EEG/KWKG – Das Oster­paket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reform­vor­haben des Gesetz­gebers die im Rahmen des Oster­pakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwer­punkt auf dem künftigen Einsatz von Wasser­stoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regene­ra­tiver) elektri­scher Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referen­ten­entwurf des EEG 2023 künftig Anlagen­kom­bi­na­tionen aus erneu­er­baren Energien mit lokaler wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung gefördert werden, um die erneu­erbare Erzeugung zu verste­tigen und deren Speicherung in Wasser­stoff und Rückver­stromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen geson­derte Ausschrei­bungen für Windkraft­an­lagen mit innova­tiven Konzepten mit wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass eine künftig förder­fähige Anlagen­kom­bi­nation aus Windener­gie­an­lagen an Land oder Solar­an­lagen und einem chemi­schen Strom­speicher mit Wasser­stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen­kom­bi­nation über einen ge-
meinsamen Netzver­knüp­fungs­punkt Strom einspeist, wobei der gespei­cherte Wasser­stoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagen­kom­bi­nation erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz einge­speist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen recht­lichen Akteurs­be­griff – den „Elektro­lyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sicher­ge­stellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWas­ser­stoff ausge­richtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorge­sehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Förder­vor­aus­setzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektri­schen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasför­migen Brenn­stoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasser­stoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Exkursion: Grüner Wasser­stoff im Regelungs­la­by­rinth von EnWG und EEG

Grüner Wasser­stoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jeden­falls der Gesetz­geber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berich­teten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetz­geber mit den Begriff­lich­keiten unter­schiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.

Folgen Sie uns daher in das Regelungs­la­by­rinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

 

Wasser­stoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektri­scher Energie Wasser in Sauer­stoff und Wasser­stoff aufge­spalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung einge­setzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneu­er­baren Energie­quellen im Sinne der Richt­linie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grund­sätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.

Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasser­stoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasser­stoff­netzen), ohne dass hierfür erfor­derlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasser­stoff“ handeln müsste.

Wasser­stoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungs­ge­gen­stand des EEG und zugehö­riger Rechts­ver­ord­nungen. Wie bisher schon beim Zusam­men­spiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Geset­zes­systeme zwar durchaus mitein­ander korre­spon­dieren, aber stellen­weise auch abwei­chende Defini­tionen und Anfor­de­rungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abwei­chend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasser­stoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.

Das EEG wiederum kennt Wasser­stoff durchaus auch, denn für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen auf dem Gebiet der Wasser­stoff­her­stellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasser­stoff“ einge­setzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasser­stoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasser­stoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehö­rigen Rechts­ver­ordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermäch­ti­gungs­grundlage vorge­sehen ist.

In der zugehö­rigen Erneu­erbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energie­recht­licher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anfor­de­rungen an „Grünen Wasser­stoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anfor­de­rungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasser­stoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anfor­de­rungen gehen über die des EnWG weit hinaus.

Daraus ergibt sich derzeit folgende Syste­matik zum Wasserstoff:

  • Jede Art von Wasser­stoff unter­fällt den allge­meinen Regelungen für Wasser­stoff und Wasser­stoff­netze im EnWG.
  • Wasser­stoff der unter überwie­gendem Einsatz von erneu­er­barer Energie­quellen herge­stellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
  • Wasser­stoff der die beson­deren Anfor­de­rungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasser­stoff“ im Sinne des EEG
  • Grüner Wasser­stoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.

Haben wir Sie jetzt ausrei­chend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetz­geber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.

(Christian Dümke)

2021-08-26T16:53:24+02:0026. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasserstoff|

Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasser­stoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). Die Nutzung von Wasser­stoff ist nach Ansicht des Gesetz­gebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die recht­lichen Weichen.

Da Wasser­stoff ein gasför­miger Energie­träger ist und der Gesetz­geber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neure­gelung des „Wasser­stoff­rechtes“ weitgehend in die bestehenden recht­lichen Rahmen­be­din­gungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Syste­misch nachvoll­ziehbar, da der Gesetz­geber zumindest „grünen“ Wasser­stoff der durch Wasser­elek­trolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse einge­setzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneu­er­baren Energie­quellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasser­stoff soll nach Vorstellung des Gesetz­gebers künftig auch über eigene Wasser­stoff­lei­tungen trans­por­tiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffent­lichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versor­gungs­lei­tungen zur unmit­tel­baren Versorgung von Letzt­ver­brau­chern im Gemein­de­gebiet diskri­mi­nie­rungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenut­zungs­kon­zes­sionen vergeben und auf Basis entspre­chender Konzes­si­ons­ver­träge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbe­treiber Konzes­si­ons­ab­gaben erhoben. Mit der Neure­gelung des § 113a EnWG integriert der Gesetz­geber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasser­stoff wird dabei dem Erdgas gleich­ge­stellt. Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen die bestehende Wegenut­zungs­ver­träge im Sinne des § 46 für Gaslei­tungen abgeschlossen haben werden künftig dahin­gehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasser­stoff bis zum Ende ihrer verein­barten Laufzeit fortgelten. Die Konzes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchst­be­träge für Konzes­si­ons­ab­gaben bei Gas entspre­chend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasver­sor­gungs­kon­zession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasser­stoff­kon­zession automa­tisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestands­kon­zes­sionen soll dann künftig auch die Wasser­stoff­kon­zession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzes­sionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­fahren auch das Thema Wasser­stoff­kon­zession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)