VGH Mannheim zur Vollstreckung gegenüber Behörden

Wie geht man damit um, wenn Behörden rechtskräftige Urteile nicht befolgen? Mit dieser Frage beschäftigte sich bereits der VGH München. Nun hat auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 14.05.2020 letztinstanzlich über die Frage entschieden, wie man mit dem Umstand umgeht, dass die Stadt Stuttgart rechtskräftig dazu verurteilt wurde, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, aber dem nicht nachkommt.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), Klägerin im Ausgangsverfahren, hatte zum wiederholten Male einen Vollstreckungsantrag beim VG Stuttgart beantragt. Auf die ersten Vollstreckungsanträge hin war nichts geschehen. Denn anders als in der Zivilprozessordnung, wo es drastische Mittel und Wege gibt, einen zur Leistung verurteilten Schuldner zur Leistung zu bewegen, sieht es im öffentlichen Recht anders aus, wenn es um Behörden geht, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sanftes Stupsen per Zwangsgeld ausreicht. Pikant: Zwangsgelder fließen in die Landeskasse, das Land hatte bislang also nicht einmal einen wirtschaftlichen Nachteil.

Dass damit einem widerspenstigen Land Baden-Württemberg nicht beizukommen war, erwies sich durch Zeitablauf. Das VG Stuttgart erließ deswegen im Wiederholungsfall zuletzt nicht mehr nur das wirkungslose Zwangsgeld zugunsten der Landeskasse. Aber konnte sich auch nicht dazu durchringen, Zwangshaft gegen den Ministerpräsidenten oder Regierungspräsidenten anzuordnen oder ein Zwangsgeld zu verhängen, das direkt an die DUH zu zahlen wäre. Statt dessen ordnete es an, dass das Land 25.000 EUR an die Kinderkrebshilfe zahlen soll. Das besondere daran: Eine solche Maßnahme ist in der VwGO gar nicht vorgesehen, sondern nur in der hier an sich gar nicht einschlägigen ZPO (VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19, wir berichteten).

Gegen diesen Beschluss gingen sowohl DUH als auch das Land vor. Im Beschwerdeverfahren vorm VGH Mannheim (Beschl. v. 14.05.2020, 10 S 461/20) blieben nun beide Beschwerden erfolglos.

Abseits der Frage, ob der Stuttgarter Luftreinhalteplan immer noch nicht ausreicht und wie man dies nachweist, brachte das Land vor, dass die VwGO eben keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die ZPO vorsieht. Dies sieht das Gericht anders. Das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsgeld sei zwar analog anwendbar, aber nicht absolut abschließend, wenn es um Leistungsklagen geht. Das milde, nur symbolische Zwangsmittel der VwGO beruhe auf dem Gedanken, dass der Staat nur sanften Druck braucht, um zu reagieren, aber wenn sich das Gegenteil erweist, sei es verfassungs- wie europarechtlich geboten, dass es eine effektive Zangsvollstreckung gibt.

Aber auch die DUH setzte sich nicht durch mit ihrem Wunsch nach Zwangshaft oder Zahlungen von Zwangsgelder an sich selbst. Der Senat führte insbesondere aus, dass Ministerpräsident und Regierungspräsident überhaupt nicht allein entscheiden könnten, zudem griffe ein solches Zwangsmittel tief in die eigentliche Regierungstätigkeit ein. Was Zwangsgeld angeht, meint der VGH, gebe es keinen Grund, an die DUH zu zahlen, entscheidend sei nur, dass das Geld nicht an das Land zurückfließe.

Insgesamt lässt sich festhalten: Es kommt Bewegung in die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand. Die Gerichte werden erfinderisch, wenn Behörden ihre Entscheidungen unterlaufen. Für Private, Unternehmen, Verbände wie Verbraucher, ist das eine gute Nachricht (Miriam Vollmer).

2020-06-24T00:54:22+02:0024. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wo gemessen wird: Schlussanträge der Generalanwältin zu Messstationen

Besorgniserregende Neuigkeiten für diejenigen, die hoffen, Dieselfahrverbote in deutschen Großstädten noch abwenden zu können, erreichen uns aus Luxemburg. Am Europäischen Gerichtshof (EuGH) läuft nämlich derzeit ein Verfahren von Brüsseler Bürgern und einer Umweltorganisation gegen die Region Brüssel in Hinblick auf den dortigen Luftqualitätsplan. Wir erinnern uns: Die Richtlinie 2008/50/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Grenzwerten für bestimmte Luftschadstoffe durch Maßnahmen, die sie in Luftqualitätsplänen zusammenfassen und veröffentlichen.

Im Zuge der Klage legte das von den Klägern angerufene Brüsseler Gericht dem EuGH die Frage vor, ob der Standort der Probenahme gerichtlich überprüfbar sei. Damit verbunden ist die Frage, ob Gerichte dann, wenn die Messstationen nicht dort stehen, wo sie nach Ansicht der Gerichte hingehören, anordnen können, dass sie an einen anderen Ort gebracht werden. Mit anderen Worten: Dürfen die Städte Messstationen aufstellen, wo sie es für richtig halten? Oder kann der Bürger verlangen, dass die Messstationen dort stehen, wo er die höchste Schadstoffkonzentration vermutet? Außerdem wurde dem Gericht die ebenfalls auch für Deutschland relevante Frage vorgelegt, ob es auf den Durchschnitt der Messergebnisse aller Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet ankommt, oder ob schon eine Überschreitung an einer einzigen Messstation reicht. Mit anderen Worten: Muss Berlin schon einschreiten, wenn nur die Fasanenstraße betroffen wäre. Oder erst dann, wenn ganz Charlottenburg in Feinstaub versinkt?

Die Generalanwältin Juliane Kokott kam nun zu einem für viele deutsche Bürgermeister betrüblichen Ergebnis. Dabei stützte sie sich auf Art. 7 Abs. 1 und Anhang drei Abschnitt b Nr. 1a der Richtlinie 2008/50. Danach ist der Aufstellungsort für Messstationen so zu wählen, dass innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen die höchsten Konzentrationen auftreten. Damit sei normativ festgelegt, wo die Messstationen stehen sollen. Das sei auch gerichtlich überprüfbar. Es gebe zwar einen gewissen Spielraum bei der Standortwahl, aber letztlich sieht die Generalanwältin die Gerichte am Zug. Auch in Hinblick auf die zweite dem EuGH vorgelegte Frage kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine Mittelwertbildung aller Messergebnisse fehlerhaft sei. Auch wenn an nur einer Stelle ein Grenzwert überschritten wird, müssen Maßnahmen unternommen werden, um die Grenzwerte zu gewährleisten.

Nun ist noch nicht alles für diejenigen verloren, die älteren Diesel-Pkw auch weiterhin den Zugang in belastete Innenstädte nicht verwehren wollen. Denn in ungefähr 30% der Fälle folgt der EuGH nicht dem Votum der Generalsanwaltschaft. Gleichwohl sind die von der Generalanwältin vorgebrachten Argumente dogmatisch überzeugend und sicher nur mit erheblichem argumentativen Aufwand zu widerlegen. Die Hoffnung, durch eine politisch neu festgelegte Bestimmung des Standorts der Messstationen Fahrverbote abwenden zu können, könnte sich so schon im Ansatz zerschlagen.

 

2019-03-03T23:05:36+01:003. März 2019|Umwelt, Verkehr|

Neues vom Bundesrat zu Stickstoffoxidgrenzwerten

Angesichts der geschäftigen Vorweihnachtszeit, des Klimagipfels und anderer Themen wie Digitalpakt sind ein paar umwelt- und energierechtliche Positionen des Bundesrates fast ungehört verhallt. Dabei waren in der Sitzung am letzten Freitag, den 14. Dezember 2018, ein paar brisante Punkte auf der Tagesordnung. Sowohl die 13. Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes als auch die Umsetzung der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung wurden verhandelt.

Mit der geplanten BImSchG-Novelle will die Bundesregierung auf die Rechtsprechung zu Dieselfahrverboten reagieren. Dazu soll in § 40 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden. Dieselfahrverbote kommen demnach in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in dem der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten ist, also 10 Mikrogramm mehr als nach dem bisher einzuhaltenden Grenzwert. Zudem sollen die Verbote keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betreffen. Auch Diesel-Kfz mit Euro 4 und 5 wären ausgenommen, wenn sie im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 mg Stickstoffdioxid pro km emittieren. Damit soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, den schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Dieselfahrverboten geltend gemacht hatte.

Der Bundesrat sieht diesen Entwurf sehr skeptisch. Er begrüßt zunächst zwar das Ziel, Rechtssicherheit für nachgerüstete Dieselfahrzeuge herzustellen. Er macht zugleich in seiner Stellungnahme deutlich, dass er vor allem die Fahrzeughersteller in der Pflicht sieht, mit Hardware-Nachrüstungen oder Umtauschprämien für Rechtskonformität zu sorgen. Die Bundesregierung solle dafür unverzüglich den notwendigen Rechtsrahmen schaffen. Aus der Begründung seines Beschlusses geht hervor, dass der Bundesrat die Stickstoffdioxid-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft als willkürlich ansieht. Auch der Emissionswert von 270 mg/km sei nicht ausreichend begründet. Es sei zudem Sache der Länder, bzw. der Kommunen, verhältnismäßige Maßnahmen zur Einhaltung der europarechtlich vorgeschriebenen Grenzwertes auszuwählen. Eine rechtliche Begründung, wie dennoch eine schnelle und effektive Durchsetzung des EU-Rechts möglich ist, sei erforderlich.

Bei der Umsetzung der MCP-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen durch die geplante 44. BImSchV fordert der Bundesrat neben eher redaktionellen Korrekturen auch einige substantielle Änderungen. Laut Verordnungsentwurf sollen die NOx-Grenzwerte für bestehende Erdgasfeuerungsanlagen bis 2030 den Grenzwert 0,15 g/m3 statt 0,10 g/m3 betragen. Der Bundesrat fordert die Streichung dieser Übergangsfrist, um nicht hinter den aktuellen Grenzwert der TA Luft zurückzufallen. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundesregierung, die Emissionen von Klein-Blockheizkraftwerken und stationäre Verbrennungsanlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung rechtlich zu begrenzen und damit eine Regelungslücke zu schließen.

2018-12-20T10:32:20+01:0020. Dezember 2018|Umwelt, Verkehr|