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Zwei halbe Hähnchen-Mastanlagen

Ja, der Titel täuscht: Die Agrar­in­dustrie hat es bisher noch nicht geschafft, Hähnchen zu produ­zieren, die von Anfang an halbiert sind. Was aber im Bereich des Agrar­rechts durchaus oft möglich ist: Anlagen so aufzu­teilen, dass Schwel­len­werte formal unter­schritten werden. Dies ist insofern eine nahelie­gende Umgehungs­stra­tegie, weil umwelt‑, bau- und planungs­recht­liche Regelungen an die Größe der Anlage anknüpfen.

Ist eine Mastanlage beispiels­weise so groß, dass das Futter nicht mehr auf eigenen Flächen eines Betriebs angebaut werden könnte, gilt die Anlage nach § 201 Bauge­setzbuch (BauGB) nicht mehr als landwirt­schaftlich. Daher entfällt die Privi­le­gierung für das Bauen im Außen­be­reich, also außerhalb geschlos­sener Ortschaften, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Auch die Feststellung der Pflicht zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) hängt von Schwel­len­werten ab. Nach § 7 UVP-Gesetz, gibt es in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes unter­schied­liche Anfor­de­rungen, je nachdem ob eine Anlage über 30.000, über 40.000 oder über 85.000 Mastplätze hat.

Vor diesem Hinter­grund ist auch zu verstehen, dass in Wardow bei Rostock nach einer Zeitungs­meldung 2016 zwei halbe Hähnchenmast-Anlagen genehmigt wurden: Eine mit 39.900 Mastplätzen und eine fast identisch gebaute in 16 m Abstand mit ebenfalls 39.900 Mastplätzen. Die Anlagen wurden von zwei Gesell­schaften betrieben, die aller­dings von den selben Inves­toren gegründet worden waren.

Inzwi­schen hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Greifswald (Az. 7 A 1608/17 SN) die Geneh­mi­gungen als rechts­widrig aufge­hoben. Die Anlage sei als einheitlich anzusehen. Daher seien die erfor­der­lichen Verfahren nicht einge­halten worden. Da die Schwel­len­werte an die von der Größe der Anlage abhän­gigen Umwelt­aus­wir­kungen anknüpfen, ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie ist aller­dings noch nicht rechts­kräftig (Olaf Dilling).

Von |18. September 2020|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Neues zum BEHG: Ausschuss­an­hörung im Bundestag

Das Brenn­­stoff-Emissi­ons­handels-Gesetz (BEHG) wurde zwar bereits im Dezember verab­schiedet, aber weil es nach einer Einigung im Vermitt­lungs­aus­schuss umgehend wieder geändert werden soll, fand am 16. September nochmals eine Anhörung im Umwelt­aus­schuss des Bundes­tages statt. Zwar war der Anlass die Erhöhung der Zerti­fi­kat­preise von einer Spanne von 10 bis 35 EUR von 2021 bis 2025 auf 25 bis 55 EUR. Aber die Sachver­stän­digen beschränkten sich keineswegs auf diesen ja nun auch an sich wenig ergie­bigen Punkt. Statt dessen ging es um Folgendes:

Für viel Ärger sorgt die bestehende Rechts­un­si­cherheit rund um Siedlungs­ab­fälle und Klärschlamm. Hier gehen die Ansichten ausein­ander, ob und unter welchen Bedin­gungen es sich um Brenn­stoffe nach dem BEHG handelt oder eben nicht. Diese Rechts­un­si­cherheit wird als Problem empfunden, denn eine Kosten­wälzung setzt ja natur­not­wendig voraus, dass es überhaupt Einigkeit darüber gibt, ob Kosten entstehen. Zudem stellt auch die Bericht­erstattung ein Problem dar, weil nicht standar­di­sierte Brenn­stoffe stets aufwän­diger berichtet werden müssen als Standard­brenn­stoffe wie zB Erdgas. Innerhalb der Verbands­land­schaft wünscht man sich partiell zudem, dass nicht der, der den Brenn­stoff in Verkehr bringt, die Pflichten nach dem BEHG erfüllen muss, sondern (wie im EU-Emissi­ons­handel) der Emittent. Da dies mögli­cher­weise noch bei der Abfall­ver­brennung vorstellbar ist, nicht aber bei der Verbrennung praktisch aller anderen erfassten Brenn­stoffe wie Erdgas oder Benzin, ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetz­geber dies so aufgreift.

Der Trierer Professor Tappe äußert sich überra­schend positiv zur Frage der Verfas­sungs­kon­for­mität des BEHG. Diese wird in der Literatur bisher weitgehend verneint (hier auch), weil bis 2025 keine Knappheit an Zerti­fi­katen herrscht, die das BVerfG bisher als Voraus­setzung einer wirksamen nicht­steu­er­lichen Sonder­abgabe quali­fi­ziert hat. Tappe verweist hier auf einen weiten Gestal­tungs­spielraum des Gesetz­gebers und – etwas überra­schend – auf den Umstand, dass es bis 2025 gar keinen Markt­me­cha­nismus gebe. Aber spricht das wirklich für eine verfas­sungs­kon­forme nicht­steu­er­liche Sonder­abgabe und nicht etwa für eine verfas­sungs­wid­ri­ger­weise nicht gegen­leis­tungslose Steuer? Prof. Wernsmann, der für die FDP auch ein entspre­chendes Gutachten verfasst hat, vertrat – entspre­chend wenig überra­schend – die Gegen­po­sition.

Dass Teile der Industrie (viele aber auch nicht) den kommenden CO2-Preis für zu hoch halten, überrascht nicht. Auch die Gewerk­schaften wünschen sich eine in Summe gleich­blei­bende, besser kompen­sierte Belas­tungs­si­tuation. Dem gegenüber weist Dr. Graichen von der AGORA darauf hin, dass auch die erhöhten Zerti­fi­kat­kosten nicht ausreichen, auch nur den Wechsel von Heizöl auf Erdgas zu motivieren und regt an, die Zerti­fi­kat­kosten zu verdoppeln.

Doch wie wahrscheinlich ist es, dass die Politik die Positionen noch einmal aufgreift? Die Erhöhung der Zerti­fi­kat­preise ist vom Bundes­ka­binett beschlossen. Unwahr­scheinlich, dass die Koalition es sich noch einmal neu überlegt. Das bedeutet: Kleinere Korrek­turen wird es vielleicht noch auf Verord­nungs­ebene geben, vor allem rund um die Bericht­erstattung. Eine grund­le­gende Neuordnung sowohl des Mecha­nismus an sich als auch in Hinblick auf die Preise ist wohl erst frühestens nach der nächsten Bundes­tagswahl zu erwarten (Miriam Vollmer).

Von |17. September 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Vision Zero: Durfte hier der Kutscher nicht?

Vision Zero ist ein Schlagwort, das Ende der 1990er Jahre in Schweden geprägt wurde. Inzwi­schen hat sich die Idee weltweit verbreitet. Der Hinter­grund: Irren ist menschlich, ob auf der Straße oder im Arbeits­leben. Da nun alle Menschen fehler­an­fällig sind, stellt sich die Frage nach robusten techni­schen oder infra­struk­tu­rellen Systemen. Sie sollen mensch­liche Fehler auffangen können. So sicher, dass zumindest kein Mensch im Straßen­verkehr oder am Arbeits­platz sterben muss. 

In gewisser Weise ließe es sich sogar noch radikaler formu­lieren: So wurden mit dem Bau von Straßen­kreu­zungen mit Fahrrad­wegen und querenden Abbie­ge­mög­lich­keiten für Lkw – unbewusst – regel­rechte „Todes­fallen“ gebaut. Jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 30 Fahrrad­fahrer nach Unfällen mit rechts abbie­genden Lkw. Dass an diesen Unfällen keiner der unmit­telbar Betei­ligten in einem direkten Sinn „Schuld“ hat, bringt die Medien oft dazu von „tragi­schen“ Unfällen zu sprechen. Und tatsächlich ist ein Blick in die inzwi­schen im Netz kursie­renden Videos erhellend, in denen das Unfall­ge­schehen analy­siert wird: Die Lkw-Fahrer haben die Radfahrer im „toten Winkel“, die Radfahrer hingegen sehen nur, dass sie grün haben und rechnen nicht damit, vom hinter Ihnen fahrenden Lkw übersehen und von seinem ausschwen­kenden Anhänger seitlich erfasst zu werden. Es gibt insofern auch Kreuzungen, die schon berüchtigt sind, für die lebens­ge­fähr­lichen Unfälle, die sich dort immer wieder ereignen.

Insofern hilft es tatsächlich auch wenig, die indivi­du­ellen Unfall­be­tei­ligten verant­wortlich zu machen. Es ist ein wenig wie in dem makaber-humoris­­ti­­schen Gedicht von Christian Morgen­stern, in dem der überfahrene Palmström sich mit dem Tode ringend müßiger­weise fragt: „Durfte hier der Kutscher nicht?“… Natürlich kann es helfen, die Verant­wortung der Verkehrs­teil­nehmer durch Sicher­heits­regeln zu schärfen. So hat das Verkehrs­mi­nis­terium mit der StVO-Reform bereits einen (wenn auch aus handwerklich-formalen Gründen: untaug­lichen) Versuch unter­nommen, das Problem abzumildern. Nämlich durch das Gebot für Lkw, innerorts nur noch mit Schritt­ge­schwin­digkeit abzubiegen, wenn Fuß- und Fahrrad­verkehr zu erwarten ist. Aller­dings sind auch seit April in Deutschland wieder Fahrrad­fahrer bei Abbie­ge­un­fällen gestorben.

Tatsächlich geht die Diskussion daher inzwi­schen dahin, dass das „tragische“ Problem vor allem technisch zu lösen sei. Denn dass effektiv mit Schritt­ge­schwin­digkeit gefahren wird, setzt unrea­lis­tisch hohe Erwar­tungen in das korrekte Verhalten von Verkehrs­teil­nehmern. Die Alter­native ist die Umgestaltung techni­scher Systeme, die Anpassung der Produkt­ge­staltung von Lkw durch sogenannte Abbie­ge­as­sis­tenten und die verkehrs­si­chere Planung von Kreuzungs­be­reichen. Dass es bekannte Todes­fallen gibt, an denen die zustän­digen Straßen- und Straßen­ver­kehrs­be­hörden keine Schritte in Richtung Vision Zero unter­nehmen, ist tatsächlich einiger­maßen skandalös. Es erinnert an die hilflose Überlegung von Palmström, ob „die Staats­kunst“ anzuklagen sei (und zweifelsohne dürfte hier ein Potential für Staats­haf­tungs­klagen liegen).

Solange die „Staats­kunst“ die Aufgabe, Straßen­kreu­zungen sicher zu gestalten, aber nicht erfolg­reich angenommen hat, empfehlen wir unseren Kindern (und auch allen anderen, die das hören wollen) aller­dings ganz dringend Folgendes: Nicht immer auf ihrem Recht zu beharren, sondern im Zweifel den Kürzeren zu ziehen, auch wenn dies auf Dauer unbefrie­digend ist. Sie sollen ja nicht wie Palmström enden, der zwar noch messer­scharf schloss, „dass nicht sein kann, was nicht sein darf“, aber doch nur hypothe­tisch weiter­leben konnte.

Falls Sie sich übrigens vertieft für verkehrs­recht­liche Fragen inter­es­sieren: Wir bieten Ende Oktober ein Webinar zum Thema Verkehrs­ver­suche an, zu dem Sie sich hier anmelden können (Olaf Dilling).

Von |16. September 2020|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare

Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG

Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referent­entwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängen­deren Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungs­bedarf, denn 2020 läuft coronabe­dingt bei vielen Unter­nehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwel­len­werte unter­schreiten, die erfor­derlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungs­be­stand glatt­ge­zogen werden, um Kolla­te­ral­schäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referen­tenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:

# Der Schwel­lenwert für die Strom­kos­ten­in­ten­sität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.

# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr diffe­ren­ziert: Künftig wird für die 1 GWh überstei­gende Strom­menge auch bei einer gerin­geren Strom­kos­ten­in­ten­sität als 17% der Brutto­wert­schöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.

# Für die Antrag­stellung sind Nachweis­erleich­te­rungen vorgesehen.

# Für die coronabe­dingten Strom­ver­brauchs­aus­fälle soll es eine Neure­gelung im neuge­fassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Strom­kos­ten­in­ten­sität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäfts­jahre ankommen, Unter­nehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Strom­ver­brauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.

# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihil­fe­recht­lichen Geneh­mi­guns­vor­behalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagen­be­treiber, sondern auch die Erleich­te­rungen für Berech­tigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifi­zieren muss.

Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuver­sicht­licher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Strom­kos­ten­in­ten­sität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlage­systems (Miriam Vollmer).

Von |15. September 2020|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Industrie, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Der legali­sierte Durchgangsverkehr

Vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Neustadt an der beschau­lichen Weinstraße hatten wir schon mal einen Fall. Vielleicht erinnern Sie sich noch: Es ging um eine verkehrs­recht­liche Entscheidung über die Planung einer engen, verwin­kelten Altstadt­straße. Dort sollten die Kraft­fahr­zeuge über den Bürger­steig fahren, um an einander vorbei­zu­kommen. So ging das natürlich nicht.

Laut einer Presse­mit­teilung des VG Neustadt hat das Gericht nun in einem ähnlichen Fall entschieden. Diesmal war der Zankapfel eine Straße, die an der engsten Stelle nur 3 m breit ist, also noch geringer als die in der Recht­spre­chung anerkannte Mindest­breite von 3,05 m – nicht zuletzt für das sichere Passieren von Rettungsfahrzeugen. 

Zwei Anwohner hatten sich angesichts dieser Enge verständ­li­cher­weise über den Durch­gangs­verkehr geärgert, der wegen eines Verbots­schildes mit Anlie­ger­vor­behalt in dieser Straße eigentlich verboten war. Ihre Auffor­derung an die Stadt, den Verkehr verstärkt zu kontrol­lieren, führte zu nichts. Jeden­falls zu nichts Gutem. Im Gegenteil, sie führte zu etwas, das Juristen gelehrt „refor­matio in peius“ nennen oder auch auf deutsch „Verbö­serung“. Die Verkehrs­be­hörde hatte nämlich den Einfall, dass sie den Durch­gangs­verkehr jeden­falls dann nicht kontrol­lieren müsse, wenn er erlaubt würde – und besei­tigte kurzerhand das Durchfahrt-Verboten-Schild. 

Sehr zum Ärger der Anwohner, die nun klagten. Sie wollten einer­seits wieder die Beschränkung des Durch­fahrts­ver­kehrs, anderer­seits eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung. Das Gericht hielt beides nicht für begründet: Denn eine Verkehrs­er­hebung zeigte, dass nach Freigabe für den Durch­gangs­verkehr der Verkehr nicht wesentlich gewachsen sei. Die Einbahn­stra­ßen­re­gelung sei kontra­pro­duktiv, denn dann würden die Kraft­fahr­zeuge nur noch schneller fahren, als die eigentlich vorge­schriebene Schritt­ge­schwin­digkeit. Beide Regelungen seien weder geboten, noch zulässig, da in Deutschland sogar das Aufstellen von Verkehrs­schildern strengen Regeln unter­liegt: Zulässig sind Verkehrs­re­ge­lungen nach § 45 StVO grund­sätzlich nur, wenn aufgrund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht und die Regelungen zu mehr Sicherheit führen.

Die beiden Argumente gegen die Sperrung des Durch­gangs­ver­kehrs und die Einführung einer Einbahn­stra­ßen­re­gelung lassen sich unter lebens­naher Betrachtung durchaus hören. Denn Schilder alleine bewirken nichts: Weder hilft eine Anlie­ger­re­gelung, die nicht überwacht wird, gegen den Durch­gangs­verkehr, noch würde die vorge­schriebene Schritt­ge­schwin­digkeit einge­halten, wenn die Kraft­fahrer in der engen Gasse keine Sorge hätten, mit entge­gen­kom­menden Kfz zu kolli­dieren. Aber irgendwas fehlt uns dann doch etwas in der Entscheidung. Vielleicht sind wir ja auch nur altmo­disch: Aber gibt es eigentlich noch eine Rolle für staat­liche Sanktionen bei der Überwa­chung des Verkehrs oder soll die Bereit­schaft, Regeln einzu­halten, wirklich nur auf Einsicht basieren, aber nicht mehr auf Kontrolle? (Olaf Dilling)

 

Von |14. September 2020|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der belieb­testens Berufe taucht der Abmahn­anwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für dieje­nigen Berufs­kol­legen, die Geld von Klein­ge­wer­be­trei­benden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hunde­haufen auf dem Spiel­platz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmah­nungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verab­schiedet, dass angeblich missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahn­an­wälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz unter­ge­ord­netem Umfang aktiven Wettbe­werbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energie­ver­trieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchen­übrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kosten­er­stat­tungs­pflicht für Abmah­nungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Daten­schutz­ver­stöße kleinerer Unter­nehmen mit weniger als 250 Mitar­beitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahn­barkeit von gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahn­baren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschä­digte Konkurrent also künftig selbst die Rechts­ver­folgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechts­ver­tei­digung bekommen. Das ist im Energie­ver­trieb, wo regel­mäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grund­stürzend, aber dürfte die Sorgfalts­schwelle bei vielen anderen Abmah­nungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheber­recht­liche und Verbands­ab­mah­nungen, die im Energie­ver­trieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. „quali­fi­zierte Einrich­tungen“ aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertrags­strafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beein­träch­tigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichts­stand als Gerichts­stand des Verlet­zungs­ortes, also bei Verlet­zungen im Internet oder bundesweit empfäng­lichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbe­werbs­sachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landge­richte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbe­werbs­sachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energie­markt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechts­zerp­lit­terung führen (Miriam Vollmer).

 

 

Von |11. September 2020|Kategorien: Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare