Angesichts der geschäf­tigen Vorweih­nachtszeit, des Klima­gipfels und anderer Themen wie Digitalpakt sind ein paar umwelt- und energie­recht­liche Positionen des Bundes­rates fast ungehört verhallt. Dabei waren in der Sitzung am letzten Freitag, den 14. Dezember 2018, ein paar brisante Punkte auf der Tages­ordnung. Sowohl die 13. Novelle des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes als auch die Umsetzung der Richt­linie über mittel­große Feuerungs­an­lagen durch die 44. Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung wurden verhandelt.

Mit der geplanten BImSchG-Novelle will die Bundes­re­gierung auf die Recht­spre­chung zu Diesel­fahr­ver­boten reagieren. Dazu soll in § 40 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden. Diesel­fahr­verbote kommen demnach in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in dem der Wert von 50 Mikro­gramm Stick­stoff­dioxid pro Kubik­meter Luft im Jahres­mittel überschritten ist, also 10 Mikro­gramm mehr als nach dem bisher einzu­hal­tenden Grenzwert. Zudem sollen die Verbote keine Fahrzeuge der Schad­stoff­klasse Euro 6 betreffen. Auch Diesel-Kfz mit Euro 4 und 5 wären ausge­nommen, wenn sie im prakti­schen Fahrbe­trieb weniger als 270 mg Stick­stoff­dioxid pro km emittieren. Damit soll dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit Rechnung getragen werden, den schon das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in seiner Entscheidung zu Diesel­fahr­ver­boten geltend gemacht hatte.

Der Bundesrat sieht diesen Entwurf sehr skeptisch. Er begrüßt zunächst zwar das Ziel, Rechts­si­cherheit für nachge­rüstete Diesel­fahr­zeuge herzu­stellen. Er macht zugleich in seiner Stellung­nahme deutlich, dass er vor allem die Fahrzeug­her­steller in der Pflicht sieht, mit Hardware-Nachrüs­tungen oder Umtausch­prämien für Rechts­kon­for­mität zu sorgen. Die Bundes­re­gierung solle dafür unver­züglich den notwen­digen Rechts­rahmen schaffen. Aus der Begründung seines Beschlusses geht hervor, dass der Bundesrat die Stick­stoff­dioxid-Konzen­tra­ti­ons­grenze von 50 Mikro­gramm pro Kubik­meter Luft als willkürlich ansieht. Auch der Emissi­onswert von 270 mg/km sei nicht ausrei­chend begründet. Es sei zudem Sache der Länder, bzw. der Kommunen, verhält­nis­mäßige Maßnahmen zur Einhaltung der europa­rechtlich vorge­schrie­benen Grenz­wertes auszu­wählen. Eine recht­liche Begründung, wie dennoch eine schnelle und effektive Durch­setzung des EU-Rechts möglich ist, sei erforderlich.

Bei der Umsetzung der MCP-Richt­linie für mittel­große Feuerungs­an­lagen durch die geplante 44. BImSchV fordert der Bundesrat neben eher redak­tio­nellen Korrek­turen auch einige substan­tielle Änderungen. Laut Verord­nungs­entwurf sollen die NOx-Grenz­werte für bestehende Erdgas­feue­rungs­an­lagen bis 2030 den Grenzwert 0,15 g/m3 statt 0,10 g/m3 betragen. Der Bundesrat fordert die Strei­chung dieser Übergangs­frist, um nicht hinter den aktuellen Grenzwert der TA Luft zurück­zu­fallen. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundes­re­gierung, die Emissionen von Klein-Block­heiz­kraft­werken und stationäre Verbren­nungs­an­lagen unter 1 MW Feuerungs­wär­me­leistung rechtlich zu begrenzen und damit eine Regelungs­lücke zu schließen.