die Renovierung seines Schuppens wehrte sich der Kläger erfolglos vor dem Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe. Der VGH Mannheim bestä­tigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und sah die Einstel­lungs­ver­fügung der Behörde sowie die Ablehnung der Bauge­neh­migung als recht­mäßig an. Der Kläger muss nun nicht nur von der Fortsetzung seiner Renovie­rungs­maß­nahmen Abstand nehmen, sondern wohl vielmehr auch seinen renovierten „alten“ Schuppen abreißen.

Der VGH Mannheim begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass das Vorhaben des Klägers gerade keine Instand­hal­tungs­maß­nahme mehr sei, sondern vielmehr eine teilweise Neuerrichtung. Auf Bestands­schutz könne sich der Kläger daher nicht berufen. Vielmehr sei eine neue Geneh­migung erfor­derlich, welcher jedoch die Nicht­ein­haltung der landes­recht­lichen Abstands­re­ge­lungen entgegenstehe.

Eine Instand­hal­tungs­maß­nahme, so der VGH Mannheim, läge vor, wenn die Maßnahmen der Erhaltung des bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz dienen. Es müsse also gerade um die Besei­tigung der durch Abnutzung, Alterung oder Witte­rungs­ein­flüsse entstan­denen baulichen und sonstigen Mängel gehen. Die Identität der Anlage, d.h. ihr äußeres Erschei­nungsbild, sowie ihr Nutzungs­zweck dürften dabei nicht geändert werden. Keine Instand­hal­tungs­maß­nahme sei es, wenn die Baumaß­nahmen ihrer Qualität nach so intensiv seien, dass sie die Stand­fes­tigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachbe­rechnung der gesamten Anlage notwendig würde, oder wenn der Arbeits­aufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreiche oder gar übersteige. Ein Auswechseln tragender Gebäu­de­teile könne im Einzelfall aller­dings durchaus noch eine Instand­hal­tungs­maß­nahme darstellen, denn auch solche Gebäu­de­teile seien dem Alterungs­prozess ausgesetzt.

Der Kläger durfte damit zwar auch im Rahmen des passiven Bestands­schutzes tragende Dachbalken austau­schen. Die Grenze zur Neuerrichtung war jedoch dadurch überschritten, dass der Kläger das Dach durch die Erhöhung insgesamt geändert hatte. Dass der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war, spielte dabei keine Rolle.

Ferner kam hinzu, dass der Umfang der Renovie­rungs­maß­nahme einem Neubau gleichkam. Denn der Kläger hatte nahezu das gesamte Stütz­kon­strukt ersetzt und aufgrund der schwe­reren Ausführung des Daches musste zudem eine Neube­rechnung der Statik vorge­nommen werden.

Wenn also die Renovierung einer bestehenden Anlage ansteht, sollte man bei umfang­rei­cheren Maßnahmen stets vorher prüfen, ob es sich noch um eine Instand­hal­tungs­maß­nahme handelt. Wird das äußere Erschei­nungsbild geändert oder kommen die Renovie­rungs­maß­nahmen von ihrem Umfang her einem Neubau gleich, so handelt es sich um eine nicht mehr vom Bestands­schutz umfasste Änderung, deren baurecht­liche Zuläs­sigkeit neu zu beurteilen ist. Bevor mit den Renovie­rungs­maß­nahmen begonnen wird, sollte dann geprüft werden, ob die geplante Änderung überhaupt baurechtlich zulässig ist. Ansonsten kann es passieren, dass allein aufgrund der Renovierung die gesamte Anlage abgerissen werden muss. In einem solchen Falle gilt daher: Weniger ist mehr (Fabius Wittmer)

2020-07-22T11:09:44+02:0022. Juli 2020|Verwaltungsrecht|

VGH Mannheim zur Vollstre­ckung gegenüber Behörden

Wie geht man damit um, wenn Behörden rechts­kräftige Urteile nicht befolgen? Mit dieser Frage beschäf­tigte sich bereits der VGH München. Nun hat auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 14.05.2020 letzt­in­stanzlich über die Frage entschieden, wie man mit dem Umstand umgeht, dass die Stadt Stuttgart rechts­kräftig dazu verur­teilt wurde, im Luftrein­hal­teplan ein Verkehrs­verbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadt­gebiet Stuttgart verbindlich vorzu­sehen, aber dem nicht nachkommt.

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH), Klägerin im Ausgangs­ver­fahren, hatte zum wieder­holten Male einen Vollstre­ckungs­antrag beim VG Stuttgart beantragt. Auf die ersten Vollstre­ckungs­an­träge hin war nichts geschehen. Denn anders als in der Zivil­pro­zess­ordnung, wo es drastische Mittel und Wege gibt, einen zur Leistung verur­teilten Schuldner zur Leistung zu bewegen, sieht es im öffent­lichen Recht anders aus, wenn es um Behörden geht, weil der Gesetz­geber davon ausging, dass sanftes Stupsen per Zwangsgeld ausreicht. Pikant: Zwangs­gelder fließen in die Landes­kasse, das Land hatte bislang also nicht einmal einen wirtschaft­lichen Nachteil.

Dass damit einem wider­spens­tigen Land Baden-Württemberg nicht beizu­kommen war, erwies sich durch Zeitablauf. Das VG Stuttgart erließ deswegen im Wieder­ho­lungsfall zuletzt nicht mehr nur das wirkungslose Zwangsgeld zugunsten der Landes­kasse. Aber konnte sich auch nicht dazu durch­ringen, Zwangshaft gegen den Minis­ter­prä­si­denten oder Regie­rungs­prä­si­denten anzuordnen oder ein Zwangsgeld zu verhängen, das direkt an die DUH zu zahlen wäre. Statt dessen ordnete es an, dass das Land 25.000 EUR an die Kinder­krebs­hilfe zahlen soll. Das besondere daran: Eine solche Maßnahme ist in der VwGO gar nicht vorge­sehen, sondern nur in der hier an sich gar nicht einschlä­gigen ZPO (VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19, wir berich­teten).

Gegen diesen Beschluss gingen sowohl DUH als auch das Land vor. Im Beschwer­de­ver­fahren vorm VGH Mannheim (Beschl. v. 14.05.2020, 10 S 461/20) blieben nun beide Beschwerden erfolglos.

Abseits der Frage, ob der Stutt­garter Luftrein­hal­teplan immer noch nicht ausreicht und wie man dies nachweist, brachte das Land vor, dass die VwGO eben keine Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen wie die ZPO vorsieht. Dies sieht das Gericht anders. Das verwal­tungs­voll­stre­ckungs­recht­liche Zwangsgeld sei zwar analog anwendbar, aber nicht absolut abschließend, wenn es um Leistungs­klagen geht. Das milde, nur symbo­lische Zwangs­mittel der VwGO beruhe auf dem Gedanken, dass der Staat nur sanften Druck braucht, um zu reagieren, aber wenn sich das Gegenteil erweist, sei es verfas­sungs- wie europa­rechtlich geboten, dass es eine effektive Zangs­voll­stre­ckung gibt.

Aber auch die DUH setzte sich nicht durch mit ihrem Wunsch nach Zwangshaft oder Zahlungen von Zwangs­gelder an sich selbst. Der Senat führte insbe­sondere aus, dass Minis­ter­prä­sident und Regie­rungs­prä­sident überhaupt nicht allein entscheiden könnten, zudem griffe ein solches Zwangs­mittel tief in die eigent­liche Regie­rungs­tä­tigkeit ein. Was Zwangsgeld angeht, meint der VGH, gebe es keinen Grund, an die DUH zu zahlen, entscheidend sei nur, dass das Geld nicht an das Land zurückfließe.

Insgesamt lässt sich festhalten: Es kommt Bewegung in die Zwangs­voll­stre­ckung gegen die öffent­liche Hand. Die Gerichte werden erfin­de­risch, wenn Behörden ihre Entschei­dungen unter­laufen. Für Private, Unter­nehmen, Verbände wie Verbraucher, ist das eine gute Nachricht (Miriam Vollmer).

2020-06-24T00:54:22+02:0024. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|