Gehwegparken – Dritter Akt
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch über das Gehwegparken in Bremen entscheiden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Allerdings war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am weitreichendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.
In drei wesentlichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überraschend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und „geduldete“ Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrsschilder oder ‑markierungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern eingegriffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massenhaften Rechtsverstößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßenverkehrsbehörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und der Funktionsfähigkeit der Gehwege zu ergreifen.
Trotz dieser Gemeinsamkeiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwaltungsgericht noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausgetragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermessensreduktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priorisierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung die sogenannte Drittwirkung des Gehwegparkverbots eingeschränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern herausgehoben betroffen (also mehr als die Allgemeinheit). Das BVerwG will diese Drittwirkung sogar auf die Straßenseite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.
Richtig überzeugend ist das aus Fußgängersicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, zur Carsharingstation oder ansonsten zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Supermarkt, laufen können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beeinträchtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechtsstreits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geplant ist. (Olaf Dilling)