Das Kohleausstiegsgesetz scheint endlich in trockenen Tüchern. Doch nun mehren sich die Stimmen, die die 4,35 Mrd. EUR, die den Braunkohleverstromern auf Basis eines öffentlich-rechtlichem Vertrag als Entschädigung gezahlt werden sollen, überhöht finden. Nun überrascht es niemanden, dass manche Umweltverbände ihren alten Lieblingsfeinden weniger bis gar nichts zahlen möchten. Doch die Kritik beruht keineswegs – wie manche Befürworter des Kohleausstiegsgesetzes zu meinen zu scheinen – auf substanzlosen Ressentiments. Im Gegenteil: An der Frage, ob es mit dieser Zahl seine Richtigkeit hat, kann die ganze Sache noch scheitern. Denn bei der Frage, wem die Bundesrepublik Deutschland wie viel Geld zahlt, ist sie nicht frei.
Für Leistungen an Unternehmen gelten die Art. 107ff. AEUV. Hier ist geregelt, dass Beihilfen an sich verboten sind, es sei denn, sie sind ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar. Durch diese Regelung möchte die EU verhindern, dass einzelne Mitgliedstaaten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten ihre heimische Wirtschaft unterstützen.
Ob eine ausnahmsweise zulässige oder unzulässige Beihilfe vorliegt, prüft die Europäische Kommission im Rahmen eines Notifizierungsverfahren. Der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe zahlen will, muss also anmelden, dass Geld fließen soll, und wieso das ausnahmsweise zulässig sein soll. So wurden z. B. 2016 Gelder als Entschädigungen für entgangene Gewinne genehmigt, die die Bundesrepublik den Betreibern von acht Braunkohlekraftwerken zahlen wollte, weil die Kommission die Gelder als Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen ansah. Daneben prüfte die Kommission auch noch die Auswirkungen auf den Wettbewerb, insbesondere auf Energiepreise.
Ohne eine solche Rechtfertigung sind Zahlungen nie zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob eine ausreichende Rechtfertigung für die 4,35 Mrd. EUR besteht, die nun fließen sollen. Die Bundesregierung sieht die Zahlungen wiederum als „Entschädigung für entgangene Gewinne“ an. Dies stellt aber nur dann eine ausreichende Rechtfertigung dar, wenn die betroffenen Unternehmen diese Gewinne bis 2038 ohne den Kohleausstieg auch tatsächlich erzielen würden. Denn klar ist: Die reine Behauptung reicht der Kommission ganz bestimmt nicht.
Ob und wie die Summe von 4,35 Mrd. entgangener Gewinne zustande kommt, ist bisher nicht klar. Es gibt ein Eilverfahren, um dies vor Verabschiedung des Gesetzes in Erfahrung zu bringen. Doch es spricht Einiges dafür, dass diese Summe überhöht sein könnte. Hierauf weist das Ökoinstitut hin, das in einer überschlägigen Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass die für die LEAG vorgesehene Entschädigung von 1,75 Mrd. EUR um rund 1 Mrd. zu hoch sein könnte. Die für RWE geplante von 2,66 Mrd. EUR, hält das Ökoinstitut für um rund 0,9 Mrd. überhöht, allerdings liegt hier eine Unsicherheit in den Tagebauumbaukosten, die auch höher sein könnten.
Woher die Diskrepanz? Es spricht viel dafür, dass Braunkohlekraftwerke künftig nicht mehr so viel produzieren wie früher und deswegen auch wenig Gewinne erzielen. Das liegt zum einen am beabsichtigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, die bekanntlich einen Einspeisevorrang genießen. Zum anderen am EU-Emissionshandel, der die emissionsintensive Braunkohleverstromung überproportional mit Kosten belastet und so die Einsatzreihenfolge verändert. Wer weniger erzeugt, verdient natürlich auch weniger. Zudem wirkt sich ein höherer Anteil Erneuerbarer Energien dämpfend auf die Großhandelspreise für Strom aus.
Im Ergebnis könnte es also sein, dass die Kommission den Vertrag mit den Braunkohleverstromern nicht absegnet. Was aber passiert dann? Vermutlich würde die Bundesregierung versuchen, einen neuen Vertrag aufzusetzen. Doch werden LEAG und RWE diesen unterschreiben? Oder wird eine Gesetzesänderung fällig, die die Braunkohle wie die Steinkohle per Ausschreibung stilllegt? Drohen in diesem Fall dann doch die befürchteten Schadensersatzklagen wie beim Atomausstieg, wo Vattenfall vor ein internationales Schiedsgericht gezogen ist? RWE wäre dieser Weg versperrt, aber die LEAG gehört heute einem tschechichen Unternehmen. Auf der anderen Seite: Könnte eine solche Entschädigung wirklich höher ausfallen als die tatsächlich entgangenen Gewinne? (Miriam Vollmer)
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