Monitoringbericht zur Energiewende vorgelegt – Was steht drin zum Thema Abfall und Biomasse?

Nun liegt er vor, der Monitoringbericht zur Energiewende. Dieser wurde von den wissenschaftlichen Instituten BET und EWI im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt. Darauf aufbauend hat Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche dann auch gleich zehn wirtschafts- und wettbewerbsfreundliche Schlüsselmaßnahmen vorgeschlagen. Diese reichen von einer „Ehrlichen Bedarfsermittlung und Planungsrealismus“ bis hin zur Etablierung von CCS/CCU als Klimaschutztechnologie.

Wir haben geschaut, ob auch etwas zum Thema Abfall – z.B. in Hinblick auf Abfallverbrennung – aber auch zum Thema Biomasse drinsteht. Biomasse soll auch künftig ein wichtiger Baustein der Energieversorgung sein soll – insbesondere zur Sicherstellung von Flexibilität im Stromsystem, zur Deckung von Wärmebedarf und zur Dekarbonisierung in Verkehr und Industrie. Der Bericht erkennt ausdrücklich Potenziale bei der Nutzung von Rest- und Abfallstoffen biogenen Ursprungs (z. B. Reststoffe aus Landwirtschaft oder Forst, Waldrestholz, Pflanzenreste), um Biomasse nachhaltig einzusetzen, ohne neue Flächen oder Konkurrenz um Nutzungszwecke zu schaffen. Das Wort “Klärschlamm” fällt im Bericht kein einziges Mal. Viele Perspektiven für Biomasse und Abfälle sind das also nicht (so auch EUWID).

Es gibt daher auch kritische Stimmen, vor allem von Bioenergie-Verbänden wie dem BBE. Eine zentrale Kritik richtet sich gegen die Potenzialannahmen des Berichtes im Stromsektor: Dem Bericht wird vorgeworfen, durch eine methodische Festlegung (bzw. indirekt durch Szenarien, in denen Stromerzeugung aus Biomasse bereits als zukünftig rückläufig angenommen wird) das Mengenpotenzial zu niedrig anzusetzen. Genannt wird z. B., dass allein durch Flexibilisierung bestehender Biogasanlagen bis 2030 zusätzliche 12 Gigawatt realisiert werden könnten, ohne dass neue Biomasse hinzukommen müsste.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die geringe Differenzierung dessen, was als Abfall- bzw. Reststoffe gewertet wird, und wie stark diese Stoffströme tatsächlich als verfügbare Ressource berücksichtigt wurden. Vertreter kritisieren, dass Abfall- und Reststoffe zwar erwähnt werden, aber in den Potenzialberechnungen offenbar unterrepräsentiert sind. Die Kritiker fordern, dass ambitioniertere Annahmen und realistische Szenarien, in denen diese Stoffe mit voller Ausschöpfung genutzt werden, stärker einfließen – gerade um Nutzungskonflikte zu minimieren und Effizienz zu maximieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-09-19T07:57:46+02:0019. September 2025|Abfallrecht, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Klimaschutz|

Von Bahnschwellen, Zauneidechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegenstand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die rechtlichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegenstand noch eine Zweckbestimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entledigungswille annehmen. Die Abgrenzungsfragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instrumentarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beantworten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweglichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwendungsbereich des KrWG unterfallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untechnisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweglichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung eines brandenburgischen Landkreises stattgegen. Neben Fragen der Zuständigkeit, des Naturschutzrechts und damit verbundenen Verfahrensfragen ging es auch um die Frage der Abfalleigenschaft von Gleisresten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbolineum getränkten alten Holzbahnschwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar scheiterte die abfallrechtliche Ordnungsverfügung schon daran, dass die Zuständigkeit des Landkreises durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorliegendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleisanlagen sogar weitreichend mit Bodenmaterial überschüttet, um darauf ein Zauneidechsenhabitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Bodenmaterial oder die Eidechsen.

Auch die Abfalleigenschaft dieses Bodenmaterials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht stützte sich jedoch hinsichtlich der streitigen Abfalleigenschaft der Gleisreste zudem  darauf, dass die Gleisreste immer noch über eine  Zweckbestimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisenbahnrechtlichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-02T06:58:10+01:002. Februar 2024|Abfallrecht, Naturschutz|

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|