Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV

Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissi­ons­handel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer – also die energie­steu­er­pflich­tigen Liefe­ranten – zur jährlichen Bericht­erstattung über die auf ihre Vorjah­res­lie­fe­rungen entfal­lenden Emissionen und zur Abgabe der entspre­chenden Zerti­fikate. Der Haken an der Sache aller­dings: Ob mit diesem Emissi­ons­handel die avisierten Minde­rungs­ziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zerti­fikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festge­schrie­benen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zerti­fikat 30 EUR.

Konse­quen­ter­weise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte einge­halten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschafts­mi­nis­terium per Änderung der Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)    das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Geld, Geldscheine, Euro, Banknote

Doch ein „echter“ Emissi­ons­handel mit einer echten Beschränkung der Gesamt­menge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausga­be­menge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausga­be­menge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, markt­ge­triebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).

2023-06-28T00:54:40+02:0028. Juni 2023|Emissionshandel|

BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwi­schen so oft über den natio­nalen Emissi­ons­handel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beant­wortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilneh­merin fragte uns, was für Zerti­fikate für Korrek­tur­mengen abzugeben sind. Hinter­grund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des natio­nalen Emissi­ons­handels Zerti­fikate nicht für eine ganze Handel­s­pe­riode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zerti­fikate des Berichts­jahrs –oder des Folge­jahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zerti­fikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das norma­ler­weise unpro­ble­ma­tisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilneh­merin – sieht es aus, wenn ein Emissi­ons­be­richt nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengen­abgabe zugrunde liegende Energie­steu­er­erklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichts­sa­gende Passage (dort S. 29), nach der Korrek­turen bis zum 31.07. in den Emissi­ons­be­richt einzu­fließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissi­ons­be­richts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissi­ons­be­richte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konse­quenzen aus und kündigt eine Positio­nierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berich­teten Mengen eine Abgabe­pflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korri­giert wurde, muss der Verant­wort­liche bis zum 30. September 2023 die Diffe­renz­menge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausga­bejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungs­konto trans­fe­riert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissi­ons­be­richt im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zerti­fi­katen für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zerti­fikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer geson­derten Regelung durch den Verord­nungs­geber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zerti­fikate des Berichts- und Folge­jahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zerti­fikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechts­kon­forme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungül­tigen Zerti­fikate auf den Regis­ter­konten belässt (Miriam Vollmer).

2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|

Das Klein­ge­druckte: Die BEHV ist da!

Nach dem Referen­ten­entwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verab­schiedet: Die Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden natio­nalen Emissionshandels:

# Die meisten §§ haben nur redak­tio­nelle Verän­de­rungen erfahren, dies aller­dings auffallend umfangreich.

# Die Defini­tionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verord­nungs­geber die Bezeich­nungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glatt­ge­zogen. Wir wissen also jetzt, dass der Konto­be­voll­mäch­tigte nicht nur eine natür­liche, sondern auch eine geschäfts­fähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorge­sehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.

# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreis­verkauf zuver­lässig sein müssen.

# Neu ist § 10, der die unter­schied­lichen Konto­typen aufführt.

# Die erleich­terte Konto­er­öffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.

# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen)  jetzt, wenn eine konto­be­voll­mäch­tigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.

# Der Konto­be­voll­mäch­tigte kann nach wie vor keinen Dritten bevoll­mäch­tigen, dieser muss selbst eine Konto­be­voll­mäch­tigung einholen.

# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon statt­finden, wenn es Hinweise auf krimi­nelle Angriffe gibt.

# § 29 sieht eine Melde­pflicht für Konto­in­haber bei Verdacht auf Straf­taten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von „sollen“, die Endfassung ist also strenger.

Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des natio­nalen Emissi­ons­handels, der dem „großen Emissi­ons­handel“ weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.

 

2020-12-14T23:41:34+01:0014. Dezember 2020|Emissionshandel|