Zwei halbe Hähnchen-Mastanlagen
Ja, der Titel täuscht: Die Agrarindustrie hat es bisher noch nicht geschafft, Hähnchen zu produzieren, die von Anfang an halbiert sind. Was aber im Bereich des Agrarrechts durchaus oft möglich ist: Anlagen so aufzuteilen, dass Schwellenwerte formal unterschritten werden. Dies ist insofern eine naheliegende Umgehungsstrategie, weil umwelt‑, bau- und planungsrechtliche Regelungen an die Größe der Anlage anknüpfen.
Ist eine Mastanlage beispielsweise so groß, dass das Futter nicht mehr auf eigenen Flächen eines Betriebs angebaut werden könnte, gilt die Anlage nach § 201 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr als landwirtschaftlich. Daher entfällt die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich, also außerhalb geschlossener Ortschaften, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Auch die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hängt von Schwellenwerten ab. Nach § 7 UVP-Gesetz, gibt es in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes unterschiedliche Anforderungen, je nachdem ob eine Anlage über 30.000, über 40.000 oder über 85.000 Mastplätze hat.
Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass in Wardow bei Rostock nach einer Zeitungsmeldung 2016 zwei halbe Hähnchenmast-Anlagen genehmigt wurden: Eine mit 39.900 Mastplätzen und eine fast identisch gebaute in 16 m Abstand mit ebenfalls 39.900 Mastplätzen. Die Anlagen wurden von zwei Gesellschaften betrieben, die allerdings von den selben Investoren gegründet worden waren.
Inzwischen hat das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald (Az. 7 A 1608/17 SN) die Genehmigungen als rechtswidrig aufgehoben. Die Anlage sei als einheitlich anzusehen. Daher seien die erforderlichen Verfahren nicht eingehalten worden. Da die Schwellenwerte an die von der Größe der Anlage abhängigen Umweltauswirkungen anknüpfen, ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Olaf Dilling).
Neues zum BEHG: Ausschussanhörung im Bundestag
Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) wurde zwar bereits im Dezember verabschiedet, aber weil es nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss umgehend wieder geändert werden soll, fand am 16. September nochmals eine Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages statt. Zwar war der Anlass die Erhöhung der Zertifikatpreise von einer Spanne von 10 bis 35 EUR von 2021 bis 2025 auf 25 bis 55 EUR. Aber die Sachverständigen beschränkten sich keineswegs auf diesen ja nun auch an sich wenig ergiebigen Punkt. Statt dessen ging es um Folgendes:
Für viel Ärger sorgt die bestehende Rechtsunsicherheit rund um Siedlungsabfälle und Klärschlamm. Hier gehen die Ansichten auseinander, ob und unter welchen Bedingungen es sich um Brennstoffe nach dem BEHG handelt oder eben nicht. Diese Rechtsunsicherheit wird als Problem empfunden, denn eine Kostenwälzung setzt ja naturnotwendig voraus, dass es überhaupt Einigkeit darüber gibt, ob Kosten entstehen. Zudem stellt auch die Berichterstattung ein Problem dar, weil nicht standardisierte Brennstoffe stets aufwändiger berichtet werden müssen als Standardbrennstoffe wie zB Erdgas. Innerhalb der Verbandslandschaft wünscht man sich partiell zudem, dass nicht der, der den Brennstoff in Verkehr bringt, die Pflichten nach dem BEHG erfüllen muss, sondern (wie im EU-Emissionshandel) der Emittent. Da dies möglicherweise noch bei der Abfallverbrennung vorstellbar ist, nicht aber bei der Verbrennung praktisch aller anderen erfassten Brennstoffe wie Erdgas oder Benzin, ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies so aufgreift.
Der Trierer Professor Tappe äußert sich überraschend positiv zur Frage der Verfassungskonformität des BEHG. Diese wird in der Literatur bisher weitgehend verneint (hier auch), weil bis 2025 keine Knappheit an Zertifikaten herrscht, die das BVerfG bisher als Voraussetzung einer wirksamen nichtsteuerlichen Sonderabgabe qualifiziert hat. Tappe verweist hier auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und – etwas überraschend – auf den Umstand, dass es bis 2025 gar keinen Marktmechanismus gebe. Aber spricht das wirklich für eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe und nicht etwa für eine verfassungswidrigerweise nicht gegenleistungslose Steuer? Prof. Wernsmann, der für die FDP auch ein entsprechendes Gutachten verfasst hat, vertrat – entsprechend wenig überraschend – die Gegenposition.
Dass Teile der Industrie (viele aber auch nicht) den kommenden CO2-Preis für zu hoch halten, überrascht nicht. Auch die Gewerkschaften wünschen sich eine in Summe gleichbleibende, besser kompensierte Belastungssituation. Dem gegenüber weist Dr. Graichen von der AGORA darauf hin, dass auch die erhöhten Zertifikatkosten nicht ausreichen, auch nur den Wechsel von Heizöl auf Erdgas zu motivieren und regt an, die Zertifikatkosten zu verdoppeln.
Doch wie wahrscheinlich ist es, dass die Politik die Positionen noch einmal aufgreift? Die Erhöhung der Zertifikatpreise ist vom Bundeskabinett beschlossen. Unwahrscheinlich, dass die Koalition es sich noch einmal neu überlegt. Das bedeutet: Kleinere Korrekturen wird es vielleicht noch auf Verordnungsebene geben, vor allem rund um die Berichterstattung. Eine grundlegende Neuordnung sowohl des Mechanismus an sich als auch in Hinblick auf die Preise ist wohl erst frühestens nach der nächsten Bundestagswahl zu erwarten (Miriam Vollmer).
Vision Zero: Durfte hier der Kutscher nicht?
Vision Zero ist ein Schlagwort, das Ende der 1990er Jahre in Schweden geprägt wurde. Inzwischen hat sich die Idee weltweit verbreitet. Der Hintergrund: Irren ist menschlich, ob auf der Straße oder im Arbeitsleben. Da nun alle Menschen fehleranfällig sind, stellt sich die Frage nach robusten technischen oder infrastrukturellen Systemen. Sie sollen menschliche Fehler auffangen können. So sicher, dass zumindest kein Mensch im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz sterben muss.
In gewisser Weise ließe es sich sogar noch radikaler formulieren: So wurden mit dem Bau von Straßenkreuzungen mit Fahrradwegen und querenden Abbiegemöglichkeiten für Lkw – unbewusst – regelrechte „Todesfallen“ gebaut. Jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 30 Fahrradfahrer nach Unfällen mit rechts abbiegenden Lkw. Dass an diesen Unfällen keiner der unmittelbar Beteiligten in einem direkten Sinn „Schuld“ hat, bringt die Medien oft dazu von „tragischen“ Unfällen zu sprechen. Und tatsächlich ist ein Blick in die inzwischen im Netz kursierenden Videos erhellend, in denen das Unfallgeschehen analysiert wird: Die Lkw-Fahrer haben die Radfahrer im „toten Winkel“, die Radfahrer hingegen sehen nur, dass sie grün haben und rechnen nicht damit, vom hinter Ihnen fahrenden Lkw übersehen und von seinem ausschwenkenden Anhänger seitlich erfasst zu werden. Es gibt insofern auch Kreuzungen, die schon berüchtigt sind, für die lebensgefährlichen Unfälle, die sich dort immer wieder ereignen.
Insofern hilft es tatsächlich auch wenig, die individuellen Unfallbeteiligten verantwortlich zu machen. Es ist ein wenig wie in dem makaber-humoristischen Gedicht von Christian Morgenstern, in dem der überfahrene Palmström sich mit dem Tode ringend müßigerweise fragt: „Durfte hier der Kutscher nicht?“… Natürlich kann es helfen, die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer durch Sicherheitsregeln zu schärfen. So hat das Verkehrsministerium mit der StVO-Reform bereits einen (wenn auch aus handwerklich-formalen Gründen: untauglichen) Versuch unternommen, das Problem abzumildern. Nämlich durch das Gebot für Lkw, innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abzubiegen, wenn Fuß- und Fahrradverkehr zu erwarten ist. Allerdings sind auch seit April in Deutschland wieder Fahrradfahrer bei Abbiegeunfällen gestorben.
Tatsächlich geht die Diskussion daher inzwischen dahin, dass das „tragische“ Problem vor allem technisch zu lösen sei. Denn dass effektiv mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, setzt unrealistisch hohe Erwartungen in das korrekte Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Die Alternative ist die Umgestaltung technischer Systeme, die Anpassung der Produktgestaltung von Lkw durch sogenannte Abbiegeassistenten und die verkehrssichere Planung von Kreuzungsbereichen. Dass es bekannte Todesfallen gibt, an denen die zuständigen Straßen- und Straßenverkehrsbehörden keine Schritte in Richtung Vision Zero unternehmen, ist tatsächlich einigermaßen skandalös. Es erinnert an die hilflose Überlegung von Palmström, ob „die Staatskunst“ anzuklagen sei (und zweifelsohne dürfte hier ein Potential für Staatshaftungsklagen liegen).
Solange die „Staatskunst“ die Aufgabe, Straßenkreuzungen sicher zu gestalten, aber nicht erfolgreich angenommen hat, empfehlen wir unseren Kindern (und auch allen anderen, die das hören wollen) allerdings ganz dringend Folgendes: Nicht immer auf ihrem Recht zu beharren, sondern im Zweifel den Kürzeren zu ziehen, auch wenn dies auf Dauer unbefriedigend ist. Sie sollen ja nicht wie Palmström enden, der zwar noch messerscharf schloss, „dass nicht sein kann, was nicht sein darf“, aber doch nur hypothetisch weiterleben konnte.
Falls Sie sich übrigens vertieft für verkehrsrechtliche Fragen interessieren: Wir bieten Ende Oktober ein Webinar zum Thema Verkehrsversuche an, zu dem Sie sich hier anmelden können (Olaf Dilling).
Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG
Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referententwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängenderen Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichsregelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungsbedarf, denn 2020 läuft coronabedingt bei vielen Unternehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwellenwerte unterschreiten, die erforderlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungsbestand glattgezogen werden, um Kollateralschäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referentenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:
# Der Schwellenwert für die Stromkostenintensität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.
# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr differenziert: Künftig wird für die 1 GWh übersteigende Strommenge auch bei einer geringeren Stromkostenintensität als 17% der Bruttowertschöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.
# Für die Antragstellung sind Nachweiserleichterungen vorgesehen.
# Für die coronabedingten Stromverbrauchsausfälle soll es eine Neuregelung im neugefassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Stromkostenintensität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäftsjahre ankommen, Unternehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Stromverbrauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.
# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihilferechtlichen Genehmigunsvorbehalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagenbetreiber, sondern auch die Erleichterungen für Berechtigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifizieren muss.
Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuversichtlicher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Stromkostenintensität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlagesystems (Miriam Vollmer).
Der legalisierte Durchgangsverkehr
Vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der beschaulichen Weinstraße hatten wir schon mal einen Fall. Vielleicht erinnern Sie sich noch: Es ging um eine verkehrsrechtliche Entscheidung über die Planung einer engen, verwinkelten Altstadtstraße. Dort sollten die Kraftfahrzeuge über den Bürgersteig fahren, um an einander vorbeizukommen. So ging das natürlich nicht.
Laut einer Pressemitteilung des VG Neustadt hat das Gericht nun in einem ähnlichen Fall entschieden. Diesmal war der Zankapfel eine Straße, die an der engsten Stelle nur 3 m breit ist, also noch geringer als die in der Rechtsprechung anerkannte Mindestbreite von 3,05 m – nicht zuletzt für das sichere Passieren von Rettungsfahrzeugen.
Zwei Anwohner hatten sich angesichts dieser Enge verständlicherweise über den Durchgangsverkehr geärgert, der wegen eines Verbotsschildes mit Anliegervorbehalt in dieser Straße eigentlich verboten war. Ihre Aufforderung an die Stadt, den Verkehr verstärkt zu kontrollieren, führte zu nichts. Jedenfalls zu nichts Gutem. Im Gegenteil, sie führte zu etwas, das Juristen gelehrt „reformatio in peius“ nennen oder auch auf deutsch „Verböserung“. Die Verkehrsbehörde hatte nämlich den Einfall, dass sie den Durchgangsverkehr jedenfalls dann nicht kontrollieren müsse, wenn er erlaubt würde – und beseitigte kurzerhand das Durchfahrt-Verboten-Schild.
Sehr zum Ärger der Anwohner, die nun klagten. Sie wollten einerseits wieder die Beschränkung des Durchfahrtsverkehrs, andererseits eine Einbahnstraßenregelung. Das Gericht hielt beides nicht für begründet: Denn eine Verkehrserhebung zeigte, dass nach Freigabe für den Durchgangsverkehr der Verkehr nicht wesentlich gewachsen sei. Die Einbahnstraßenregelung sei kontraproduktiv, denn dann würden die Kraftfahrzeuge nur noch schneller fahren, als die eigentlich vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit. Beide Regelungen seien weder geboten, noch zulässig, da in Deutschland sogar das Aufstellen von Verkehrsschildern strengen Regeln unterliegt: Zulässig sind Verkehrsregelungen nach § 45 StVO grundsätzlich nur, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht und die Regelungen zu mehr Sicherheit führen.
Die beiden Argumente gegen die Sperrung des Durchgangsverkehrs und die Einführung einer Einbahnstraßenregelung lassen sich unter lebensnaher Betrachtung durchaus hören. Denn Schilder alleine bewirken nichts: Weder hilft eine Anliegerregelung, die nicht überwacht wird, gegen den Durchgangsverkehr, noch würde die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, wenn die Kraftfahrer in der engen Gasse keine Sorge hätten, mit entgegenkommenden Kfz zu kollidieren. Aber irgendwas fehlt uns dann doch etwas in der Entscheidung. Vielleicht sind wir ja auch nur altmodisch: Aber gibt es eigentlich noch eine Rolle für staatliche Sanktionen bei der Überwachung des Verkehrs oder soll die Bereitschaft, Regeln einzuhalten, wirklich nur auf Einsicht basieren, aber nicht mehr auf Kontrolle? (Olaf Dilling)
Neues zur Abmahnung
Auf der Rangliste der beliebtestens Berufe taucht der Abmahnanwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für diejenigen Berufskollegen, die Geld von Kleingewerbetreibenden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hundehaufen auf dem Spielplatz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmahnungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dass angeblich missbräuchliche Abmahnungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:
Reine Abmahnanwälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz untergeordnetem Umfang aktiven Wettbewerbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energievertrieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchenübrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.
Die Kostenerstattungspflicht für Abmahnungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Datenschutzverstöße kleinerer Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahnbarkeit von gesetzlichen Informationspflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahnbaren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschädigte Konkurrent also künftig selbst die Rechtsverfolgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechtsverteidigung bekommen. Das ist im Energievertrieb, wo regelmäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grundstürzend, aber dürfte die Sorgfaltsschwelle bei vielen anderen Abmahnungen erhöhen.
Neuerungen gibt es für urheberrechtliche und Verbandsabmahnungen, die im Energievertrieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. „qualifizierte Einrichtungen“ aufgewertet.
Neuerungen gibt es auch bei der Vertragsstrafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beeinträchtigen dürfte.
Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichtsstand als Gerichtsstand des Verletzungsortes, also bei Verletzungen im Internet oder bundesweit empfänglichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbewerbssachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landgerichte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbewerbssachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energiemarkt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechtszerplitterung führen (Miriam Vollmer).