Gehweg­parken – Dritter Akt

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig hat nun auch über das Gehweg­parken in Bremen entscheiden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwal­tungs­ge­richt und dem Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Aller­dings war die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts am weitrei­chendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.

In drei wesent­lichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überra­schend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und „geduldete“ Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrs­schilder oder ‑markie­rungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern einge­griffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massen­haften Rechts­ver­stößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßen­ver­kehrs­be­hörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wieder­her­stellung eines recht­mä­ßigen Zustands und der Funkti­ons­fä­higkeit der Gehwege zu ergreifen.

Trotz dieser Gemein­sam­keiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwal­tungs­ge­richt noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausge­tragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermes­sens­re­duktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priori­sierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung  die sogenannte Dritt­wirkung des Gehweg­park­verbots einge­schränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern heraus­ge­hoben betroffen (also mehr als die Allge­meinheit). Das BVerwG will diese Dritt­wirkung sogar auf die Straßen­seite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.

Richtig überzeugend ist das aus Fußgän­ger­sicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Halte­stelle des ÖPNV, zur Carsha­ring­station oder ansonsten zu Einrich­tungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Super­markt, laufen können, ohne dass die Funkti­ons­fä­higkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beein­trächtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechts­streits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt geplant ist. (Olaf Dilling)

2024-06-07T15:31:55+02:007. Juni 2024|Verkehr|

Der legali­sierte Durchgangsverkehr

Vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Neustadt an der beschau­lichen Weinstraße hatten wir schon mal einen Fall. Vielleicht erinnern Sie sich noch: Es ging um eine verkehrs­recht­liche Entscheidung über die Planung einer engen, verwin­kelten Altstadt­straße. Dort sollten die Kraft­fahr­zeuge über den Bürger­steig fahren, um an einander vorbei­zu­kommen. So ging das natürlich nicht.

Laut einer Presse­mit­teilung des VG Neustadt hat das Gericht nun in einem ähnlichen Fall entschieden. Diesmal war der Zankapfel eine Straße, die an der engsten Stelle nur 3 m breit ist, also noch geringer als die in der Recht­spre­chung anerkannte Mindest­breite von 3,05 m – nicht zuletzt für das sichere Passieren von Rettungsfahrzeugen. 

Zwei Anwohner hatten sich angesichts dieser Enge verständ­li­cher­weise über den Durch­gangs­verkehr geärgert, der wegen eines Verbots­schildes mit Anlie­ger­vor­behalt in dieser Straße eigentlich verboten war. Ihre Auffor­derung an die Stadt, den Verkehr verstärkt zu kontrol­lieren, führte zu nichts. Jeden­falls zu nichts Gutem. Im Gegenteil, sie führte zu etwas, das Juristen gelehrt „refor­matio in peius“ nennen oder auch auf deutsch „Verbö­serung“. Die Verkehrs­be­hörde hatte nämlich den Einfall, dass sie den Durch­gangs­verkehr jeden­falls dann nicht kontrol­lieren müsse, wenn er erlaubt würde – und besei­tigte kurzerhand das Durchfahrt-Verboten-Schild. 

Sehr zum Ärger der Anwohner, die nun klagten. Sie wollten einer­seits wieder die Beschränkung des Durch­fahrts­ver­kehrs, anderer­seits eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung. Das Gericht hielt beides nicht für begründet: Denn eine Verkehrs­er­hebung zeigte, dass nach Freigabe für den Durch­gangs­verkehr der Verkehr nicht wesentlich gewachsen sei. Die Einbahn­stra­ßen­re­gelung sei kontra­pro­duktiv, denn dann würden die Kraft­fahr­zeuge nur noch schneller fahren, als die eigentlich vorge­schriebene Schritt­ge­schwin­digkeit. Beide Regelungen seien weder geboten, noch zulässig, da in Deutschland sogar das Aufstellen von Verkehrs­schildern strengen Regeln unter­liegt: Zulässig sind Verkehrs­re­ge­lungen nach § 45 StVO grund­sätzlich nur, wenn aufgrund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht und die Regelungen zu mehr Sicherheit führen.

Die beiden Argumente gegen die Sperrung des Durch­gangs­ver­kehrs und die Einführung einer Einbahn­stra­ßen­re­gelung lassen sich unter lebens­naher Betrachtung durchaus hören. Denn Schilder alleine bewirken nichts: Weder hilft eine Anlie­ger­re­gelung, die nicht überwacht wird, gegen den Durch­gangs­verkehr, noch würde die vorge­schriebene Schritt­ge­schwin­digkeit einge­halten, wenn die Kraft­fahrer in der engen Gasse keine Sorge hätten, mit entge­gen­kom­menden Kfz zu kolli­dieren. Aber irgendwas fehlt uns dann doch etwas in der Entscheidung. Vielleicht sind wir ja auch nur altmo­disch: Aber gibt es eigentlich noch eine Rolle für staat­liche Sanktionen bei der Überwa­chung des Verkehrs oder soll die Bereit­schaft, Regeln einzu­halten, wirklich nur auf Einsicht basieren, aber nicht mehr auf Kontrolle? (Olaf Dilling)

 

2020-09-14T19:08:38+02:0014. September 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|