Nach dem Referentenentwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verabschiedet: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden nationalen Emissionshandels:
# Die meisten §§ haben nur redaktionelle Veränderungen erfahren, dies allerdings auffallend umfangreich.
# Die Definitionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verordnungsgeber die Bezeichnungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glattgezogen. Wir wissen also jetzt, dass der Kontobevollmächtigte nicht nur eine natürliche, sondern auch eine geschäftsfähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorgesehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.
# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreisverkauf zuverlässig sein müssen.
# Neu ist § 10, der die unterschiedlichen Kontotypen aufführt.
# Die erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.
# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen) jetzt, wenn eine kontobevollmächtigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.
# Der Kontobevollmächtigte kann nach wie vor keinen Dritten bevollmächtigen, dieser muss selbst eine Kontobevollmächtigung einholen.
# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon stattfinden, wenn es Hinweise auf kriminelle Angriffe gibt.
# § 29 sieht eine Meldepflicht für Kontoinhaber bei Verdacht auf Straftaten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von „sollen“, die Endfassung ist also strenger.
Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des nationalen Emissionshandels, der dem „großen Emissionshandel“ weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).
Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.
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