Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der belieb­testens Berufe taucht der Abmahn­anwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für dieje­nigen Berufs­kol­legen, die Geld von Klein­ge­wer­be­trei­benden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hunde­haufen auf dem Spiel­platz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmah­nungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verab­schiedet, dass angeblich missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahn­an­wälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz unter­ge­ord­netem Umfang aktiven Wettbe­werbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energie­ver­trieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchen­übrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kosten­er­stat­tungs­pflicht für Abmah­nungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Daten­schutz­ver­stöße kleinerer Unter­nehmen mit weniger als 250 Mitar­beitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahn­barkeit von gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahn­baren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschä­digte Konkurrent also künftig selbst die Rechts­ver­folgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechts­ver­tei­digung bekommen. Das ist im Energie­ver­trieb, wo regel­mäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grund­stürzend, aber dürfte die Sorgfalts­schwelle bei vielen anderen Abmah­nungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheber­recht­liche und Verbands­ab­mah­nungen, die im Energie­ver­trieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. „quali­fi­zierte Einrich­tungen“ aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertrags­strafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beein­träch­tigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichts­stand als Gerichts­stand des Verlet­zungs­ortes, also bei Verlet­zungen im Internet oder bundesweit empfäng­lichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbe­werbs­sachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landge­richte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbe­werbs­sachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energie­markt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechts­zerp­lit­terung führen (Miriam Vollmer).

 

 

2020-09-11T18:26:16+02:0011. September 2020|Vertrieb|

Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium (BMJV) will missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehren­wertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispiels­weise Inhaber von Online-Shops wegen gering­fü­giger Fehler im Impressum oder einzelner Vertrags­klauseln abgemahnt worden sind von Unter­nehmen, die angeblich Wettbe­werber sein wollten, von denen das abgemahnte Unter­nehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmah­nungen nicht selten Anwalts­kanz­leien, die aus Abmah­nungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbe­werbs­be­din­gungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwie­riger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbe­werbs­ver­hältnis keine besonders hohen Anfor­de­rungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbe­werber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheb­lichem Maße ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmah­nende Unter­nehmen tatsächlich kein echter Wettbe­werber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedin­gungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienst­leis­tungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berech­tigte Inter­essen schlag­kräftig vertreten. Außerdem – so das Minis­terium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmah­nungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streit­werte bei wettbe­werbs­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzel­fällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebüh­ren­be­rechnung, auf der die ersatz­fä­higen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheb­lichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernst­haften wettbe­werbs­rechts­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwalts­kosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwalts­kanzlei auf Basis des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbe­werb­lichen Strei­tig­keiten sind regel­mäßig Honorar­ver­ein­ba­rungen. Sinken die Streit­werte, hat der wettbe­werbs­rechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatz­fä­higen) Wettbe­werbs­schaden, sondern auch noch erheb­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Minis­te­riums, den fliegenden Gerichts­stand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unter­nehmen hat weniger anwalt­liche Reise­kosten, wenn der eigene Anwalt am heimi­schen Landge­richt auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess statt­findet, ist heute eigentlich gleich­gültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichts­standes auf dem Gerichts­stand des abgemahnten Unter­nehmens mit den Festle­gungen des Europa­rechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grund­problem bleibt: Das Wettbe­werbs­recht legt die Einhaltung wichtiger Spiel­regeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbe­werber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmah­nungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berech­tigte Verfolgung von Wettbe­werbs­in­ter­essen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer ausein­an­der­zu­halten. Gleich­zeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbe­werbs­rechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finan­ziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erheb­liche eigene Kosten auslöst. 

Der allseits missbil­ligte Missbrauch von Abmah­nungen ist mögli­cher­weise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwa­chung des Wettbe­werbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Koali­ti­ons­par­teien planen Änderungen bei Abmahnungen

Abmah­nungen haben einen grauen­haften Ruf. Viele Verbraucher, aber auch viele Gewer­be­trei­bende, denken bei Abmah­nungen automa­tisch an Schreiben, mit denen skrupellose Abmahn­an­wälte versuchen, aus kleinsten Formfehlern, vor allem auf Homepages, Geld zu machen.

Dabei wird oft übersehen, dass Abmah­nungen oft der einzige Weg sind, um Wettbe­werbs­ver­zer­rungen durch Konkur­renten zu unter­binden. Insofern bekenne ich gern: Auch ich bin Abmahn­an­wältin und fechte gar nicht so selten vor Gericht für Unter­las­sungs­er­klä­rungen, gerade im Wettbe­werbs­ver­hältnis im Strom- und Gasvertrieb.

Behauptet etwa ein Unter­nehmen auf seiner Homepage, es sei Weltmarkt­führer, der Konkurrent jedoch befinde sich in so bedrängter Lage, dass er den Support demnächst einstellen müsse, so liegt auf der Hand, dass sich das verleumdete Unter­nehmen das nicht bieten lassen kann. Oder wenn bei Preis­ver­gleichen Äpfel und Birnen verglichen werden. Auch bei Fehlern im Impressum sind Abmah­nungen nicht immer nur eine fiese Masche zum Geldver­dienen. Schließlich kann ein Unter­nehmen erheb­lichen Gewinn daraus ziehen, wenn seine Angaben im Internet nicht ausreichen, um es frist­gemäß zu verklagen. Gerade zwischen Wettbe­werbern haben Abmah­nungen deswegen durchaus ihren Sinn.

Der Versuch, zwischen sinnvollen und sinnlosen Abmah­nungen zu unter­scheiden, ist natur­gemäß schwierig. Schließlich sind Abmah­nungen nicht mit einer Gewis­sens­prüfung verbunden. Der Gesetz­geber möchte aktuelldeswegen zur Bekämpfung missbräuch­licher Abmah­nungen bei der Motivation ansetzen. Die mit Abmah­nungen verbun­denen Anwalts­ge­bühren sollen gedeckelt werden. Damit würde der finan­zielle Anreiz, nur wegen der damit verbun­denen Gebühren abzumahnen, schwinden.

Aller­dings: dies würde auch im Falle der „echten“ durch Verstöße im Wettbe­werbs­ver­hältnis motivierten Abmahnung greifen. Die Rechts­ver­folgung würde dann nicht dem Schädiger, sondern dem Geschä­digten zur Last fallen. Einem Großun­ter­nehmen macht das wahrscheinlich wenig aus. Aber ist das gerecht? Und Wettbe­werbs­ver­stöße kommen nicht nur zwischen Großun­ter­nehmen vor. Im Kampf David gegen Goliath, müsste fortan David sehen, wie er die Anwalts­ge­bühren zusam­men­kratzt. Und seien wir ehrlich: Eine Abmahnung kostet meistens so zwischen 1.300 EUR und 1.500 EUR. Ein kleiner Onlineshop bekommt für weniger Geld eine vernünftige kurze Prüfung seiner Homepage.

Weiter wird daran gedacht, bei Abmah­nungen den fliegenden Gerichts­stand abzuschaffen. Hinter­grund ist, dass bei Verstößen auf Homepages überall ein Gerichts­ver­fahren anhängig gemacht werden kann, wenn jemand auf die Abmahnung hin keine Unter­las­sungs­er­klärung abgibt. Wer abmahnt, kann sich also das Landge­richt aussuchen. Für den Abgemahnten ist das oft eine Zwick­mühle. Dort, wo er vor Gericht gezogen wird, hat er keinen Anwalt. Entweder er schickt den Anwalt seines Vertrauens an das oft weit entfernte Gericht und trägt in den aller­meisten Fällen die Reise­kosten selbst. Oder er sucht sich einen Anwalt vor Ort, der sein Unter­nehmen nicht kennt. Beides ist nicht optimal. Auf der anderen Seite: Es erscheint auch unbillig, wenn der durch wettbe­werbs­widrige Verhal­tens­weisen Geschä­digte sich zum Landge­richt begeben muss, an dem sein dreister Konkurrent sitzt.

In Bezug auf die seit kurzem geltenden Regelungen zum Daten­schutz soll weiter gesetzlich festge­halten werden, dass unerheb­liche und gering­fügige Verstöße nicht kosten­pflichtig abgemahnt werden dürfen. Aller­dings fragt man sich, wo die Abgrenzung zwischen den erheb­lichen und die nicht erheb­lichen Verstößen eigentlich liegen soll. Der Gesetz­geber pflegt wenig Regelungen einzu­führen, auf die es rein gar nicht ankommt. Hier wäre sicherlich ein Quell umfang­reicher Klärungen durch die Gerichte.

Wir sind also gespannt. Die Koali­ti­ons­par­teien wünschen sich einen Entwurf zum Ende der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause, also am 1. September. Doch wie ein Gesetz aussehen soll, dass nicht in vielen Fällen neuen zu unbil­ligen Rechts­folgen führt, ist aktuell nur schwer vorzu­stellen. In jedem Fall bleibt es dabei: Der beste Schutz vor Abmah­nungen wegen Verstößen auf der Homepage ist es, diese in regel­mä­ßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Werbe­kam­pagnen. Und sei es nur, damit man bei einer frechen Kampagne die Risiken kennt.

 

2018-06-25T10:47:35+02:0025. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|