Wenn wir gegen ein privates Unter­nehmen oder gar eine Privat­person in die Schlacht ziehen und gewinnen, steht uns bewaffnet mit einem vollstre­ckungs­fä­higen Titel das ganze Arsenal der Zwangs­voll­stre­ckung zu Gebote. Wir können z. B. Gehälter pfänden, goldene Uhren versteigern lassen, Zwangshaft beantragen, und irgendwann werden wir schon bekommen, was wir wollen.

Geht es gegen den Staat, sieht die Sache schon anders aus. Denn der Gesetz­geber, die gute Seele, sah es als abgemacht an, dass der Staat sich an Urteile, die gegen ihn ergehen, auch hält. Deswegen enthalten die §§ 167 VwGO ff. nur einen recht kümmer­lichen Minimal­be­stand an Zwangs­maß­nahmen. Geht es um Geld, reicht das sogar. Wird der Staat aber zu Handlungen oder Unter­las­sungen verur­teilt, gegen die er sich mit aller Macht sperrt, dann sieht es in den letzten Jahren zunehmend schwie­riger aus. Parade­bei­spiel dieser Entwicklung: Die Diesel­fahr­verbote. Hier gibt es inzwi­schen eine ganze Reihe von Verur­tei­lungen, unzurei­chende Luftrein­hal­te­pläne unter Einschluss von Fahrver­boten für die besonders schad­stoff­reichen älteren Diesel­kraft­fahr­zeuge nachzu­bessern, aber wenn der Staat – etwa der Freistaat Bayern – sich einfach weigert, waren die Gerichte bisher weitgehend machtlos. Zwangs­gelder üben keine Zwangs­wirkung aus, wenn der Staat sie (wie alle Zwangs­gelder) wieder in die Staats­kasse einzahlt. Und die von der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) beantragte Zwangshaft (zur Proble­matik auch hier) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 zwar nicht völlig ausge­schlossen, aber an ausge­sprochen hohe Hürden geknüpft (C‑752/18).

Einen neuen Weg im Umgang mit der wider­spens­tigen Verwaltung geht nun das VG Stuttgart, ebenfalls in einem Klage­ver­fahren der DUH wegen Diesel­fahr­ver­boten (VG 17 K 5255/17). Hier geht es um ein nunmehr drittes Vollstre­ckungs­ver­fahren wegen einer Verur­teilung, die der Stadt Stuttgart und dem beklagten Land Baden-Württemberg nicht passt. Die bisher verhängten Zwangs­gelder richteten nichts aus, denn die zahlte das Land ja an sich, und was sind in Abwägung zu den politi­schen Kosten schon läppische 10.000 EUR? Nun aber zieht das VG Stuttgart mit Beschluss vom 21.01.2020 andere Saiten auf. Ausgehend von der Vergeb­lichkeit der bishe­rigen Zwangs­geld­fest­set­zungen stellt das VG Stuttgart fest, dass Zwangsgeld keineswegs verpflichtend in die Landes­kasse zu zahlen ist, und verhängt unter Rückgriff auf § 167 VwGO ein Zwangsgeld von 25.000 EUR, die an die Deutsche Kinder­krebs­stiftung zu zahlen sind.

Nun glaubt wohl auch das VG Stuttgart nicht daran, dass 25.000 EUR ein Bundesland wirklich in die Knie zwingen können. Um so bemer­kens­werter ist die Passage im Beschluss, in dem das Gericht auf die Möglichkeit der Zwangshaft als ultima ratio anspricht. Man wird sehen, wie die Gerichte reagieren, wenn weiter nichts passiert, um rechts­kräftige Urteile umzusetzen, und wie die erwähnte Entscheidung des EuGH aus dem Dezember hierbei verar­beitet wird (Miriam Vollmer).