Kohleausstieg: Ist der öffentlich-rechtliche Vertrag mit den Braunkohleunternehmen tatsächlich ein Meilenstein?
Dass der Kohleausstieg kommt, ist abgemachte Sache. Wie er aussehen soll, ist durch die Kohlekommission bereits vorbereitet worden. Die konkrete Umsetzung ist momentan jedoch noch in vollem Gange. Während der Gesetzesentwurf zum Ausstieg aus der Kohle bereits am 29.01.2020 vom Kabinett beschlossen wurde und derzeit im Bundestag beraten wird, hat das Bundeskabinett letzten Mittwoch nun dem flankierenden öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Braunkohlebetreibern zugestimmt. Darüber, dass der Gesetzesentwurf erheblicher Kritik ausgesetzt ist, berichteten wir bereits. In juristischer Hinsicht überzeugt insb. im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Braunkohle, welche wesentlich emissionsintensiver ist, gegenüber der Steinkohle bevorzugt wird. Ein sachlicher Grund, welcher diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Wesentlich brisanter in diesem Zusammenhang ist aber, dass das Kabinett nicht nur dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern zugestimmt hat, sondern dass zugleich sog. „Formulierungshilfen“ für die Regierungsfraktionen beschlossen wurden, um die Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetz im Bundestag sicherzustellen. Bei den Formulierungshilfen handelt es sich in der Sache um Änderungsvorschläge für den Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes, die sich im Laufe der Beratungen des Kohleausstiegsgesetz im Bundestag und Bundesrat ergeben habe.
In diesen „Formulierungshilfen“ war kurzfristig vorgesehen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht mehr der ursprünglich in § 43 Abs. 1 des Entwurfs des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehenen Zustimmung des Bundestages bedurft hätte. Der Vertrag hätte dem Bundestag nur zur Kenntnis weitergeleitet werden sollen. Dass dem nunmehr in dem von dem Kabinett verabschiedeten Formulierungshilfen nicht mehr so ist, ist zunächst einmal beruhigend.
Denn es wäre verfassungsrechtlich kaum haltbar gewesen, die genauen Bedingungen des Kohleausstiegs hinter verschlossenen Türen zwischen Bundesregierung und Kohlekraftwerksbetreibern zu beschließen, ohne dass der Bundestag als unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ, hier ein Mitspracherecht – jedenfalls in Form der Zustimmung zum Vertrag – hätte.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie bedürfen nämlich alle wesentlichen Entscheidungen der Zustimmung des Bundestages. Je wesentlicher die Entscheidung ist, desto detaillierter müssen auch die einzelnen Regelungen des Gesetzgebers sein. Das Parlament ist das einzige Organ, das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Es ist das Organ, dem die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar die Staatsgewalt übertragen. Folglich muss auch dieses Organ die für sie wesentlichen Entscheidungen bis zu einem gewissen Grad an Detailliertheit treffen. Das Bundesverfassungsgericht zählt hierzu insbesondere Entscheidungen über den Haushalt, also die Verwendung von Steuermitteln, sowie Entscheidungen über Fragen der Grundrechtsausübung.
Dass es sich bei dem Kohleausstieg, einer für die Zukunft wegweisenden Entscheidung, bei der es auch um sehr viel Geld geht, um eine wesentliche Entscheidung handelt, sollte man daher annehmen können. Zwar wird einiges bereits nach dem Entwurf des Kohleausstiegsgesetz im Rahmen eines Parlamentsgesetzes geregelt. Dass aber bei einer derart zentralen Frage auch die näheren Details zumindest einer Billigung des Parlaments bedürfen, erscheint naheliegend. Daher sollte auch letztendlich der Bundestag dem Vertrag mit den Kraftwerksbetreibern – wie nun doch vorgesehen – zustimmen müssen.
Dass für die konkrete Ausgestaltung überhaupt das Mittel des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt wurde und dies nicht stattdessen durch Rechtsverordnungen geregelt wird, ist bemerkenswert und durchaus untypisch. Zwar werden Angelegenheiten zwischen der öffentlichen Hand und Privaten häufig durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt. Allerdings sind Verträge, die gesetzliche Regelungen komplett ersetzen, die Ausnahme. Der von der Bundesregierung verfolgte Regelungsansatz steht daher in der Kritik. ClientEarth warnt eindringlich vor dem Abschluss solcher Verträge und hat hierzu ein detailliertes Papier inklusive Rechtsgutachten veröffentlicht.
Kritisiert wird u.a., dass künftige Regierungen und der Gesetzgeber durch die eingegangen vertraglichen Bindungen in ihrem Handlungsspielraum in unzulässiger Weise eingeschränkt werden könnten. Aus Angst vor möglichen Schadensersatzansprüchen wegen eines Vertragsbruches könnte es zukünftigen Regierungen faktisch versagt sein, einen früheren Ausstieg aus der Kohle zu ermöglichen. Auch könnte die Bundesregierung unter Umständen zu einem Schadensersatzverpflichtungen nach sich ziehenden Vertragsbruch gezwungen sein, wenn sie aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die vertraglich als „unzulässiger nachträglicher Eingriff“ in die Braunkohleverstromung definiert sind. Denn rechtlich sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nicht in der Lage, die Regelungskompetenz des Gesetzgebers zu beschränken.
Auch die fehlende Transparenz während des Vertragsverhandlungsprozesses wird bemängelt. Dies gehe zu Lasten der Demokratie. Auch seien umwelt- und klimaschutzpolitische Aspekte strukturell unterrepräsentiert gewesen bei den Verhandlungen, die zwischen den Unternehmen und dem Bundeswirtschaftsministerium unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben.
Ob der öffentlich-rechtliche Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern tatsächlich ein Meilenstein ist, wie Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier ihn nennt, bleibt abzuwarten. Dies wird wohl entscheidend davon abhängen, ob die ausgehandelten vertraglichen Bestimmungen der Kritik standhalten können oder nicht (Fabius Wittmer)
Frisch aus dem Bundestag: Das GEG ist verabschiedet
Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energiegesetz (GEG) verabschiedet (wir berichteten). Wenn nichts mehr dazwischenkommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richtlinie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigstenergiestandard errichtet werden. In aller Kürze:
# Der neue Standard ist der alte. Niedrigstenergiestandard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.
# Der Neubau von Öl- und Kohleheizungen und wird drastisch eingeschränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneuerbare Energien eingesetzt werden.
# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiersansatz, also eine Loslösung vom Einzelgebäude als Referenz.
# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primärenergiefaktor, differenziert nach der verwandten Technik.
# Auch Speicher und Abwasserwärme werden nun berücksichtigt.
# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäudenahe Stromerzeugung findet Niederschlag bei der Effizienzbemessung.
# Statt per Primärenergiefaktor kann über eine Innovationsklausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.
# Es gibt eine verpflichtende Beratungspflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.
# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahrscheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befürworter des KfW-Standards 55 durchsetzen (Miriam Vollmer).
Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.
Prüfungsrecht: Eilrechtsschutz des Polizeianwärters
Die Rede von „rechtsfreien Räumen“ macht immer mal wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechtsordnungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Beleidigung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Beleidigung veröffentlicht wurde. Schwierig ist es allerdings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.
Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie „rechtsfreie Räume“. Gemeint sind Organisationen, in denen Grundrechte nur eingeschränkt gelten und deren interne Entscheidungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei nicht von mafiösen Strukturen, sondern von der Binnenorganisation des Staates und staatlicher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefängnisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrichtungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grundrechte allenfalls eingeschränkt berufen konnten. Inzwischen sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeit das anders. Die entscheidende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Strafgefangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.
Aber manchmal gibt es immer noch Auffassungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen für Polizeianwärter keinen Eilrechtsschutz geben. In dem Fall war ein Polizeianwärter wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechtsschutz in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Es hatte den Polizeianwärter auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgreifende Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizeibeamten mit dem daraus resultierenden rechtlichen Schwebezustand unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht gab nun in einem Beschluss der Verfassungsbeschwerde des Polizeianwärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.
Wir finden, für die Polizistenausbildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizeihochschulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grundsätzen messen lassen (Olaf Dilling).
VGH Mannheim zur Vollstreckung gegenüber Behörden
Wie geht man damit um, wenn Behörden rechtskräftige Urteile nicht befolgen? Mit dieser Frage beschäftigte sich bereits der VGH München. Nun hat auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 14.05.2020 letztinstanzlich über die Frage entschieden, wie man mit dem Umstand umgeht, dass die Stadt Stuttgart rechtskräftig dazu verurteilt wurde, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, aber dem nicht nachkommt.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), Klägerin im Ausgangsverfahren, hatte zum wiederholten Male einen Vollstreckungsantrag beim VG Stuttgart beantragt. Auf die ersten Vollstreckungsanträge hin war nichts geschehen. Denn anders als in der Zivilprozessordnung, wo es drastische Mittel und Wege gibt, einen zur Leistung verurteilten Schuldner zur Leistung zu bewegen, sieht es im öffentlichen Recht anders aus, wenn es um Behörden geht, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sanftes Stupsen per Zwangsgeld ausreicht. Pikant: Zwangsgelder fließen in die Landeskasse, das Land hatte bislang also nicht einmal einen wirtschaftlichen Nachteil.
Dass damit einem widerspenstigen Land Baden-Württemberg nicht beizukommen war, erwies sich durch Zeitablauf. Das VG Stuttgart erließ deswegen im Wiederholungsfall zuletzt nicht mehr nur das wirkungslose Zwangsgeld zugunsten der Landeskasse. Aber konnte sich auch nicht dazu durchringen, Zwangshaft gegen den Ministerpräsidenten oder Regierungspräsidenten anzuordnen oder ein Zwangsgeld zu verhängen, das direkt an die DUH zu zahlen wäre. Statt dessen ordnete es an, dass das Land 25.000 EUR an die Kinderkrebshilfe zahlen soll. Das besondere daran: Eine solche Maßnahme ist in der VwGO gar nicht vorgesehen, sondern nur in der hier an sich gar nicht einschlägigen ZPO (VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19, wir berichteten).
Gegen diesen Beschluss gingen sowohl DUH als auch das Land vor. Im Beschwerdeverfahren vorm VGH Mannheim (Beschl. v. 14.05.2020, 10 S 461/20) blieben nun beide Beschwerden erfolglos.
Abseits der Frage, ob der Stuttgarter Luftreinhalteplan immer noch nicht ausreicht und wie man dies nachweist, brachte das Land vor, dass die VwGO eben keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die ZPO vorsieht. Dies sieht das Gericht anders. Das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsgeld sei zwar analog anwendbar, aber nicht absolut abschließend, wenn es um Leistungsklagen geht. Das milde, nur symbolische Zwangsmittel der VwGO beruhe auf dem Gedanken, dass der Staat nur sanften Druck braucht, um zu reagieren, aber wenn sich das Gegenteil erweist, sei es verfassungs- wie europarechtlich geboten, dass es eine effektive Zangsvollstreckung gibt.
Aber auch die DUH setzte sich nicht durch mit ihrem Wunsch nach Zwangshaft oder Zahlungen von Zwangsgelder an sich selbst. Der Senat führte insbesondere aus, dass Ministerpräsident und Regierungspräsident überhaupt nicht allein entscheiden könnten, zudem griffe ein solches Zwangsmittel tief in die eigentliche Regierungstätigkeit ein. Was Zwangsgeld angeht, meint der VGH, gebe es keinen Grund, an die DUH zu zahlen, entscheidend sei nur, dass das Geld nicht an das Land zurückfließe.
Insgesamt lässt sich festhalten: Es kommt Bewegung in die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand. Die Gerichte werden erfinderisch, wenn Behörden ihre Entscheidungen unterlaufen. Für Private, Unternehmen, Verbände wie Verbraucher, ist das eine gute Nachricht (Miriam Vollmer).
Zu kurz gehaltene Tagesmütter
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von „Tagespflegepersonen“, wie Tagesmütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tagesmütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffentlichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemessenen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlossenen Richtlinie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten seien.
In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dabei handelt es sich um die eigentliche Vergütung durch den öffentlichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumentiert, dass der Anteil des erstatteten Sachaufwandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung entsprechend reduziert.
„Wie gewonnen, so zerronnen“, mögen die Tagesmütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvollziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch „leistungsgerecht“ sei, was aber das Sozialgesetzbuch fordert. Im Vergleich zum tariflichen Bezahlung in Kindertagesstätten würden Tagesmütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Widerspruch zur Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, die Tagespflege zum gleichrangigen Förderungsangebot neben Kitas zu entwickeln. Letztlich betrifft die Ungleichbehandlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tagesmütter verwiesen werden.
Das OVG hatte jedoch noch ein gewichtigtes verfassungsrechtliches Argument: Der Landkreis hatte die Richtlinie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tagesmüttern weiter aufzuwerten (Olaf Dilling).
Energiewende durch Wasserstoff: Die nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung
Als Schlüsseltechnologie für die Energiewende ist der Einsatz von Wasserstoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilotprojekte (z.B. die Verwendung von Wasserstoffbussen im ÖPNV) in der Vergangenheit bereits realisiert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasserstoff noch aus. Dies soll mit der lange erwarteten und von der Bundesregierung am vergangenen Mittwoch vorgestellten nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) geändert werden. Wasserstoff soll nun endlich marktfähig werden und damit einen entscheidenden Beitrag zur Weiterentwicklung und Vollendung der Energiewende leisten. Gleichzeitig soll die NWS aber auch zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wiederbelebung der deutschen und europäischen Wirtschaft dienen.
Bereitgestellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für internationale Partnerschaften. Der Ausbau internationaler Partnerschaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasserstoff zu decken.
Flankiert wird die NWS durch eine neue Governance-Struktur. Auf politischer Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre für Wasserstoff der betroffenen Ressorts eingesetzt. Zudem wird ein Nationaler Wasserstoffrat, bestehend aus 26 hochrangigen Expertinnen und Experten der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, die nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind, eingesetzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungsempfehlungen erarbeitet. Organisatorisch unterstützt wird er von dem Sekretariat der noch einzurichtenden Leistelle Wasserstoff.
Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grundlagen für einen funktionierenden Wasserstoff-Heimatmarkt gelegt und dieser hochgefahren werden. Wasserstoff soll günstiger und damit wettbewerbsfähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimatmarkt sodann gefestigt und die europäische und internationale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.
38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundesregierung für die erste Phase vorgenommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:
# Die Rahmenbedingungen für den effizienten Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasserstoff – sog. grünem Wasserstoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Zentrales Leitinstrument stellt für die Bundesregierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brennstoffen dar, also das BEHG (Wir berichteten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.
# Die Rahmenbedingungen für Offshore-Windenergieanlagen sollen weiterentwickelt werden. Denn wegen der hohen Volllaststunden solcher Windenergieanlagen sind sie zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasserstoff benötigt wird, besonders geeignet. Diskutiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.
# Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) soll zeitnah und ambitioniert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrsbereich signifikant über die EU-Vorgaben hinausgehen, um so einen Anreiz für Wasserstoff oder dessen Folgeprodukte als Kraftstoffalternativen zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasserstoff bei der Produktion von Kraftstoffen auf die Treibhausgasminderungsquote soll ermöglicht werden.
# Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.
# Der Aufbau einer bedarfsgerechten Tankinfrastruktur, insb. für den schweren Straßengüterverkehr, den ÖPNV, das Schienennetz sowie für Wasserstraßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiterentwicklung einer europäischen Infrastruktur soll hingewirkt werden.
# Die Bundesregierung möchte sich im Rahmen der Eurovignetten-Richtlinie für eine CO2-Differenzierung bei der LKW-Maut zugunsten klimaschonender Antreibe einsetzen.
# Ein Pilotprogramm für Carbon Contracts for Difference (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemieindustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundesregierung kommt hierbei für die Differenzkosten zwischen tatsächlichen Vermeidungskosten und ETS-Preisen auf. Sollte allerdings der ETS-Preis künftig über den Vermeidungskosten liegen, müssen die Unternehmen die Differenz an den Bund zahlen.
# Die Förderung der Anschaffung hocheffizienter Brennstoffzellenheizgeräte soll weiter gefördert werden.
# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.
# Die Verzahnung von Strom‑, Wärme- und Gasinfrastrukturen soll vorangetrieben werden (Fabius Wittmer)