Prüfungsrecht: Eilrechtsschutz des Polizeianwärters

Die Rede von “rechtsfreien Räumen” macht immer mal wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechtsordnungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Beleidigung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Beleidigung veröffentlicht wurde. Schwierig ist es allerdings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.

Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie “rechtsfreie Räume”. Gemeint sind Organisationen, in denen Grundrechte nur eingeschränkt gelten und deren interne Entscheidungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei  nicht von mafiösen Strukturen, sondern von der Binnenorganisation des Staates und staatlicher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefängnisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrichtungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grundrechte allenfalls eingeschränkt berufen konnten. Inzwischen sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeit das anders. Die entscheidende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Strafgefangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.

Aber manchmal gibt es immer noch Auffassungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen für Polizeianwärter keinen Eilrechtsschutz geben. In dem Fall war ein Polizeianwärter wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechtsschutz in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Es hatte den Polizeianwärter auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgreifende Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizeibeamten mit dem daraus resultierenden rechtlichen Schwebezustand unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht gab nun in einem Beschluss der Verfassungsbeschwerde des Polizeianwärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.

Wir finden, für die Polizistenausbildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizeihochschulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grundsätzen messen lassen (Olaf Dilling).

2020-06-24T17:27:32+02:0024. Juni 2020|Verwaltungsrecht|

Kein WLAN, null Semester?

Studierende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommersemester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommersemester 2020 stattfinden soll und vor allem, ob es Studierenden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losgetreten wurde die Debatte von Hochschullehrern und Politikern, die Defizite bei der Digitalisierung und insbesondere der Online-Vermittlung von Lerninhalten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nichtsemester zu fordern.

Für viele Studierende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regelstudienzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorgesehenen Leistungen erbringen sollten. Andere Studierende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit möglicherweise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird möglicherweise eher befürchten, durch ein Nullsemester mit seinen ehrgeizigen Plänen ausgebremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studierenden die Frage, ob derzeit neben Lehrveranstaltungen überhaupt ausreichend Verdienstmöglichkeiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullsemester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen diskutiert, beispielsweise:

#Wird der Semesterbeitrag entfallen oder sich zumindest um das Semesterticket oder andere Sozialbeiträge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studiengebühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehrangebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungsergebnisse den üblichen Verbindlichkeitsgrad oder gibt es eine Art genereller “Freischussregelung”?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finanziellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studierenden natürlich ein “fakultatives Semester” oder Kreativsemester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einerseits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitioniert und kosteneffizient zu Ende zu bringen. Andererseits sollen dann auch Studierende mit Schwierigkeiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungssicherheit für Studierende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|