Das Kleingedruckte: Die BEHV ist da!

Nach dem Referentenentwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verabschiedet: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden nationalen Emissionshandels:

# Die meisten §§ haben nur redaktionelle Veränderungen erfahren, dies allerdings auffallend umfangreich.

# Die Definitionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verordnungsgeber die Bezeichnungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glattgezogen. Wir wissen also jetzt, dass der Kontobevollmächtigte nicht nur eine natürliche, sondern auch eine geschäftsfähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorgesehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.

# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreisverkauf zuverlässig sein müssen.

# Neu ist § 10, der die unterschiedlichen Kontotypen aufführt.

# Die erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.

# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen)  jetzt, wenn eine kontobevollmächtigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.

# Der Kontobevollmächtigte kann nach wie vor keinen Dritten bevollmächtigen, dieser muss selbst eine Kontobevollmächtigung einholen.

# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon stattfinden, wenn es Hinweise auf kriminelle Angriffe gibt.

# § 29 sieht eine Meldepflicht für Kontoinhaber bei Verdacht auf Straftaten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von “sollen”, die Endfassung ist also strenger.

Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des nationalen Emissionshandels, der dem “großen Emissionshandel” weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.

 

2020-12-14T23:41:34+01:0014. Dezember 2020|Emissionshandel|

Der Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenwurf für zumindest zwei Verordnungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Berichterstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompensationen die restlichen Verordnungsermächtigungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbesondere den Verkauf der Zertifikate durch die Bundesrepublik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem “großen” Emissionshandel zu tun hat, wird viele Parallelen feststellen:

# Im nationalen Emissionshandel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zertifikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zertifikate kaufen, der selbst am nationalen Emissionshandel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissionsberechtigungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktionieren wie das Register im “großen” Emissionshandel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektronische Depots unterhalten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu kriminellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitgeteilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Kontobevollmächtigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevollmächtigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zertifikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstellungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zertifikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschränkungen ausgewiesen werden, insbesondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zertifikate auf ein Abgabekonto. Das weiß jeder, der Erfahrungen im “großen” Emissionshandel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unternehmen annahmen, es würde reichen, die Berechtigungen vorzuhalten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verordnungsentwürfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|