Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Kerami­kenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftau­chende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzu­schauen, wie viele Weihnachts­karten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die China­böller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht recht­zeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regel­mäßige Verjäh­rungs­frist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energie­ver­sorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzu­stellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versor­gungs­re­chungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungs­auf­for­derung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theore­tisch nie ein.

Aller­dings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energie­ver­brauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitab­schnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist aller­dings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich“? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unter­nehmen nicht 20 Jahre nach dem Energie­ver­brauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsen­tieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugs­zeitraum schon lange zurück­liegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forde­rungen erst ab Rechnungs­legung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forde­rungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)