Von Bahnschwellen, Zaunei­dechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegen­stand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Die recht­lichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegen­stand noch eine Zweck­be­stimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entle­di­gungs­wille annehmen. Die Abgren­zungs­fragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instru­men­tarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beant­worten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweg­lichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausge­ho­bener, konta­mi­nierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwen­dungs­be­reich des KrWG unter­fallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untech­nisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweg­lichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung eines branden­bur­gi­schen Landkreises statt­gegen. Neben Fragen der Zustän­digkeit, des Natur­schutz­rechts und damit verbun­denen Verfah­rens­fragen ging es auch um die Frage der Abfall­ei­gen­schaft von Gleis­resten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbol­ineum getränkten alten Holzbahn­schwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar schei­terte die abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung schon daran, dass die Zustän­digkeit des Landkreises durch die spezi­ellere, fachge­setz­liche Zustän­digkeit des Eisenbahn-Bundes­amtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorlie­gendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleis­an­lagen sogar weitrei­chend mit Boden­ma­terial überschüttet, um darauf ein Zaunei­dech­sen­ha­bitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Boden­ma­terial oder die Eidechsen.

Auch die Abfall­ei­gen­schaft dieses Boden­ma­te­rials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwal­tungs­ge­richt stützte sich jedoch hinsichtlich der strei­tigen Abfall­ei­gen­schaft der Gleis­reste zudem  darauf, dass die Gleis­reste immer noch über eine  Zweck­be­stimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisen­bahn­recht­lichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-02T06:58:10+01:002. Februar 2024|Abfallrecht, Naturschutz|

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirt­schaft­lichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Aller­dings sammeln sich in kommu­nalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schad­stoffe, die in die Kanali­sation geraten: Neben Stick­stoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwer­me­talle, organische Rückstände, u.a. Arznei­mittel, Nanopar­tikel und Kunst­stoff­reste. Daher wird inzwi­schen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbren­nungs­resten soll der Phosphor zurück­ge­wonnen und in den Nährstoff­kreislauf einge­speist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorhe­riger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschie­denen Fall: Klägerin ist der für das Einzugs­gebiet der Emscher zuständige Wasser­verband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren still­gelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlamm­haltige Abwässer zur Entwäs­serung auf sogenannte Schlamm­plätze geleitet. Der verblei­bende Klärschlamm ist dort nur unvoll­ständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungs­gemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unter­fällt dem Abfall­recht. Zwar kann sich die Entwäs­serung von Klärschlamm auch nach Wasser­recht richten. So umfasst die Abwas­ser­be­sei­tigung nach § 54 Abs. 2 Wasser­haus­halts­gesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusam­menhang mit der Abwas­ser­be­sei­tigung steht. Dies war im zu entschei­denden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als beweg­liche Sache einge­stuft. Außerdem seien mangels Deponie­fä­higkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponie­still­legung und das Bundes­bo­den­schutz­gesetz nicht anwendbar. Grund­sätz­liche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasser­recht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|