Verkehrsrecht: Unbestimmte Bewohnerparkgebiete

Das OVG Hamburg hat sich vor einiger Zeit mit den Regeln für das Bewohnerparken auseinandergesetzt. Zwar bestrifft der Fall eine Anordnung noch auf Grundlage des alten Rechts, also zur Anordnung bei bestehendem erheblichen Parkdruck gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Dies ist aber weiterhin eine geltende Rechtsgrundlage. Zudem betreffen die zentralen Probleme des Falls allgemeine Aspekte wie Bestimmtheit und Zuschnitt der Bewohnerparkgebiete. Diese sind für alle Anordnungsgründe relevant, also auch die neuen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Aber worum geht es? Im Bereich Hamburg-Rotherbaum wurde nach einer Parkraumuntersuchung, bei der erheblicher Parkraummangel festgestellt wurde, eine neue Bewohnerparkzone “Grindelhof” eingerichtet. Ein Bewohner der Zone hat dagegen geklagt. Im Wesentlichen aus drei Gründen: Zum Einen war die Zone aus seiner Sicht zu groß, da sie die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschreiten würde. Zum Anderen sei die Beschilderung zu unbestimmt. Schließlich sei der erforderliche Parkmangel nicht ausreichend nachgewiesen.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch, nach der Berufung der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg (Urteil vom 28.11.2024 – Az 4 Bf 129/24) gaben dem Kläger recht: Interessant ist dabei, dass sie bei der Berechnung der Größe des Bewohnerparkgebiets nicht nur auf die Parkmöglichkeiten an sich, sondern auch auf den Wohnort der privilegierten Bewohner abstellen. Beides müsste bei der Anordnung berücksichtigt und definiert werden. 

Was die Bestimmtheit angeht, wurde auf die Beschilderung, im Internet veröffentlichte Karten des Bewohnerparkgebietes und auf Hinweise auf den Parkscheinautomaten abgestellt. Das OVG zeigt an einem Beispiel, dass gerade für externe Verkehrsteilnehmer Stellplätze nicht eindeutig einem von zwei Bewohnerparkgebieten mit unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen zugeordnet werden konnten.

Insgesamt ist die Entscheidung sehr instruktiv, was die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bewohnerparkens angeht. Außerdem werden einige allgemeine verwaltungsrechtliche Fragen geklärt. Neben den genannten Aspekten der Bestimmtheit von Verwaltungsakten geht es auch um prozessuale Fragen bezüglich des Zugangs und der Schriftform von Verwaltungakten. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte den Widerspruch ursprünglich per E-Mail mit eingescannter Unterschrift an die Behörde gesandt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ist weiterhin ein Zugang per Post (der aufgrund der Aussage des Anwalts unstellt wurde), Fax oder eletronischer Gerichts- und Verwaltungspost erforderlich. (Olaf Dilling)

2025-08-15T14:38:22+02:0014. August 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Von Verbrenner zugeparkte Ladesäule: Was tun?

Von “bin nur ganz kurz Brötchen holen” über “wo soll ich denn sonst parken?” bis “das machen hier doch alle” und “ich wohne hier!” reichen die beliebtesten Ausreden, wenn Menschen ihre Kraftfahrzeuge an Plätzen abstellen, die keine Parkplätze sind oder jedenfalls nicht für sie bestimmt. Rechtlich zählen diese Ausreden alle nicht. Und für Menschen, die wirklich auf den Parkplatz angewiesen sind, kann es nerven, sich jedes Mal aufs Neue gegen hinhaltende Widerstände sein Recht zu erkämpfen.

Denn für die Nutzer von E-Autos reicht es nicht, dass irgendwo Ladesäulen sind und man sie nach längerer Suche sogar findet, wenn dort dann ein Verbrenner steht und einen am Laden hindert. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn der Fahrzeughalter nicht vor Ort ist oder sich nicht überzeugen lässt, sein Auto wo anders abzustellen?

Geregelt sind die Bevorrechtigungen von elektronisch betriebenen Fahrzeugen im E-Mobilitätsgesetz (EmoG). Bevorrechtigungen sind dabei sowohl für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG als auch für Parkgebühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 EmoG. Umgesetzt werden sie mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung, indem mit Hilfe von Zusatzzeichen zu Parkverboten oder zur Anordnung von Parkflächen Bevorrechtigungen für elektronisch betriebene Fahrzeuge angeordnet werden. Grundsätzlich sind für die Durchsetzung der Regeln über das Halten und Parken die Ordnungsbehörden zuständig.

Nun kann man also das zuständige Ordnungsamt anrufen und hoffen, dass genug Kapazitäten da sind, um zeitnah jemanden vorbeizuschicken. Gemäß Bußgeldkatalog wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig, allerdings kein Eintrag ins Fahreignungsregister. Leute, die es drauf ankommen lassen, müssen allerdings befürchten, dass ihr Fahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschleppunternehmens landet. Dass dies in diesen Fällen gerechtfertigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster vor knapp zwei Jahren entschieden (OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2023 – Az 5 A 3180/21). Das OVG hat es in seiner Entscheidung als zulässig und ermessensfehlerfrei angesehen, dass die beklagte Gemeinde “Elektroparkplätze als Funktionsbereiche konsequent ‘frei schleppe’, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten” und dabei Verkehrslenkungs- und Umweltgesichtspunkte eine Rolle spielten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO besteht auch eine Eilzuständigkeit der Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist, so dass Hilfe auch per Notruf angefordert werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fahrt unterbrochen werden müsste oder erhebliche Umwege in Kauf genommen werden müssten, weil in der Nähe keine alternative Ladesäule aufzutreiben ist.

Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG Münster ist begrüßenswert, da Falschparker ansonsten die vorhandene Ladeinfrastruktur, auf deren verlässliches Funktionieren Nutzer von elektrisch betriebenen Kfz angewiesen sind, unbrauchbar machen würden. Für Kommunen lässt sich festhalten, dass ein konsequentes Abschleppen falsch abgestellter Fahrzeuge aus den genannten Gründen gerichtsfest möglich ist. (Olaf Dilling)

2025-03-05T19:27:34+01:005. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Die Berliner Baumscheibenpark-Fälle

Was mich bei meiner Entscheidung Jura zu studieren, bestärkt hat, war die Überlegung, dass sich Gerichte und Juristen mit allen möglichen relevanten und weniger relevanten Aspekten des Lebens beschäftigen. Irgendwie fand ich damals die Idee schön, was von der Welt kennenzulernen, aber halt eher so durch Gerichtsakten gefiltert.

Das betraf oft Fragen, die so richtig aus dem Leben gegriffen sind. Anders als z.B. im schulischen Geschichtsunterricht, wo immer nur die heroischen oder “bedeutenden” Aspekte des Lebens beleuchtet wurden. Denn dort ging es um große Schlachten von Feldherren oder bahnbrechende Verfassungen von Staatsmännern. Dagegen ging es im Jurastudium (und zum Teil übrigens auch in der Rechtsgeschichte) um die Niederungen des Alltagslebens. Das juristische Heldentum ist daher etwas diverser und egalitärer als das der Kriege und Verfassungskonflikte. So wie nach Beuys jeder ein Künstler sein kann, können alle Menschen durch eine innovative Klage Rechtsgeschichte machen. Die Konflikte entzünden sich dabei aber mitunter an Trivalia. Ein Kommilitone brachte das mal auf die prägnante Formel: “Zivilrecht, das ist doch immer so: ‘Idiot kauft Waschmaschine'”.

Es ist jetzt aber nicht so, dass es im Öffentlichen Recht nur um die erhabenen Aspekte des Lebens geht. Vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird schließlich auch nicht bloß um die Demonstrationsfreiheit oder um Kommunalverfassungsstreitigkeiten gefochten.

Sondern es geht zum Beispiel auch darum, wo man legalerweise sein Kraftfahrzeug abstellen kann. Das geht dann manchmal bis zu den höchsten Gerichten. So etwa bei den Fällen zum sogenannten Laternenparken, die allerdings prägend waren für das Stadtbild in Deutschland. Es ging darin um die Frage, ob Kraftfahrzeuge nur für kurze Zeit oder auch dauerhaft, also über ein Wochenende oder länger, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen.

Die kleinen “Geschwister” dieser Fälle, sind die sogenannten Baumscheibenparken-Fälle. Sie wurden seit den 1980er Jahren vor allem vom Kammergericht Berlin entschieden. Sie betreffen eine noch speziellere Frage. Genau genommen geht es um eine Ausnahme von der Ausnahme: Das Parken am Fahrbahnrand ist dann nicht zulässig, wenn eigens ein Parkstreifen eingerichtet ist. Denn in § 12 Abs. 4 StVO heißt es: “Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.” Aus diesem “sonst…” lässt sich logisch ableiten, dass bei Vorhandensein eines Parkstreifens keine Parken am Fahrbahnrand zulässig ist. Anderenfalls würden die Parkplätze auch durch die – dann in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge – auch blockiert. Zusätzlich gibt es in § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO die Regelung, dass das Parken unzulässig ist, “wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert”.

In zweiter Reihe zu parken ist daher verboten. Wenn ein Parkstreifen aber durchbrochen ist, stellt sich dennoch die Frage, ob der Fahrbahnrand dann wieder zum Parken benutzt werden kann. Typischerweise stellt sich diese Frage dort, wo Parkplätze zum Lagern von Baumaterialien genutzt werden oder wo Bäume zwischen die Parkplätze gepflanzt wurden.

Hierzu nimmt nun die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts Stellung. Im ersten Fall zum Baumscheibenparken (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.1981 – 3 Ws (B) 353/80) wurde einem Kraftfahrer zunächst recht gegeben, der vor einer Baumscheibe geparkt hatte. Daher wurde ihm seine Geldbuße von damals 40 DM erlassen. In der Straße, in der er geparkt hatte, war ein Gehweg in einen Parkstreifen verwandelt worden. Lediglich an ca. fünf Meter langen Abschnitten, auf denen Bäume oder Laternen standen, waren keine Parkplätze eingerichtet worden. An so einer Stelle hatte der Kläger mit einem unter vier Meter langen Kfz geparkt. Aus Sicht des Gerichts war dadurch gegen keine Parkvorschrift verstoßen worden. Eine ähnliche Ausnahme besteht auch, wenn der Parkstreifen für längere Zeit unbenutzbar ist, etwa weil er durch einen Bauzaun abgesperrt ist (vgl. KG VRS 62, 63 – Beschluss vom 17.09.1981 – 3 Ws (B) 177/81). Im Übrigen sollte das Stichwort “Baumscheibenparken” nicht dahingehend missverstanden werden, dass auf Baumscheiben, also direkt am Baum, geparkt werden könne. Das ist immer unzulässig und schädigt Straßenbäume, da es den Boden verdichtet, wenn nicht sogar das Wurzelwerk oder die Baumrinde beschädigt wird.

In einem zweiten Fall zum Baumscheibenparken wurde die Möglichkeit, legal vor Baumscheiben zu parken vor ein paar Jahren durch das Kammergericht eingeschränkt (KG, Be­schluss vom 24.10.2019 – 3 Ws (B) 345/19). In diesem Fall hatte der Fahrzeugführer zum Teil jedoch auch neben dem Parkstreifen geparkt. Dieser war jedoch ungepflastert und zum Teil mit Baumaterial zugestellt.

Das Gericht entschied, dass an dieser Stelle ein Parkstreifen bestanden habe. Außerdem sei das Baumscheibenparken nur zulässig, wenn niemand dadurch behindert würde. Das wäre das ein Kriterium, das in viele Fällen nicht erfüllt wäre. Denn oft werden die Parkbuchten angelegt, um eine Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und die Fahrbahn von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Wenn Straßenverkehrsbehörden diese Unklarheit vermeiden wollen, sollten sie an entsprechenden Straßenabschnitten ein Haltverbot aufstellen mit Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“. (Olaf Dilling)

2025-01-14T19:34:49+01:0014. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|