Kohleausstiegsgesetz: BVerfG weist STEAG ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Datum vom18. August 2020  einen Eilantrag der STEAG gegen das Kohleausstiegsgesetz zurückgewiesen. Das Unternehmen hatte Eilantrag gestellt, weil schon in wenigen Wochen – also zu schnell für eine Verfassungsbeschwerde – die im Gesetz vorgesehenen Auktionierungen für die Stilllegung von Erzeugungskapazitäten aus Kohle erstmals vollzogen werden. Da die Höchstpreise im Laufe der Auktionen von jetzt bis 2027 stetig sinken, spielt der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle (zum Kohleausstiegsgesetz hier).

Was kritisiert die STEAG konkret? Nach Ansicht des Unternehmens verletzt die Ausgestaltung des Kohleausstiegs den Gleichbehandlungsanspruch des Steinkohleverstromers STEAG, weil mit Betreibern von Braunkohlekraftwerken gesprochen wurde und über einvernehmliche, verhandelte Verträge ausgestiegen werden soll, mit der Steinkohle aber nicht (das finden auch wir schwierig). Dies für unwirksam zu erklären ist aber kein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsgerichtliches Eilverfahren, deswegen hatte STEAG “nur” eine Ausweitung des Volumens der ersten Steinkohlestilllegungsauktion um etwa 20% beantragt sowie eine Feststellung des BVerfG, dass die Höhe der Zuschläge vorläufig ist, bevor sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft wird.

Doch wie es mit der Verfassungskonformität des Kohleausstiegs aussieht, hat das BVerfG nun leider offen gelassen. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter darf die STEAG sich gar nicht über eine Grundrechtsverletzung beschweren, weil sie aufgrund von mehr 50% öffentlicher Investoren, insgesamt 85,9%, nicht beschwerdebefugt ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die STEAG deswegen nicht Grundrechtsträgerin, sondern quasi der Staat selbst mit einem privatrechtlichen Mäntelchen. Darauf, dass die STEAG hier auch nicht anders agiert als eine Vattenfall SE oder eine E.ON komme es nicht an.

Die STEAG hatte sich in Anlehnung an die Entscheidung “Recht auf Vergessen II” auch auf die EU-Grundrechtscharta berufen (zu dieser Entscheidung hier). Doch auch dies hat die Richter nicht überzeugt. Denn dem Kohleausstiegsgesetz liegen keine EU-Regelungen zugrunde. Nur dann, wenn das deutsche Recht, um das es geht, durch Gemeinschaftsrecht determiniert ist, will das BVerfG entlang der EU-Grundrechte prüfen. Damit hat die STEAG nicht nur das Eilverfahren verloren, sondern danach ist es auch sinnlos, noch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ist das Kohleausstiegsgesetz damit also sicher? Natürlich nicht. Es gibt viele andere Akteure, die klagen könnten, weil sie keine öffentlichen Anteilseigner haben. Was schade ist: Es wird nun länger dauern, bis wir wissen, ob die konkrete Ausgestaltung des Kohleausstiegsgesetzes so in Ordnung ist (Miriam Vollmer),

 

2020-08-20T21:55:00+02:0020. August 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Vier Komma Drei Fünf: Die Braunkohleentschädigung nach dem Kohleausstiegsgesetz

Das Kohleausstiegsgesetz scheint endlich in trockenen Tüchern. Doch nun mehren sich die Stimmen, die die 4,35 Mrd. EUR, die den Braunkohleverstromern auf Basis eines öffentlich-rechtlichem Vertrag als Entschädigung gezahlt werden sollen, überhöht finden. Nun überrascht es niemanden, dass manche Umweltverbände ihren alten Lieblingsfeinden weniger bis gar nichts zahlen möchten. Doch die Kritik beruht keineswegs – wie manche Befürworter des Kohleausstiegsgesetzes zu meinen zu scheinen – auf substanzlosen Ressentiments. Im Gegenteil: An der Frage, ob es mit dieser Zahl seine Richtigkeit hat, kann die ganze Sache noch scheitern. Denn bei der Frage, wem die Bundesrepublik Deutschland wie viel Geld zahlt, ist sie nicht frei.

Für Leistungen an Unternehmen gelten die Art. 107ff. AEUV. Hier ist geregelt, dass Beihilfen an sich verboten sind, es sei denn, sie sind ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar. Durch diese Regelung möchte die EU verhindern, dass einzelne Mitgliedstaaten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten ihre heimische Wirtschaft unterstützen.

Ob eine ausnahmsweise zulässige oder unzulässige Beihilfe vorliegt, prüft die Europäische Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahren. Der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe zahlen will, muss also anmelden, dass Geld fließen soll, und wieso das ausnahmsweise zulässig sein soll. So wurden z. B. 2016 Gelder als Entschädigungen für entgangene Gewinne genehmigt, die die Bundesrepublik den Betreibern von acht Braunkohlekraftwerken zahlen wollte, weil die Kommission die Gelder als Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen ansah. Daneben prüfte die Kommission auch noch die Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere auf Energiepreise.

Ohne eine solche Rechtfertigung sind Zahlungen nie zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob eine ausreichende Rechtfertigung für die 4,35 Mrd. EUR besteht, die nun fließen sollen. Die Bundesregierung sieht die Zahlungen wiederum als “Entschädigung für entgangene Gewinne” an. Dies stellt aber nur dann eine ausreichende Rechtfertigung dar, wenn die betroffenen Unternehmen diese Gewinne bis 2038 ohne den Kohleausstieg auch tatsächlich erzielen würden. Denn klar ist: Die reine Behauptung reicht der Kommission ganz bestimmt nicht.

Ob und wie die Summe von 4,35 Mrd. entgangener Gewinne zustande kommt, ist bisher nicht klar. Es gibt ein Eilverfahren, um dies vor Verabschiedung des Gesetzes in Erfahrung zu bringen. Doch es spricht Einiges dafür, dass diese Summe überhöht sein könnte. Hierauf weist das Ökoinstitut hin, das in einer überschlägigen Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass die für die LEAG vorgesehene Entschädigung von 1,75 Mrd. EUR um rund 1 Mrd. zu hoch sein könnte. Die für RWE geplante von 2,66 Mrd. EUR, hält das Ökoinstitut für um rund 0,9 Mrd. überhöht, allerdings liegt hier eine Unsicherheit in den Tagebauumbaukosten, die auch höher sein könnten.

Woher die Diskrepanz? Es spricht viel dafür, dass Braunkohlekraftwerke künftig nicht mehr so viel produzieren wie früher und deswegen auch wenig Gewinne erzielen. Das liegt zum einen am beabsichtigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, die bekanntlich einen Einspeisevorrang genießen. Zum anderen am EU-Emissionshandel, der die emissionsintensive Braunkohleverstromung überproportional mit Kosten belastet und so die Einsatzreihenfolge verändert. Wer weniger erzeugt, verdient natürlich auch weniger. Zudem wirkt sich ein höherer Anteil Erneuerbarer Energien dämpfend auf die Großhandelspreise für Strom aus.

Im Ergebnis könnte es also sein, dass die Kommission den Vertrag mit den Braunkohleverstromern nicht absegnet. Was aber passiert dann? Vermutlich würde die Bundesregierung versuchen, einen neuen Vertrag aufzusetzen. Doch werden LEAG und RWE diesen unterschreiben? Oder wird eine Gesetzesänderung fällig, die die Braunkohle wie die Steinkohle per Ausschreibung stilllegt? Drohen in diesem Fall dann doch die befürchteten Schadensersatzklagen wie beim Atomausstieg, wo Vattenfall vor ein internationales Schiedsgericht gezogen ist? RWE wäre dieser Weg versperrt, aber die LEAG gehört heute einem tschechichen Unternehmen. Auf der anderen Seite: Könnte eine solche Entschädigung wirklich höher ausfallen als die tatsächlich entgangenen Gewinne? (Miriam Vollmer)

2020-07-02T16:44:54+02:002. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Kohleausstieg: Ist der öffentlich-rechtliche Vertrag mit den Braunkohleunternehmen tatsächlich ein Meilenstein?

Dass der Kohleausstieg kommt, ist abgemachte Sache. Wie er aussehen soll, ist durch die Kohlekommission bereits vorbereitet worden. Die konkrete Umsetzung ist momentan jedoch noch in vollem Gange. Während der Gesetzesentwurf zum Ausstieg aus der Kohle bereits am 29.01.2020 vom Kabinett beschlossen wurde und derzeit im Bundestag beraten wird, hat das Bundeskabinett letzten Mittwoch nun dem flankierenden öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Braunkohlebetreibern zugestimmt. Darüber, dass der Gesetzesentwurf erheblicher Kritik ausgesetzt ist, berichteten wir bereits. In juristischer Hinsicht überzeugt insb. im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Braunkohle, welche wesentlich emissionsintensiver ist, gegenüber der Steinkohle bevorzugt wird. Ein sachlicher Grund, welcher diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Wesentlich brisanter in diesem Zusammenhang ist aber, dass das Kabinett nicht nur dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern zugestimmt hat, sondern dass zugleich sog. „Formulierungshilfen“ für die Regierungsfraktionen beschlossen wurden, um die Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz im Bundestag sicherzustellen. Bei den Formulierungshilfen handelt es sich in der Sache um Änderungsvorschläge für den Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes, die sich im Laufe der Beratungen des Kohleausstiegsgesetz im Bundestag und Bundesrat ergeben habe.

In diesen „Formulierungshilfen“ war kurzfristig vorgesehen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht mehr der ursprünglich in § 43 Abs. 1 des Entwurfs des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehenen Zustimmung des Bundestages bedurft hätte. Der Vertrag hätte dem Bundestag nur zur Kenntnis weitergeleitet werden sollen. Dass dem nunmehr in dem von dem Kabinett verabschiedeten Formulierungshilfen nicht mehr so ist, ist zunächst einmal beruhigend.

Denn es wäre verfassungsrechtlich kaum haltbar gewesen, die genauen Bedingungen des Kohleausstiegs hinter verschlossenen Türen zwischen Bundesregierung und Kohlekraftwerksbetreibern zu beschließen, ohne dass der Bundestag als unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ, hier ein Mitspracherecht – jedenfalls in Form der Zustimmung zum Vertrag – hätte.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie bedürfen nämlich alle wesentlichen Entscheidungen der Zustimmung des Bundestages. Je wesentlicher die Entscheidung ist, desto detaillierter müssen auch die einzelnen Regelungen des Gesetzgebers sein. Das Parlament ist das einzige Organ, das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Es ist das Organ, dem die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar die Staatsgewalt übertragen. Folglich muss auch dieses Organ die für sie wesentlichen Entscheidungen bis zu einem gewissen Grad an Detailliertheit treffen. Das Bundesverfassungsgericht zählt hierzu insbesondere Entscheidungen über den Haushalt, also die Verwendung von Steuermitteln, sowie Entscheidungen über Fragen der Grundrechtsausübung.

Dass es sich bei dem Kohleausstieg, einer für die Zukunft wegweisenden Entscheidung, bei der es auch um sehr viel Geld geht, um eine wesentliche Entscheidung handelt, sollte man daher annehmen können. Zwar wird einiges bereits nach dem Entwurf des Kohleausstiegsgesetz im Rahmen eines Parlamentsgesetzes geregelt. Dass aber bei einer derart zentralen Frage auch die näheren Details zumindest einer Billigung des Parlaments bedürfen, erscheint naheliegend. Daher sollte auch letztendlich der Bundestag dem Vertrag mit den Kraftwerksbetreibern – wie nun doch vorgesehen – zustimmen müssen.

Dass für die konkrete Ausgestaltung überhaupt das Mittel des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt wurde und dies nicht stattdessen durch Rechtsverordnungen geregelt wird, ist bemerkenswert und durchaus untypisch. Zwar werden Angelegenheiten zwischen der öffentlichen Hand und Privaten häufig durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt. Allerdings sind Verträge, die gesetzliche Regelungen komplett ersetzen, die Ausnahme. Der von der Bundesregierung verfolgte Regelungsansatz steht daher in der Kritik. ClientEarth warnt eindringlich vor dem Abschluss solcher Verträge und hat hierzu ein detailliertes Papier inklusive Rechtsgutachten veröffentlicht.

Kritisiert wird u.a., dass künftige Regierungen und der Gesetzgeber durch die eingegangen vertraglichen Bindungen in ihrem Handlungsspielraum in unzulässiger Weise eingeschränkt werden könnten. Aus Angst vor möglichen Schadensersatzansprüchen wegen eines Vertragsbruches könnte es zukünftigen Regierungen faktisch versagt sein, einen früheren Ausstieg aus der Kohle zu ermöglichen. Auch könnte die Bundesregierung unter Umständen zu einem Schadensersatzverpflichtungen nach sich ziehenden Vertragsbruch gezwungen sein, wenn sie aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die vertraglich als „unzulässiger nachträglicher Eingriff“ in die Braunkohleverstromung definiert sind. Denn rechtlich sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nicht in der Lage, die Regelungskompetenz des Gesetzgebers zu beschränken.

Auch die fehlende Transparenz während des Vertragsverhandlungsprozesses wird bemängelt. Dies gehe zu Lasten der Demokratie. Auch seien umwelt- und klimaschutzpolitische Aspekte strukturell unterrepräsentiert gewesen bei den Verhandlungen, die zwischen den Unternehmen und dem Bundeswirtschaftsministerium unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben.

Ob der öffentlich-rechtliche Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern tatsächlich ein Meilenstein ist, wie Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier ihn nennt, bleibt abzuwarten. Dies wird wohl entscheidend davon abhängen, ob die ausgehandelten vertraglichen Bestimmungen der Kritik standhalten können oder nicht (Fabius Wittmer)

2020-06-26T20:11:12+02:0026. Juni 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|