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Kohle­aus­stieg: Ist der öffentlich-recht­­liche Vertrag mit den Braun­koh­le­un­ter­nehmen tatsächlich ein Meilenstein?

Dass der Kohle­aus­stieg kommt, ist abgemachte Sache. Wie er aussehen soll, ist durch die Kohle­kom­mission bereits vorbe­reitet worden. Die konkrete Umsetzung ist momentan jedoch noch in vollem Gange. Während der Geset­zes­entwurf zum Ausstieg aus der Kohle bereits am 29.01.2020 vom Kabinett beschlossen wurde und derzeit im Bundestag beraten wird, hat das Bundes­ka­binett letzten Mittwoch nun dem flankie­renden öffentlich-recht­­lichen Vertrag mit den Braun­koh­le­be­treibern zugestimmt. Darüber, dass der Geset­zes­entwurf erheb­licher Kritik ausge­setzt ist, berich­teten wir bereits. In juris­ti­scher Hinsicht überzeugt insb. im Hinblick auf den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Braun­kohle, welche wesentlich emissi­ons­in­ten­siver ist, gegenüber der Stein­kohle bevorzugt wird. Ein sachlicher Grund, welcher diese Ungleich­be­handlung recht­fer­tigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Wesentlich brisanter in diesem Zusam­menhang ist aber, dass das Kabinett nicht nur dem öffentlich-recht­­lichen Vertrag mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern zugestimmt hat, sondern dass zugleich sog. „Formu­lie­rungs­hilfen“ für die Regie­rungs­frak­tionen beschlossen wurden, um die Verab­schiedung des Kohle­aus­stiegs­gesetz im Bundestag sicher­zu­stellen. Bei den Formu­lie­rungs­hilfen handelt es sich in der Sache um Änderungs­vor­schläge für den Entwurf des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes, die sich im Laufe der Beratungen des Kohle­aus­stiegs­gesetz im Bundestag und Bundesrat ergeben habe.

In diesen „Formu­lie­rungs­hilfen“ war kurzfristig vorge­sehen, dass der öffentlich-recht­­liche Vertrag nicht mehr der ursprünglich in § 43 Abs. 1 des Entwurfs des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes vorge­se­henen Zustimmung des Bundes­tages bedurft hätte. Der Vertrag hätte dem Bundestag nur zur Kenntnis weiter­ge­leitet werden sollen. Dass dem nunmehr in dem von dem Kabinett verab­schie­deten Formu­lie­rungs­hilfen nicht mehr so ist, ist zunächst einmal beruhigend.

Denn es wäre verfas­sungs­rechtlich kaum haltbar gewesen, die genauen Bedin­gungen des Kohle­aus­stiegs hinter verschlos­senen Türen zwischen Bundes­re­gierung und Kohle­kraft­werks­be­treibern zu beschließen, ohne dass der Bundestag als unmit­telbar demokra­tisch legiti­miertes Organ, hier ein Mitspra­che­recht – jeden­falls in Form der Zustimmung zum Vertrag – hätte.

Nach der vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt entwi­ckelten Wesent­lich­keits­theorie bedürfen nämlich alle wesent­lichen Entschei­dungen der Zustimmung des Bundes­tages. Je wesent­licher die Entscheidung ist, desto detail­lierter müssen auch die einzelnen Regelungen des Gesetz­gebers sein. Das Parlament ist das einzige Organ, das direkt von den Bürge­rinnen und Bürgern gewählt wird. Es ist das Organ, dem die Bürge­rinnen und Bürger unmit­telbar die Staats­gewalt übertragen. Folglich muss auch dieses Organ die für sie wesent­lichen Entschei­dungen bis zu einem gewissen Grad an Detail­liertheit treffen. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zählt hierzu insbe­sondere Entschei­dungen über den Haushalt, also die Verwendung von Steuer­mitteln, sowie Entschei­dungen über Fragen der Grundrechtsausübung.

Dass es sich bei dem Kohle­aus­stieg, einer für die Zukunft wegwei­senden Entscheidung, bei der es auch um sehr viel Geld geht, um eine wesent­liche Entscheidung handelt, sollte man daher annehmen können. Zwar wird einiges bereits nach dem Entwurf des Kohle­aus­stiegs­gesetz im Rahmen eines Parla­ments­ge­setzes geregelt. Dass aber bei einer derart zentralen Frage auch die näheren Details zumindest einer Billigung des Parla­ments bedürfen, erscheint naheliegend. Daher sollte auch letzt­endlich der Bundestag dem Vertrag mit den Kraft­werks­be­treibern – wie nun doch vorge­sehen – zustimmen müssen.

Dass für die konkrete Ausge­staltung überhaupt das Mittel des öffentlich-recht­­lichen Vertrages gewählt wurde und dies nicht statt­dessen durch Rechts­ver­ord­nungen geregelt wird, ist bemer­kenswert und durchaus untypisch. Zwar werden Angele­gen­heiten zwischen der öffent­lichen Hand und Privaten häufig durch öffentlich-recht­­liche Verträge geregelt. Aller­dings sind Verträge, die gesetz­liche Regelungen komplett ersetzen, die Ausnahme. Der von der Bundes­re­gierung verfolgte Regelungs­ansatz steht daher in der Kritik. ClientEarth warnt eindringlich vor dem Abschluss solcher Verträge und hat hierzu ein detail­liertes Papier inklusive Rechts­gut­achten veröffentlicht.

Kriti­siert wird u.a., dass künftige Regie­rungen und der Gesetz­geber durch die einge­gangen vertrag­lichen Bindungen in ihrem Handlungs­spielraum in unzuläs­siger Weise einge­schränkt werden könnten. Aus Angst vor möglichen Schadens­er­satz­an­sprüchen wegen eines Vertrags­bruches könnte es zukünf­tigen Regie­rungen faktisch versagt sein, einen früheren Ausstieg aus der Kohle zu ermög­lichen. Auch könnte die Bundes­re­gierung unter Umständen zu einem Schadens­er­satz­ver­pflich­tungen nach sich ziehenden Vertrags­bruch gezwungen sein, wenn sie aufgrund unions­recht­licher Vorgaben verpflichtet ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die vertraglich als „unzuläs­siger nachträg­licher Eingriff“ in die Braun­koh­le­ver­stromung definiert sind. Denn rechtlich sind die öffentlich-recht­­lichen Verträge nicht in der Lage, die Regelungs­kom­petenz des Gesetz­gebers zu beschränken.

Auch die fehlende Trans­parenz während des Vertrags­ver­hand­lungs­pro­zesses wird bemängelt. Dies gehe zu Lasten der Demokratie. Auch seien umwelt- und klima­schutz­po­li­tische Aspekte struk­turell unter­re­prä­sen­tiert gewesen bei den Verhand­lungen, die zwischen den Unter­nehmen und dem Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­ge­funden haben.

Ob der öffentlich-recht­­liche Vertrag mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern tatsächlich ein Meilen­stein ist, wie Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier ihn nennt, bleibt abzuwarten. Dies wird wohl entscheidend davon abhängen, ob die ausge­han­delten vertrag­lichen Bestim­mungen der Kritik stand­halten können oder nicht (Fabius Wittmer)

Von |26. Juni 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Strom, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Frisch aus dem Bundestag: Das GEG ist verabschiedet

Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energie­­gesetz (GEG) verab­schiedet (wir berich­teten). Wenn nichts mehr dazwi­schen­kommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richt­linie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigst­ener­gie­standard errichtet werden. In aller Kürze:

# Der neue Standard ist der alte. Niedrigst­ener­gie­standard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.

# Der Neubau von Öl- und Kohle­hei­zungen und wird drastisch einge­schränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneu­erbare Energien einge­setzt werden.

# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiers­ansatz, also eine Loslösung vom Einzel­ge­bäude als Referenz.

# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primär­ener­gie­faktor, diffe­ren­ziert nach der verwandten Technik.

# Auch Speicher und Abwas­ser­wärme werden nun berücksichtigt.

# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäu­denahe Strom­erzeugung findet Nieder­schlag bei der Effizienzbemessung.

# Statt per Primär­ener­gie­faktor kann über eine Innova­ti­ons­klausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.

# Es gibt eine verpflich­tende Beratungs­pflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.

# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahr­scheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befür­worter des KfW-Standards 55 durch­setzen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.

 

Von |25. Juni 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Prüfungs­recht: Eilrechts­schutz des Polizeianwärters

Die Rede von „rechts­freien Räumen“ macht immer mal wieder in unter­schied­lichen Zusam­men­hängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechts­ord­nungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Belei­digung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Belei­digung veröf­fent­licht wurde. Schwierig ist es aller­dings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.

Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie „rechts­freie Räume“. Gemeint sind Organi­sa­tionen, in denen Grund­rechte nur einge­schränkt gelten und deren interne Entschei­dungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei  nicht von mafiösen Struk­turen, sondern von der Binnen­or­ga­ni­sation des Staates und staat­licher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefäng­nisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrich­tungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grund­rechte allen­falls einge­schränkt berufen konnten. Inzwi­schen sieht die Verwal­tungs­ge­richts­barkeit das anders. Die entschei­dende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der auch Straf­ge­fangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.

Aber manchmal gibt es immer noch Auffas­sungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Sachsen für Polizei­an­wärter keinen Eilrechts­schutz geben. In dem Fall war ein Polizei­an­wärter wegen einer endgültig nicht bestan­denen Prüfung aus dem Beamten­ver­hältnis ausge­schieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechts­schutz in diesem Zusam­menhang nicht zulässig. Es hatte den Polizei­an­wärter auf das Verfahren in der Haupt­sache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgrei­fende Bedenken gegen die Prüfungs­ent­scheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einst­weilige Anordnung die Haupt­sache vorweg­nehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizei­be­amten mit dem daraus resul­tie­renden recht­lichen Schwe­be­zu­stand unver­einbar. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gab nun in einem Beschluss der Verfas­sungs­be­schwerde des Polizei­an­wärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.

Wir finden, für die Polizis­ten­aus­bildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizei­hoch­schulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechts­staat­lichen und demokra­ti­schen Grund­sätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grund­sätzen messen lassen (Olaf Dilling).

Von |24. Juni 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

VGH Mannheim zur Vollstre­ckung gegenüber Behörden

Wie geht man damit um, wenn Behörden rechts­kräftige Urteile nicht befolgen? Mit dieser Frage beschäf­tigte sich bereits der VGH München. Nun hat auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 14.05.2020 letzt­in­stanzlich über die Frage entschieden, wie man mit dem Umstand umgeht, dass die Stadt Stuttgart rechts­kräftig dazu verur­teilt wurde, im Luftrein­hal­teplan ein Verkehrs­verbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadt­gebiet Stuttgart verbindlich vorzu­sehen, aber dem nicht nachkommt.

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH), Klägerin im Ausgangs­ver­fahren, hatte zum wieder­holten Male einen Vollstre­ckungs­antrag beim VG Stuttgart beantragt. Auf die ersten Vollstre­ckungs­an­träge hin war nichts geschehen. Denn anders als in der Zivil­pro­zess­ordnung, wo es drastische Mittel und Wege gibt, einen zur Leistung verur­teilten Schuldner zur Leistung zu bewegen, sieht es im öffent­lichen Recht anders aus, wenn es um Behörden geht, weil der Gesetz­geber davon ausging, dass sanftes Stupsen per Zwangsgeld ausreicht. Pikant: Zwangs­gelder fließen in die Landes­kasse, das Land hatte bislang also nicht einmal einen wirtschaft­lichen Nachteil.

Dass damit einem wider­spens­tigen Land Baden-Württemberg nicht beizu­kommen war, erwies sich durch Zeitablauf. Das VG Stuttgart erließ deswegen im Wieder­ho­lungsfall zuletzt nicht mehr nur das wirkungslose Zwangsgeld zugunsten der Landes­kasse. Aber konnte sich auch nicht dazu durch­ringen, Zwangshaft gegen den Minis­ter­prä­si­denten oder Regie­rungs­prä­si­denten anzuordnen oder ein Zwangsgeld zu verhängen, das direkt an die DUH zu zahlen wäre. Statt dessen ordnete es an, dass das Land 25.000 EUR an die Kinder­krebs­hilfe zahlen soll. Das besondere daran: Eine solche Maßnahme ist in der VwGO gar nicht vorge­sehen, sondern nur in der hier an sich gar nicht einschlä­gigen ZPO (VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19, wir berich­teten).

Gegen diesen Beschluss gingen sowohl DUH als auch das Land vor. Im Beschwer­de­ver­fahren vorm VGH Mannheim (Beschl. v. 14.05.2020, 10 S 461/20) blieben nun beide Beschwerden erfolglos.

Abseits der Frage, ob der Stutt­garter Luftrein­hal­teplan immer noch nicht ausreicht und wie man dies nachweist, brachte das Land vor, dass die VwGO eben keine Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen wie die ZPO vorsieht. Dies sieht das Gericht anders. Das verwal­tungs­voll­stre­ckungs­recht­liche Zwangsgeld sei zwar analog anwendbar, aber nicht absolut abschließend, wenn es um Leistungs­klagen geht. Das milde, nur symbo­lische Zwangs­mittel der VwGO beruhe auf dem Gedanken, dass der Staat nur sanften Druck braucht, um zu reagieren, aber wenn sich das Gegenteil erweist, sei es verfas­­sungs- wie europa­rechtlich geboten, dass es eine effektive Zangs­voll­stre­ckung gibt.

Aber auch die DUH setzte sich nicht durch mit ihrem Wunsch nach Zwangshaft oder Zahlungen von Zwangs­gelder an sich selbst. Der Senat führte insbe­sondere aus, dass Minis­ter­prä­sident und Regie­rungs­prä­sident überhaupt nicht allein entscheiden könnten, zudem griffe ein solches Zwangs­mittel tief in die eigent­liche Regie­rungs­tä­tigkeit ein. Was Zwangsgeld angeht, meint der VGH, gebe es keinen Grund, an die DUH zu zahlen, entscheidend sei nur, dass das Geld nicht an das Land zurückfließe.

Insgesamt lässt sich festhalten: Es kommt Bewegung in die Zwangs­voll­stre­ckung gegen die öffent­liche Hand. Die Gerichte werden erfin­de­risch, wenn Behörden ihre Entschei­dungen unter­laufen. Für Private, Unter­nehmen, Verbände wie Verbraucher, ist das eine gute Nachricht (Miriam Vollmer).

Von |24. Juni 2020|Kategorien: Umwelt, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von „Tages­pfle­ge­per­sonen“, wie Tages­mütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tages­mütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffent­lichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemes­senen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlos­senen Richt­linie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsäch­lichen Aufwen­dungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung. Dabei handelt es sich um die eigent­liche Vergütung durch den öffent­lichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumen­tiert, dass der Anteil des erstat­teten Sachauf­wandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung entspre­chend reduziert.

Wie gewonnen, so zerronnen“, mögen die Tages­mütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvoll­ziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch „leistungs­ge­recht“ sei, was aber das Sozial­ge­setzbuch fordert. Im Vergleich zum tarif­lichen Bezahlung in Kinder­ta­ges­stätten würden Tages­mütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Wider­spruch zur Zielsetzung des Bundes­ge­setz­gebers, die Tages­pflege zum gleich­ran­gigen Förde­rungs­an­gebot neben Kitas zu entwi­ckeln. Letztlich betrifft die Ungleich­be­handlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tages­mütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewich­tigtes verfas­sungs­recht­liches Argument: Der Landkreis hatte die Richt­linie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tages­müttern weiter aufzu­werten (Olaf Dilling).

Von |22. Juni 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Energie­wende durch Wasser­stoff: Die nationale Wasser­stoff­stra­tegie der Bundesregierung

Als Schlüs­sel­tech­no­logie für die Energie­wende ist der Einsatz von Wasser­stoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilot­pro­jekte (z.B. die Verwendung von Wasser­stoff­bussen im ÖPNV) in der Vergan­genheit bereits reali­siert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasser­stoff noch aus. Dies soll mit der lange erwar­teten und von der Bundes­re­gierung am vergan­genen Mittwoch vorge­stellten natio­nalen Wasser­stoff­stra­tegie (NWS) geändert werden. Wasser­stoff soll nun endlich markt­fähig werden und damit einen entschei­denden Beitrag zur Weiter­ent­wicklung und Vollendung der Energie­wende leisten. Gleich­zeitig soll die NWS aber auch zur Bewäl­tigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wieder­be­lebung der deutschen und europäi­schen Wirtschaft dienen.

Bereit­ge­stellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für inter­na­tionale Partner­schaften. Der Ausbau inter­na­tio­naler Partner­schaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasser­stoff zu decken.

Flankiert wird die NWS durch eine neue Gover­­nance-Struktur. Auf politi­scher Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staats­se­kre­tä­rinnen und Staats­se­kretäre für Wasser­stoff der betrof­fenen Ressorts einge­setzt. Zudem wird ein Natio­naler Wasser­stoffrat, bestehend aus 26 hochran­gigen Exper­tinnen und Experten der Wirtschaft, Wissen­schaft und Zivil­ge­sell­schaft, die nicht Teil der öffent­lichen Verwaltung sind, einge­setzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungs­emp­feh­lungen erarbeitet. Organi­sa­to­risch unter­stützt wird er von dem Sekre­tariat der noch einzu­rich­tenden Leistelle Wasserstoff.

Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grund­lagen für einen funktio­nie­renden Wasser­­stoff-Heima­t­­markt gelegt und dieser hochge­fahren werden. Wasser­stoff soll günstiger und damit wettbe­werbs­fähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimat­markt sodann gefestigt und die europäische und inter­na­tionale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.

38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundes­re­gierung für die erste Phase vorge­nommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:

# Die Rahmen­be­din­gungen für den effizi­enten Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasser­stoff – sog. grünem Wasser­stoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt. Zentrales Leitin­strument stellt für die Bundes­re­gierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brenn­stoffen dar, also das BEHG (Wir berich­teten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasser­stoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.

# Die Rahmen­be­din­gungen für Offshore-Winde­ner­­gie­an­lagen sollen weiter­ent­wi­ckelt werden. Denn wegen der hohen Volllast­stunden solcher Windener­gie­an­lagen sind sie zur Erzeugung von erneu­er­barem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasser­stoff benötigt wird, besonders geeignet. Disku­tiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.

# Die EU-Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie (RED II) soll zeitnah und ambitio­niert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrs­be­reich signi­fikant über die EU-Vorgaben hinaus­gehen, um so einen Anreiz für Wasser­stoff oder dessen Folge­pro­dukte als Kraft­stoff­al­ter­na­tiven zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasser­stoff bei der Produktion von Kraft­stoffen auf die Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote soll ermög­licht werden.

# Wasser­­stoff- und Brenn­stoff­zel­len­tech­no­logie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.

# Der Aufbau einer bedarfs­ge­rechten Tankin­fra­struktur, insb. für den schweren Straßen­gü­ter­verkehr, den ÖPNV, das Schie­nennetz sowie für Wasser­straßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiter­ent­wicklung einer europäi­schen Infra­struktur soll hinge­wirkt werden.

# Die Bundes­re­gierung möchte sich im Rahmen der Eurovi­­g­netten-Richt­­linie für eine CO2-Diffe­­ren­­zierung bei der LKW-Maut zugunsten klima­scho­nender Antreibe einsetzen.

# Ein Pilot­pro­gramm für Carbon Contracts for Diffe­rence (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemie­in­dustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundes­re­gierung kommt hierbei für die Diffe­renz­kosten zwischen tatsäch­lichen Vermei­dungs­kosten und ETS-Preisen auf. Sollte aller­dings der ETS-Preis künftig über den Vermei­dungs­kosten liegen, müssen die Unter­nehmen die Differenz an den Bund zahlen.

# Die Förderung der Anschaffung hochef­fi­zi­enter Brenn­stoff­zel­len­heiz­geräte soll weiter gefördert werden.

# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.

# Die Verzahnung von Strom‑, Wärme- und Gasin­fra­struk­turen soll voran­ge­trieben werden (Fabius Wittmer)

Von |19. Juni 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Strom, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare