Prüfungs­recht: Eilrechts­schutz des Polizeianwärters

Die Rede von „rechts­freien Räumen“ macht immer mal wieder in unter­schied­lichen Zusam­men­hängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechts­ord­nungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Belei­digung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Belei­digung veröf­fent­licht wurde. Schwierig ist es aller­dings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.

Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie „rechts­freie Räume“. Gemeint sind Organi­sa­tionen, in denen Grund­rechte nur einge­schränkt gelten und deren interne Entschei­dungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei  nicht von mafiösen Struk­turen, sondern von der Binnen­or­ga­ni­sation des Staates und staat­licher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefäng­nisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrich­tungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grund­rechte allen­falls einge­schränkt berufen konnten. Inzwi­schen sieht die Verwal­tungs­ge­richts­barkeit das anders. Die entschei­dende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der auch Straf­ge­fangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.

Aber manchmal gibt es immer noch Auffas­sungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Sachsen für Polizei­an­wärter keinen Eilrechts­schutz geben. In dem Fall war ein Polizei­an­wärter wegen einer endgültig nicht bestan­denen Prüfung aus dem Beamten­ver­hältnis ausge­schieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechts­schutz in diesem Zusam­menhang nicht zulässig. Es hatte den Polizei­an­wärter auf das Verfahren in der Haupt­sache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgrei­fende Bedenken gegen die Prüfungs­ent­scheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einst­weilige Anordnung die Haupt­sache vorweg­nehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizei­be­amten mit dem daraus resul­tie­renden recht­lichen Schwe­be­zu­stand unver­einbar. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt gab nun in einem Beschluss der Verfas­sungs­be­schwerde des Polizei­an­wärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.

Wir finden, für die Polizis­ten­aus­bildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizei­hoch­schulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechts­staat­lichen und demokra­ti­schen Grund­sätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grund­sätzen messen lassen (Olaf Dilling).

2020-06-24T17:27:32+02:0024. Juni 2020|Verwaltungsrecht|

Kein WLAN, null Semester?

Studie­rende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommer­se­mester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommer­se­mester 2020 statt­finden soll und vor allem, ob es Studie­renden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losge­treten wurde die Debatte von Hochschul­lehrern und Politikern, die Defizite bei der Digita­li­sierung und insbe­sondere der Online-Vermittlung von Lernin­halten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nicht­se­mester zu fordern.

Für viele Studie­rende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regel­stu­di­enzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorge­se­henen Leistungen erbringen sollten. Andere Studie­rende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit mögli­cher­weise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird mögli­cher­weise eher befürchten, durch ein Nullse­mester mit seinen ehrgei­zigen Plänen ausge­bremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studie­renden die Frage, ob derzeit neben Lehrver­an­stal­tungen überhaupt ausrei­chend Verdienst­mög­lich­keiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullse­mester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen disku­tiert, beispielsweise:

#Wird der Semes­ter­beitrag entfallen oder sich zumindest um das Semes­ter­ticket oder andere Sozial­bei­träge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studi­en­ge­bühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehran­gebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungs­er­geb­nisse den üblichen Verbind­lich­keitsgrad oder gibt es eine Art genereller „Freischuss­re­gelung“?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finan­zi­ellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studie­renden natürlich ein „fakul­ta­tives Semester“ oder Kreativ­se­mester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einer­seits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitio­niert und kosten­ef­fi­zient zu Ende zu bringen. Anderer­seits sollen dann auch Studie­rende mit Schwie­rig­keiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungs­si­cherheit für Studie­rende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

2020-04-02T20:03:39+02:002. April 2020|Allgemein|