Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreisphase des Brennstoffemissionshandels, der auf Grundlage des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treibstoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am “großen” Emissionshandel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Versteigerung in einem Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am nationalen Emissionshandel – vor allem die energiesteuerpflichtigen Lieferanten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europaweites System, im nationalen Emissionshandel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handelssystem ohne Höchstpreis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detaillierten Regelungsrahmen für die Versteigerungsphase zu setzen. Entsprechend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschreibungen für Versteigerungsplattformen sind ebenso wie die Überarbeitung des Beschaffungswesens in Unternehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundeskabinett die Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Versteigerungen. Hier sieht es nun folgendermaßen aus:

Auch im nationalen Emissionshandel wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) de Zertifikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Institution beauftragen – voraussichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauftragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zertifikate versteigern. Die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate ergibt sich unverändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berechtigungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchstpreis andernfalls gar nicht realisieren ließe. Die Bundesrepublik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschussmenge, die sich nach vollständiger Versteigerung der vorgesehenen Zertifikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Interessant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätzliche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Versteigerungsverfahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebotspreises gereiht. Liegt der Zuschlagspreis bei 65 € und übersteigt die Gesamtangebotsmenge zu diesem Preis die eigentlich vorgesehene Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter Zertifikate, sofern die Gesamtangebotsmenge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andernfalls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zertifikate nur für dieses und die vorangegangenen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unterdeckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauftragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erworbenen Zertifikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekundärmarkt angewiesen.

Dass der Verordnungsgeber die Branchenkritik nicht aufgegriffen hat, wonach eine Testphase der Versteigerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den administrativen Aufwand erhöhe, liegt an der gesetzlichen Verankerung. Hier hätte der Gesetzgeber rechtzeitig nachsteuern und die Festpreisphase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken liegen, die die Festpreisregelung von Anfang an aufgeworfen hat (Miriam Vollmer).

2025-09-01T18:28:44+02:001. September 2025|Emissionshandel|

Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV

Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissionshandel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inverkehrbringer – also die energiesteuerpflichtigen Lieferanten – zur jährlichen Berichterstattung über die auf ihre Vorjahreslieferungen entfallenden Emissionen und zur Abgabe der entsprechenden Zertifikate. Der Haken an der Sache allerdings: Ob mit diesem Emissionshandel die avisierten Minderungsziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zertifikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festgeschriebenen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zertifikat 30 EUR.

Konsequenterweise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte eingehalten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschaftsministerium per Änderung der Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV)    das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Geld, Geldscheine, Euro, Banknote

Doch ein “echter” Emissionshandel mit einer echten Beschränkung der Gesamtmenge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausgabemenge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausgabemenge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, marktgetriebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).

2023-06-28T00:54:40+02:0028. Juni 2023|Emissionshandel|

BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwischen so oft über den nationalen Emissionshandel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beantwortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilnehmerin fragte uns, was für Zertifikate für Korrekturmengen abzugeben sind. Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des nationalen Emissionshandels Zertifikate nicht für eine ganze Handelsperiode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zertifikate des Berichtsjahrs –oder des Folgejahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zertifikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das normalerweise unproblematisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilnehmerin – sieht es aus, wenn ein Emissionsbericht nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengenabgabe zugrunde liegende Energiesteuererklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichtssagende Passage (dort S. 29), nach der Korrekturen bis zum 31.07. in den Emissionsbericht einzufließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissionsberichts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissionsberichte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konsequenzen aus und kündigt eine Positionierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berichteten Mengen eine Abgabepflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korrigiert wurde, muss der Verantwortliche bis zum 30. September 2023 die Differenzmenge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausgabejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungskonto transferiert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissionsbericht im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zertifikaten für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zertifikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer gesonderten Regelung durch den Verordnungsgeber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zertifikate des Berichts- und Folgejahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zertifikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechtskonforme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungültigen Zertifikate auf den Registerkonten belässt (Miriam Vollmer).

2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|