Bewohnerparken: Keine Ausnahme für Anwalt
Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten soll nach der bisherigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konsequent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewerbetreibende und Freiberufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg deutlich.
Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewohnerparkgebiet hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Genehmigung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwischen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeldbescheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parktickets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets aus seiner Sicht rechtswidrig sei, da die Parksituation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzulässigen Umweltschutzgründen eingeführt worden sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers: Da er als hartnäckiger Parksünder beständig gegen die Parkvorschriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.
Was die inhaltliche Begründetheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ein Verbot geradezu voraussetzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erforderlich. Daher geht die Argumentation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewohnerparkregelung ohnehin nicht rechtens sei.
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbestandlichen Voraussetzungen. Dadurch hat die Straßenverkehrsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, muss aber in Abgrenzung von durchschnittlichen Nutzungen des Parkraums soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermessensspielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme sei nur zu erreichen, wenn Freiberufler und Gewerbetreibende nur zurückhaltend in die Parkbevorrechtigung einbezogen würden. Anderenfalls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraumbewirtschaftung auch keinen objektiv berufsregelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. (Olaf Dilling)