Gehwegparken – Dritter Akt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch über das Gehwegparken in Bremen entschieden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Allerdings war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am weitreichendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.

In drei wesentlichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überraschend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und “geduldete” Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrsschilder oder -markierungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern eingegriffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massenhaften Rechtsverstößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßenverkehrsbehörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und der Funktionsfähigkeit der Gehwege zu ergreifen.

Trotz dieser Gemeinsamkeiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwaltungsgericht noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausgetragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermessensreduktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priorisierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung  die sogenannte Drittwirkung des Gehwegparkverbots eingeschränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern herausgehoben betroffen (also mehr als die Allgemeinheit). Das BVerwG will diese Drittwirkung sogar auf die Straßenseite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.

Richtig überzeugend ist das aus Fußgängersicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, zur Carsharingstation oder ansonsten zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Supermarkt, laufen können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beeinträchtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechtsstreits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geplant ist. (Olaf Dilling)

2025-06-30T13:25:13+02:007. Juni 2024|Verkehr|

Der legalisierte Durchgangsverkehr

Vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der beschaulichen Weinstraße hatten wir schon mal einen Fall. Vielleicht erinnern Sie sich noch: Es ging um eine verkehrsrechtliche Entscheidung über die Planung einer engen, verwinkelten Altstadtstraße. Dort sollten die Kraftfahrzeuge über den Bürgersteig fahren, um an einander vorbeizukommen. So ging das natürlich nicht.

Laut einer Pressemitteilung des VG Neustadt hat das Gericht nun in einem ähnlichen Fall entschieden. Diesmal war der Zankapfel eine Straße, die an der engsten Stelle nur 3 m breit ist, also noch geringer als die in der Rechtsprechung anerkannte Mindestbreite von 3,05 m – nicht zuletzt für das sichere Passieren von Rettungsfahrzeugen. 

Zwei Anwohner hatten sich angesichts dieser Enge verständlicherweise über den Durchgangsverkehr geärgert, der wegen eines Verbotsschildes mit Anliegervorbehalt in dieser Straße eigentlich verboten war. Ihre Aufforderung an die Stadt, den Verkehr verstärkt zu kontrollieren, führte zu nichts. Jedenfalls zu nichts Gutem. Im Gegenteil, sie führte zu etwas, das Juristen gelehrt “reformatio in peius” nennen oder auch auf deutsch “Verböserung”. Die Verkehrsbehörde hatte nämlich den Einfall, dass sie den Durchgangsverkehr jedenfalls dann nicht kontrollieren müsse, wenn er erlaubt würde – und beseitigte kurzerhand das Durchfahrt-Verboten-Schild.

Sehr zum Ärger der Anwohner, die nun klagten. Sie wollten einerseits wieder die Beschränkung des Durchfahrtsverkehrs, andererseits eine Einbahnstraßenregelung. Das Gericht hielt beides nicht für begründet: Denn eine Verkehrserhebung zeigte, dass nach Freigabe für den Durchgangsverkehr der Verkehr nicht wesentlich gewachsen sei. Die Einbahnstraßenregelung sei kontraproduktiv, denn dann würden die Kraftfahrzeuge nur noch schneller fahren, als die eigentlich vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit. Beide Regelungen seien weder geboten, noch zulässig, da in Deutschland sogar das Aufstellen von Verkehrsschildern strengen Regeln unterliegt: Zulässig sind Verkehrsregelungen nach § 45 StVO grundsätzlich nur, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht und die Regelungen zu mehr Sicherheit führen.

Die beiden Argumente gegen die Sperrung des Durchgangsverkehrs und die Einführung einer Einbahnstraßenregelung lassen sich unter lebensnaher Betrachtung durchaus hören. Denn Schilder alleine bewirken nichts: Weder hilft eine Anliegerregelung, die nicht überwacht wird, gegen den Durchgangsverkehr, noch würde die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, wenn die Kraftfahrer in der engen Gasse keine Sorge hätten, mit entgegenkommenden Kfz zu kollidieren. Aber irgendwas fehlt uns dann doch etwas in der Entscheidung. Vielleicht sind wir ja auch nur altmodisch: Aber gibt es eigentlich noch eine Rolle für staatliche Sanktionen bei der Überwachung des Verkehrs oder soll die Bereitschaft, Regeln einzuhalten, wirklich nur auf Einsicht basieren, aber nicht mehr auf Kontrolle? (Olaf Dilling)

 

2020-09-14T19:08:38+02:0014. September 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|