Wann ist eine Gasheizung H2-ready?

Das von der Regierung geplante „Gasheizungsverbot“ wurde im Rahmen der politischen Diskussion offenbar etwas entschärft. Mutmaßlich soll es unter bestimmten Bedingungen auch künftig zulässig sein eine neue Gasheizung einzubauen, sofern diese „H2 Ready“ ist. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Muss die Gasheizung mit Wasserstoff zu betreiben sein?

Der DVGW hat ein „H2 Ready-Siegel“ eingeführt, das die Funktionalität der Gasheizung für Wasserstoff bescheinigt. Diese ist hiernach gegeben, wenn der Gaskessel auch bei einer Beimischung von 20 % Wasserstoff zum Erdgas funktioniert. Moderne Modelle sollen bereits bis zu 30 % Wasserstoffanteil vertragen – aber dann ist bisher noch Schluss. Der vom Gesetzgeber angestrebte Anteil von 65 % regenerativer Brennstoffnutzung ist damit allein nicht einzuhalten.

Fraglich ist auch, ob überhaupt genug „grüner Wasserstoff“ zur Verfügung stehen wird um damit Heizungen in Wohngebäuden zu betreiben. Bisher wird der Einsatz eher im Industriebereich vorangetrieben.

Dementsprechend positioniert sich auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der Forderung “Echte Wärmewende statt Scheinlösungen im Gebäudeenergiegesetz” zu dem Thema.

(Christian Dümke)

2023-06-15T22:32:05+02:0015. Juni 2023|Energiepolitik|

EEG/KWKG – Das Osterpaket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reformvorhaben des Gesetzgebers die im Rahmen des Osterpakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwerpunkt auf dem künftigen Einsatz von Wasserstoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regenerativer) elektrischer Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referentenentwurf des EEG 2023 künftig Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden, um die erneuerbare Erzeugung zu verstetigen und deren Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen gesonderte Ausschreibungen für Windkraftanlagen mit innovativen Konzepten mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass eine künftig förderfähige Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen ge-
meinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen rechtlichen Akteursbegriff – den „Elektrolyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sichergestellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorgesehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Fördervoraussetzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Exkursion: Grüner Wasserstoff im Regelungslabyrinth von EnWG und EEG

Grüner Wasserstoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jedenfalls der Gesetzgeber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berichteten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetzgeber mit den Begrifflichkeiten unterschiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.

Folgen Sie uns daher in das Regelungslabyrinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

 

Wasserstoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektrischer Energie Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufgespalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung eingesetzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grundsätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.

Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasserstoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasserstoffnetzen), ohne dass hierfür erforderlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasserstoff“ handeln müsste.

Wasserstoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungsgegenstand des EEG und zugehöriger Rechtsverordnungen. Wie bisher schon beim Zusammenspiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Gesetzessysteme zwar durchaus miteinander korrespondieren, aber stellenweise auch abweichende Definitionen und Anforderungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abweichend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasserstoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.

Das EEG wiederum kennt Wasserstoff durchaus auch, denn für stromkostenintensive Unternehmen auf dem Gebiet der Wasserstoffherstellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasserstoff“ eingesetzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasserstoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasserstoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehörigen Rechtsverordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist.

In der zugehörigen Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anforderungen an „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anforderungen gehen über die des EnWG weit hinaus.

Daraus ergibt sich derzeit folgende Systematik zum Wasserstoff:

  • Jede Art von Wasserstoff unterfällt den allgemeinen Regelungen für Wasserstoff und Wasserstoffnetze im EnWG.
  • Wasserstoff der unter überwiegendem Einsatz von erneuerbarer Energiequellen hergestellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
  • Wasserstoff der die besonderen Anforderungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG
  • „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.

Haben wir Sie jetzt ausreichend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetzgeber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.

(Christian Dümke)

2021-08-26T16:53:24+02:0026. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasserstoff|