Die Einrichtung von Bewoh­ner­park­ge­bieten soll nach der bishe­rigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konse­quent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewer­be­trei­bende und Freibe­rufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Hamburg deutlich.

Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewoh­ner­park­gebiet hatte eine Ausnah­me­ge­neh­migung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Geneh­migung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwi­schen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeld­be­scheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parkti­ckets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewoh­ner­park­ge­biets aus seiner Sicht rechts­widrig sei, da die Parksi­tuation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzuläs­sigen Umwelt­schutz­gründen einge­führt worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechts­schutz­be­dürfnis des Klägers: Da er als hartnä­ckiger Parksünder beständig gegen die Parkvor­schriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraft­fahr­zeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.

Was die inhalt­liche Begrün­detheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnah­me­ge­neh­migung ein Verbot geradezu voraus­setzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erfor­derlich. Daher geht die Argumen­tation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewoh­ner­park­re­gelung ohnehin nicht rechtens sei. 

Die Rechts­grundlage für die Erteilung einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbe­stand­lichen Voraus­set­zungen. Dadurch hat die Straßen­ver­kehrs­be­hörde einen weiten Ermes­sens­spielraum, muss aber in Abgrenzung von durch­schnitt­lichen Nutzungen des Parkraums soll beson­deren Ausnah­me­si­tua­tionen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermes­sens­spielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraum­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahme sei nur zu erreichen, wenn Freibe­rufler und Gewer­be­trei­bende nur zurück­haltend in die Parkbe­vor­rech­tigung einbe­zogen würden. Anderen­falls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraum­be­wirt­schaftung auch keinen objektiv berufs­re­gelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen nach § 46 StVO einen weiten Beurtei­lungs- und Ermes­sens­spielraum haben. (Olaf Dilling)