Angesichts der geschäftigen Vorweihnachtszeit, des Klimagipfels und anderer Themen wie Digitalpakt sind ein paar umwelt- und energierechtliche Positionen des Bundesrates fast ungehört verhallt. Dabei waren in der Sitzung am letzten Freitag, den 14. Dezember 2018, ein paar brisante Punkte auf der Tagesordnung. Sowohl die 13. Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes als auch die Umsetzung der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung wurden verhandelt.
Mit der geplanten BImSchG-Novelle will die Bundesregierung auf die Rechtsprechung zu Dieselfahrverboten reagieren. Dazu soll in § 40 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden. Dieselfahrverbote kommen demnach in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in dem der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten ist, also 10 Mikrogramm mehr als nach dem bisher einzuhaltenden Grenzwert. Zudem sollen die Verbote keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betreffen. Auch Diesel-Kfz mit Euro 4 und 5 wären ausgenommen, wenn sie im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 mg Stickstoffdioxid pro km emittieren. Damit soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, den schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Dieselfahrverboten geltend gemacht hatte.
Der Bundesrat sieht diesen Entwurf sehr skeptisch. Er begrüßt zunächst zwar das Ziel, Rechtssicherheit für nachgerüstete Dieselfahrzeuge herzustellen. Er macht zugleich in seiner Stellungnahme deutlich, dass er vor allem die Fahrzeughersteller in der Pflicht sieht, mit Hardware-Nachrüstungen oder Umtauschprämien für Rechtskonformität zu sorgen. Die Bundesregierung solle dafür unverzüglich den notwendigen Rechtsrahmen schaffen. Aus der Begründung seines Beschlusses geht hervor, dass der Bundesrat die Stickstoffdioxid-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft als willkürlich ansieht. Auch der Emissionswert von 270 mg/km sei nicht ausreichend begründet. Es sei zudem Sache der Länder, bzw. der Kommunen, verhältnismäßige Maßnahmen zur Einhaltung der europarechtlich vorgeschriebenen Grenzwertes auszuwählen. Eine rechtliche Begründung, wie dennoch eine schnelle und effektive Durchsetzung des EU-Rechts möglich ist, sei erforderlich.
Bei der Umsetzung der MCP-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen durch die geplante 44. BImSchV fordert der Bundesrat neben eher redaktionellen Korrekturen auch einige substantielle Änderungen. Laut Verordnungsentwurf sollen die NOx-Grenzwerte für bestehende Erdgasfeuerungsanlagen bis 2030 den Grenzwert 0,15 g/m3 statt 0,10 g/m3 betragen. Der Bundesrat fordert die Streichung dieser Übergangsfrist, um nicht hinter den aktuellen Grenzwert der TA Luft zurückzufallen. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundesregierung, die Emissionen von Klein-Blockheizkraftwerken und stationäre Verbrennungsanlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung rechtlich zu begrenzen und damit eine Regelungslücke zu schließen.
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