Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Keramikenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftauchende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzuschauen, wie viele Weihnachtskarten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die Chinaböller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energieversorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzustellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versorgungsrechungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theoretisch nie ein.

Allerdings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energieverbrauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist allerdings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich”? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unternehmen nicht 20 Jahre nach dem Energieverbrauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsentieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugszeitraum schon lange zurückliegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forderungen erst ab Rechnungslegung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forderungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|

Bescheidene Erfolge in Kattowitz

Gemessen an den Erwartungen ist es für den globalen Klimaschutz eigentlich glimpflich ausgegangen. Die Klimakonferenz in Kattowitz stand anfangs eher unter schlechtem Stern: Die Ankündigung der USA das Pariser Übereinkommen zu verlassen, der Regierungswechsel in Brasilien und ein Gastgeberland, das die Konferenz in ein traditionelles Steinkohlerevier verlegt hatte. Andererseits war das Jahr nicht nur in Mitteleuropa von Wetterextremen geprägt, so war der Klimawandel greifbarer als je zuvor.

Zwiespältig waren auch die Berichte von der Konferenz. Auf der einen Seite schienen Staaten die Oberhand zu bekommen, deren Ökonomie weiterhin stark auf fossilen Brennstoffen beruht, wie die USA, Russland, Saudi-Arabien und Kuwait. Sie sorgten für Verzögerungen und für Nachverhandlungen. Auf der anderen Seite brachten auch pazifische Inselstaaten ihre Interessen lautstark ein. Weite Resonanz fand die Rede einer 15-jährigen Schwedin, die im Namen der Kinder und Jugendlichen an das Gewissen der Völkergemeinschaft appellierte.

Schließlich kam es mit einem Tag Verzögerung doch zu einer Einigung über das Regelbuch zum Pariser Klimaübereinkommen. Allein, dass die Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen an ihrer Verpflichtung von Paris festhalten, war angesichts der politischen Ausgangslage keine Selbstverständlichkeit.

Die zentralen Punkte, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben, betreffen vor allem, wie die knapp 200 Staaten ihre Klimaziele dokumentieren, ihre Emissionen messen und sich gegenseitig kontrollieren. Dies müssen nun nicht nur die Industrieländer, sondern auch Entwicklungsländer wie China oder Indien. Dies war seit langem eine zentrale Forderung der USA, was nun zu Spekulationen Anlass gibt, sie könnten doch zum Übereinkommen von Paris zurückkehren. Mit der Abgabe der Berichte können sich die Staaten jedoch noch ein paar Jahre Zeit lassen.

Am internationalen Emissionshandel sollen in Zukunft nur Staaten teilnehmen dürfen, die regelkonform Ziele zur Begrenzung ihrer Emissionen verfolgen. Klare Sanktionen gibt es darüber hinaus nicht, vielmehr setzen die Staaten auf „Naming und Shaming“, ein Mechanismus, der im Völkerrecht oft angewendet wird. Immerhin zeigt das Beispiel USA, dass im Völkerrecht ohnehin nur begrenzte Möglichkeiten bestehen, Mitgliedstaaten zur Vertragstreue zu zwingen.

Ein weiterer Punkt, der in Kattowitz beschlossen wurde, betrifft einen Fonds für Finanzierung von Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern. Ein finanzieller Ersatz der Schäden in armen und verletzlichen Ländern ist dagegen nicht vorgesehen. Immerhin soll über Schäden und Verluste in Zukunft regelmäßig Bestand aufgenommen werden.

Alles in allem ist der Erfolg der Konferenz zwar bescheiden, aber vor dem Hintergrund der politischen Großwetterlage eine Bestätigung, an den Zielen von Paris festzuhalten. Die Umweltministerin Svenja Schulze ist angesichts der drohende Verfehlung der deutschen Klimaziele nun in einer besonderen Schuld, Entschlossenheit zu signalisieren. Anfang nächsten Jahres will sie ein Klimaschutzgesetz vorlegen, in dem für alle Sektoren verbindliche Ziele festgelegt werden. Dabei soll deutlich werden, dass Klimaschutz nicht nur eine Sache des Umweltressorts ist, sondern die ganze Regierung betrifft.

2018-12-17T12:21:19+01:0017. Dezember 2018|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|