Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit Datum vom18. August 2020  einen Eilantrag der STEAG gegen das Kohle­aus­stiegs­gesetz zurück­ge­wiesen. Das Unter­nehmen hatte Eilantrag gestellt, weil schon in wenigen Wochen – also zu schnell für eine Verfas­sungs­be­schwerde – die im Gesetz vorge­se­henen Auktio­nie­rungen für die Still­legung von Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten aus Kohle erstmals vollzogen werden. Da die Höchst­preise im Laufe der Auktionen von jetzt bis 2027 stetig sinken, spielt der Zeitfaktor eine erheb­liche Rolle (zum Kohle­aus­stiegs­gesetz hier).

Was kriti­siert die STEAG konkret? Nach Ansicht des Unter­nehmens verletzt die Ausge­staltung des Kohle­aus­stiegs den Gleich­be­hand­lungs­an­spruch des Stein­koh­le­ver­stromers STEAG, weil mit Betreibern von Braun­koh­le­kraft­werken gesprochen wurde und über einver­nehm­liche, verhan­delte Verträge ausge­stiegen werden soll, mit der Stein­kohle aber nicht (das finden auch wir schwierig). Dies für unwirksam zu erklären ist aber kein geeig­neter Gegen­stand für ein verfas­sungs­ge­richt­liches Eilver­fahren, deswegen hatte STEAG „nur“ eine Ausweitung des Volumens der ersten Stein­koh­le­still­le­gungs­auktion um etwa 20% beantragt sowie eine Feststellung des BVerfG, dass die Höhe der Zuschläge vorläufig ist, bevor sie im Verfas­sungs­be­schwer­de­ver­fahren überprüft wird.

Doch wie es mit der Verfas­sungs­kon­for­mität des Kohle­aus­stiegs aussieht, hat das BVerfG nun leider offen gelassen. Denn nach Ansicht der Karls­ruher Richter darf die STEAG sich gar nicht über eine Grund­rechts­ver­letzung beschweren, weil sie aufgrund von mehr 50% öffent­licher Inves­toren, insgesamt 85,9%, nicht beschwer­de­befugt ist. Nach Ansicht des BVerfG ist die STEAG deswegen nicht Grund­rechts­trä­gerin, sondern quasi der Staat selbst mit einem privat­recht­lichen Mäntelchen. Darauf, dass die STEAG hier auch nicht anders agiert als eine Vattenfall SE oder eine E.ON komme es nicht an.

Die STEAG hatte sich in Anlehnung an die Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ auch auf die EU-Grund­rechts­charta berufen (zu dieser Entscheidung hier). Doch auch dies hat die Richter nicht überzeugt. Denn dem Kohle­aus­stiegs­gesetz liegen keine EU-Regelungen zugrunde. Nur dann, wenn das deutsche Recht, um das es geht, durch Gemein­schafts­recht deter­mi­niert ist, will das BVerfG entlang der EU-Grund­rechte prüfen. Damit hat die STEAG nicht nur das Eilver­fahren verloren, sondern danach ist es auch sinnlos, noch eine Verfas­sungs­be­schwerde einzulegen.

Ist das Kohle­aus­stiegs­gesetz damit also sicher? Natürlich nicht. Es gibt viele andere Akteure, die klagen könnten, weil sie keine öffent­lichen Anteils­eigner haben. Was schade ist: Es wird nun länger dauern, bis wir wissen, ob die konkrete Ausge­staltung des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes so in Ordnung ist (Miriam Vollmer),