Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der beliebtestens Berufe taucht der Abmahnanwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für diejenigen Berufskollegen, die Geld von Kleingewerbetreibenden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hundehaufen auf dem Spielplatz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmahnungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dass angeblich missbräuchliche Abmahnungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahnanwälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz untergeordnetem Umfang aktiven Wettbewerbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energievertrieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchenübrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kostenerstattungspflicht für Abmahnungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Datenschutzverstöße kleinerer Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahnbarkeit von gesetzlichen Informationspflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahnbaren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschädigte Konkurrent also künftig selbst die Rechtsverfolgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechtsverteidigung bekommen. Das ist im Energievertrieb, wo regelmäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grundstürzend, aber dürfte die Sorgfaltsschwelle bei vielen anderen Abmahnungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheberrechtliche und Verbandsabmahnungen, die im Energievertrieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. “qualifizierte Einrichtungen” aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertragsstrafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beeinträchtigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichtsstand als Gerichtsstand des Verletzungsortes, also bei Verletzungen im Internet oder bundesweit empfänglichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbewerbssachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landgerichte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbewerbssachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energiemarkt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechtszerplitterung führen (Miriam Vollmer).

 

 

2020-09-11T18:26:16+02:0011. September 2020|Vertrieb|

Kommt das Ende des Abmahnanwalts?

Das Bundesjustizministerium (BMJV) will missbräuchliche Abmahnungen eindämmen. Das ist tatsächlich ein ehrenwertes Anliegen. Jeder kennt ja die Fälle, in denen beispielsweise Inhaber von Online-Shops wegen geringfügiger Fehler im Impressum oder einzelner Vertragsklauseln abgemahnt worden sind von Unternehmen, die angeblich Wettbewerber sein wollten, von denen das abgemahnte Unternehmen tatsächlich aber noch nie gehört hatte. Faktisch stehen hinter solchen Abmahnungen nicht selten Anwaltskanzleien, die aus Abmahnungen ein Geschäft gemacht haben. Ziel ist es allzu oft nicht, die Einhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sondern schlicht Geld zu verdienen.

Dies soll künftig schwieriger werden. Heute ist es so, dass an das Wettbewerbsverhältnis keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. In Zukunft sollen Mitbewerber nur noch dann abmahnen dürfen, wenn sie in erheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Aber ob das wirklich etwas nützt? Faktisch müsste in einer solchen Situation doch der Abgemahnte darlegen, dass das abmahnende Unternehmen tatsächlich kein echter Wettbewerber ist. Das stellen wir uns nicht immer einfach vor. Was wir auch kritisch sehen: Verbände sollen nur noch unter erschwerten Bedingungen abmahnen dürfen. Künftig soll ein Verband wohl 50 Mitglieder vorweisen müssen, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben. Bei kleineren Märkten wird das sicherlich schwierig. Und auch ein kleiner Verband kann sehr berechtigte Interessen schlagkräftig vertreten. Außerdem – so das Ministerium – sollen die Verbände nicht nur deswegen aktiv werden, um Einnahmen zu erzielen. Wie das beweisen?

Auch über das Geld will man Abmahnungen weniger attraktiv machen. Der ansetzbare Streitwert soll sinken. Heute liegen die Streitwerte bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen je nach Anzahl der Verstöße bei 10.000 € – 15.000 € oder mehr, in Einzelfällen bis zu 50.000 € oder gar 70.000 € sind die Grundlage für die Gebührenberechnung, auf der die ersatzfähigen Kosten beruhen. Künftig soll der Streitwert bei unerheblichen Verstößen aber nur noch 1000 € betragen. Bei minimalen Fehlern im Impressum etwa erscheint das sinnvoll. Bei ernsthaften wettbewerbsrechtsrechtlichen Auseinandersetzungen bedeutet das aber, dass der Verletzte am Ende seine Anwaltskosten zum großen Teil selbst zu tragen hat, weil kaum eine Anwaltskanzlei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aktiv wird. Grundlage für solche wettbewerblichen Streitigkeiten sind regelmäßig Honorarvereinbarungen. Sinken die Streitwerte, hat der wettbewerbsrechtlich Verletzte damit schon heute oft nicht nur einen (meist nicht ersatzfähigen) Wettbewerbsschaden, sondern auch noch erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Diese würden künftig weiter steigen.

Auch nicht glücklich ist der Plan des Ministeriums, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Geklagt werden müsste dann dort, wo der Abgemahnte ansässig ist. Aber nützt das wirklich etwas? Das abgemahnte Unternehmen hat weniger anwaltliche Reisekosten, wenn der eigene Anwalt am heimischen Landgericht auftritt. Aber macht das den Kohl wirklich fett? Wo ein Prozess stattfindet, ist heute eigentlich gleichgültig. Dazu ist es zweifelhaft, ob eine Festlegung des Gerichtsstandes auf dem Gerichtsstand des abgemahnten Unternehmens mit den Festlegungen des Europarechts vereinbar ist.

Es mag sein, dass einige Auswüchse durch ein solches neues Gesetz tatsächlich beschnitten würden. Doch das Grundproblem bleibt: Das Wettbewerbsrecht legt die Einhaltung wichtiger Spielregeln im Kampf um den Kunden in die Hand des Marktes, also der Wettbewerber. Unter dieser Prämisse ist es schwierig, Abmahnungen wirksam zu regulieren. Missbrauch und berechtigte Verfolgung von Wettbewerbsinteressen sind anhand neutraler Kriterien nur schwer auseinanderzuhalten. Gleichzeitig kann und darf es nicht sein, dass wichtige Regeln des Wettbewerbsrechts faktisch nicht mehr verfolgt werden, weil sich die Verfolgung auch für wirklich Betroffene finanziell nicht nur nicht lohnt, sondern ganz im Gegenteil erhebliche eigene Kosten auslöst.

Der allseits missbilligte Missbrauch von Abmahnungen ist möglicherweise schlicht die Kehrseite der Sparsamkeit des Staates, der die Überwachung des Wettbewerbs nicht selbst leisten kann und will.

2018-09-12T22:39:46+02:0012. September 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Koalitionsparteien planen Änderungen bei Abmahnungen

Abmahnungen haben einen grauenhaften Ruf. Viele Verbraucher, aber auch viele Gewerbetreibende, denken bei Abmahnungen automatisch an Schreiben, mit denen skrupellose Abmahnanwälte versuchen, aus kleinsten Formfehlern, vor allem auf Homepages, Geld zu machen.

Dabei wird oft übersehen, dass Abmahnungen oft der einzige Weg sind, um Wettbewerbsverzerrungen durch Konkurrenten zu unterbinden. Insofern bekenne ich gern: Auch ich bin Abmahnanwältin und fechte gar nicht so selten vor Gericht für Unterlassungserklärungen, gerade im Wettbewerbsverhältnis im Strom- und Gasvertrieb.

Behauptet etwa ein Unternehmen auf seiner Homepage, es sei Weltmarktführer, der Konkurrent jedoch befinde sich in so bedrängter Lage, dass er den Support demnächst einstellen müsse, so liegt auf der Hand, dass sich das verleumdete Unternehmen das nicht bieten lassen kann. Oder wenn bei Preisvergleichen Äpfel und Birnen verglichen werden. Auch bei Fehlern im Impressum sind Abmahnungen nicht immer nur eine fiese Masche zum Geldverdienen. Schließlich kann ein Unternehmen erheblichen Gewinn daraus ziehen, wenn seine Angaben im Internet nicht ausreichen, um es fristgemäß zu verklagen. Gerade zwischen Wettbewerbern haben Abmahnungen deswegen durchaus ihren Sinn.

Der Versuch, zwischen sinnvollen und sinnlosen Abmahnungen zu unterscheiden, ist naturgemäß schwierig. Schließlich sind Abmahnungen nicht mit einer Gewissensprüfung verbunden. Der Gesetzgeber möchte aktuelldeswegen zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen bei der Motivation ansetzen. Die mit Abmahnungen verbundenen Anwaltsgebühren sollen gedeckelt werden. Damit würde der finanzielle Anreiz, nur wegen der damit verbundenen Gebühren abzumahnen, schwinden.

Allerdings: dies würde auch im Falle der “echten” durch Verstöße im Wettbewerbsverhältnis motivierten Abmahnung greifen. Die Rechtsverfolgung würde dann nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zur Last fallen. Einem Großunternehmen macht das wahrscheinlich wenig aus. Aber ist das gerecht? Und Wettbewerbsverstöße kommen nicht nur zwischen Großunternehmen vor. Im Kampf David gegen Goliath, müsste fortan David sehen, wie er die Anwaltsgebühren zusammenkratzt. Und seien wir ehrlich: Eine Abmahnung kostet meistens so zwischen 1.300 EUR und 1.500 EUR. Ein kleiner Onlineshop bekommt für weniger Geld eine vernünftige kurze Prüfung seiner Homepage.

Weiter wird daran gedacht, bei Abmahnungen den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Hintergrund ist, dass bei Verstößen auf Homepages überall ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden kann, wenn jemand auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgibt. Wer abmahnt, kann sich also das Landgericht aussuchen. Für den Abgemahnten ist das oft eine Zwickmühle. Dort, wo er vor Gericht gezogen wird, hat er keinen Anwalt. Entweder er schickt den Anwalt seines Vertrauens an das oft weit entfernte Gericht und trägt in den allermeisten Fällen die Reisekosten selbst. Oder er sucht sich einen Anwalt vor Ort, der sein Unternehmen nicht kennt. Beides ist nicht optimal. Auf der anderen Seite: Es erscheint auch unbillig, wenn der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Geschädigte sich zum Landgericht begeben muss, an dem sein dreister Konkurrent sitzt.

In Bezug auf die seit kurzem geltenden Regelungen zum Datenschutz soll weiter gesetzlich festgehalten werden, dass unerhebliche und geringfügige Verstöße nicht kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen. Allerdings fragt man sich, wo die Abgrenzung zwischen den erheblichen und die nicht erheblichen Verstößen eigentlich liegen soll. Der Gesetzgeber pflegt wenig Regelungen einzuführen, auf die es rein gar nicht ankommt. Hier wäre sicherlich ein Quell umfangreicher Klärungen durch die Gerichte.

Wir sind also gespannt. Die Koalitionsparteien wünschen sich einen Entwurf zum Ende der parlamentarischen Sommerpause, also am 1. September. Doch wie ein Gesetz aussehen soll, dass nicht in vielen Fällen neuen zu unbilligen Rechtsfolgen führt, ist aktuell nur schwer vorzustellen. In jedem Fall bleibt es dabei: Der beste Schutz vor Abmahnungen wegen Verstößen auf der Homepage ist es, diese in regelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dasselbe gilt für Werbekampagnen. Und sei es nur, damit man bei einer frechen Kampagne die Risiken kennt.

 

2018-06-25T10:47:35+02:0025. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|