Unter Masken

Nachdem das Tragen von Masken sich schon schleichend im buchstäblichen Sinn gelockert hatte und ihr Stoff vielfach lässig Richtung Kinn gerutscht war, haben die Mund-Nasen-Bedeckungen aktuell wieder Konjunktur. Das zeigte sich neulich im ICE auf dem Weg von einem auswärtigen Gerichtstermin. Die Hinweise auf die Tragepflicht häufen sich wieder, das Auge des Gesetzes bewegte sich in Form einer uniformierten Polizistin mit Dienstmütze durch den Gang der Großraumabteile und tatsächlich sind mir – anders als noch vor ein paar Wochen – keine Passagiere ohne Masken mehr aufgefallen.

Dieser Tage sind Masken aber auch deshalb wieder ein Thema, weil in vielen Bundesländern wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg die Schulen wieder geöffne haben. Wie zu erwarten war, gibt es hier länderspezifische Regelungen: Während in Hamburg in den Gängen und auf dem Pausenhof die Maskenpflicht gilt, gibt es in Berlin und Schleswig-Holstein bisher nur Empfehlungen seitens des Bildungssressorts und die Möglichkeit der Schulen bzw Schulklassen, individuell Regeln auszuhandeln. Am Arbeitsplatz selbst können Schüler in den meisten Bundesländern ihre Masken ablegen.

Auch an den Verwaltungsgerichten ist die Maskenpflicht beim Einkaufen oder im öffentlichen Verkehr immer mal wieder Thema. Zuletzt hat sich Ende Juli das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster damit befasst. Der Antragsteller in einem Eilverfahren hatte hervorgebracht, dass Masken unwirksam oder sogar gefährlich seien. Sie würden eine Virusübertragung beim Husten nicht verhindern, würden ihre Träger in falscher Sicherheit wiegen, so dass Abstände nicht eingehalten würden. Außerdem seien Einwegmasken oft mit gesundheitsschädlichen Chemikalien belastet.

Das OVG hielt dagegen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Auffassung des Robert-Koch-Instituts geeignet sei, eine Filterwirkung sowohl auf Tröpfchen als auch auf Aerosole entfalten und dadurch die Ausscheidung von Viren zu verringern. Dass es in der Wissenschaft andere Meinungen gäbe, steht der Wertung des Verordnunggebers aufgrund seiner Einschätzungsprärogative nicht im Weg. Auch dass eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen absoluten Schutz biete, sei hinreichend bekannt, so dass das Tragen mit der  Einsicht in die Notwendigkeit von Abstandsregeln vereinbar sei. Hinsichtlich der angeblichen giftigen Chemikalien gelten die selben Regeln wie für andere Kleidungsstücke. Es sei jedenfalls möglich, sich Alternativen zu suchen ohne entsprechende Belastungen (Olaf Dilling).

2020-08-10T21:47:19+02:0010. August 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Prüfungsrecht: Eilrechtsschutz des Polizeianwärters

Die Rede von “rechtsfreien Räumen” macht immer mal wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen die Runde. Oft ist das mit Vorsicht zu genießen. Zum Beispiel bei Äußerungen im Internet: Hier gibt es letztlich doch auch lokale Bezüge zu Rechtsordnungen. Irgendwo sitzt jemand am Rechner und schreibt oder liest eine Beleidigung. Irgendwo steht der Server des sozialen Netzwerk, auf dem die Beleidigung veröffentlicht wurde. Schwierig ist es allerdings, diese lokalen Bezüge zu sortieren.

Bis in die 1970er Jahre gab es in Deutschland aber tatsächlich so etwas wie “rechtsfreie Räume”. Gemeint sind Organisationen, in denen Grundrechte nur eingeschränkt gelten und deren interne Entscheidungen nicht gerichtlich überprüfbar waren. Die Rede ist dabei  nicht von mafiösen Strukturen, sondern von der Binnenorganisation des Staates und staatlicher Anstalten, neben der Verwaltung also Gefängnisse, Schulen, Hochschulen und die Bundeswehr. Die Mitglieder dieser Einrichtungen wurden lange Zeit sozusagen als Teil des Staates angesehen, so dass sie sich auf Grundrechte allenfalls eingeschränkt berufen konnten. Inzwischen sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeit das anders. Die entscheidende Wende kam mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Strafgefangene ein Recht haben, sich über die Zustände in der JVA öffentlich zu beschweren.

Aber manchmal gibt es immer noch Auffassungen, die daran erinnern. So sollte es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen für Polizeianwärter keinen Eilrechtsschutz geben. In dem Fall war ein Polizeianwärter wegen einer endgültig nicht bestandenen Prüfung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Nach Auffassung des OVG sei ein Eilrechtsschutz in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Es hatte den Polizeianwärter auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen. Obwohl es selbst tiefgreifende Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung hatte, gab es als Begründung zum einen an, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Zum anderen sei der Status des Polizeibeamten mit dem daraus resultierenden rechtlichen Schwebezustand unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht gab nun in einem Beschluss der Verfassungsbeschwerde des Polizeianwärters statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.

Wir finden, für die Polizistenausbildung ist das eine wichtige Lektion. Denn die Polizeihochschulen sollen Bürger in Uniform erziehen, die sich rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen verpflichtet fühlen. Dafür müssen sich die Hochschulen an eben diesen Grundsätzen messen lassen (Olaf Dilling).

2020-06-24T17:27:32+02:0024. Juni 2020|Verwaltungsrecht|