Füttern verboten, Jagen erlaubt…
Von der althergebrachten Materie des Jagdrechts hatten wir es hier schon einmal. Vor ein paar Tagen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen über einen Fall aus diesem eher entlegenen „Revier“ zu entscheiden:
Einem Jäger fortgeschrittenen Alters sollte die Waffenbesitzkarte seitens der Stadt Bremen entzogen werden. Und zwar sofort. Der Grund für diesen Schritt war letztlich, dass der Jäger wiederholt seine Wildtiere gefüttert hatte.
Nun, das klingt zunächst nicht nach einem schweren Fehlverhalten. Aber immerhin gebietet § 32 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG), dass das Füttern der Wildtiere auf Notzeiten beschränkt bleiben muss. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. So ganz von der Hand zu weisen ist das Verbot nicht. Denn ein zu hoher Wildbestand kann zu Verbisschäden führen oder andere negative ökologische Folgen haben. Zudem könnten die Tiere sterben, wenn die Fütterung unterbrochen wird.
Aber reicht der (in diesem Fall: wiederholte) Verstoß, um Jägern nicht den Jagdschein zu verlängern und letztlich auch dessen Waffen zu kassieren? Das OVG verneinte dies in seiner vorläufigen Entscheidung. Denn für dafür müsste der Jäger gegen die „Waidgerechtigkeit“ verstoßen haben. Und dazu zählt die „Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind“.
Das Fütterverbot ist nun nicht in allen Bundesländern gleichermaßen in den Jagdgesetzen geregelt. Daher war das OVG der Auffassung, dass es nicht zu diesem Bestand von Regeln zählt. Zudem hat der Jäger das Füttern nach eigenem Bekunden nicht bei Ausübung der Jagd, etwa zum Anlocken des Wildes, eingesetzt, sondern lediglich um „in einer vollständig ausgeräumten Kulturlandschaft Wildtieren über das Jahr hinweg Äsungen zu ermöglichen“. Dies sei jagdethisch nicht zu beanstanden. Was, solange der Wildbestand insgesamt moderat bleibt, wie wir finden, nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Übrigen steht den Behörden auch das Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Verfügung, um den Jäger weiterhin dazu anzuhalten, die Gesetze einzuhalten (Olaf Dilling).
Schufa-Pool und Wechselkunden
Aktuell wurde bekannt, dass die Auskunftei Schufa an einem Datenpool arbeitet, der nicht nur Informationen enthalten soll, ob ein Kunde stets seine Rechnungen bezahlt hat. Sondern auch, ob und wie oft er seinen Stromliefervertrag gewechselt hat. Energieversorgern könnten so die Kunden identifizieren, die jährlich oder immer ganz kurz nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag wechseln, um immer neue Boni und Wechselprämien einzuheimsen. Es ist anzunehmen, dass die Energieversorger solche Kunden verstärkt ablehnen, weil in der kurzen Erstlaufzeit zu wenig verdient wird. Energieversorger leben natürlich oft davon, dass der Kunde aus Zufriedenheit oder Bequemlichkeit möglichst lange Kunde bleibt.
In der Presse wurden diese Pläne einhellig missbilligt. Offenbar hat auch die Bundesnetzagentur das neue Produkt skeptisch beuteilt, weil es Kunden vom Wechsel abhalten könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Eine ganz klare Gesetzeslage gibt es nicht. Auch die Gerichte haben sich bisher nicht geäußert.
Zivil- wie energierrechtlich ist jedenfalls klar: Es gilt die Vertragsfreiheit. Außerhalb der Grundversorgung nach § 36 EnWG, StromGVV und GasGVV muss ein Energieversorger keine Verträge abschließen. Wenn er einen Kunden nicht will, muss er das Angebot auf Vertragsabschluss nicht annehmen. Zwar schränkt das AGG das Recht eines Energieversorgers teilweise ein, potentielle Kunden einfach abzulehnen, aber dies gilt gem. § 1 AGG nur bei Ungleichbehandlungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder der sexuellen Identität. Wechselneigung ist hier nicht erfasst, deswegen darf abgelehnt werden. Auch das energierechtliche Recht auf Versorgerwechsel schließt dies nicht aus, denn aus dem Verbot von Gebietsmonopolen resultiert kein Kontrahierungszwang des gewählten Versorgers.
Vereinzelt wurde bereits Kartellrecht, aber auch das Datenschutzrecht diskutiert. Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass das Kartellrecht hier greift. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Strom- und Gaslieferanten, so dass eine Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung kaum in Betracht kommen dürfte, wenn einer oder mehrere der potentiellen Lieferanten einen Kunden nicht wollen. Ernster sind wohl die datenschutzrechtlichen Belange zu nehmen. Einzelne Datenschützer sehen allerdings legitime Interessen, die die Datenspeicherung und ‑verwendung rechtfertigen würden. In diesem Punkt bleibt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte positionieren (Miriam Vollmer)
Geld für die Braunkohle: Anhörung im Bundestag vom 7.9.2020
4,35 Mrd. EUR sind eine Menge Geld. Diese Summe soll nach dem Entwurf des Vertrags mit den Braunkohleverstromern und Braunkohletagebaubetreibern an diese fließen, um sie für den vorzeitigen Verlust ihrer Kraftwerke zu entschädigen. Dafür soll nicht geklagt werden (hierzu auch hier und hier). Wie sich aus § 14 des Vertragsentwurfs ergibt, ist das Geld für die Tagebaufolgekosten bestimmt, auch wenn dies „weich“ formuliert und damit wohl keine einklagbare Verpflichtung ist.
Doch muss überhaupt gezahlt werden? Und wieso ist – anders als im Bergrecht eigentlich vorgesehen – nun auf einmal der Steuerzahler dafür verantwortlich, die Bergbaufolgekosten zu bezahlen? Wo kommt eigentlich die Summe her, um die es hier geht? Mit diesen Fragen beschäftigte sich am 7. September 2020 eine Ausschussanhörung im Bundestag (Stellungnahmen hier).
Insgesamt deutet sich an, dass gerade das progressive Lager mit dem Entwurf nicht zufrieden ist. Zum einen sei schon eine vertragliche Regelung unnötig, man könne die Braunkohleverstromung schlicht per Gesetz beenden. Die Sorge, dass die Bundesrepublik dann auf höhere Summen verklagt werden könnte, teilt man hier offenbar nicht. Hintergrund dieser Annahme ist der Umstand, dass die Kosten des Emissionshandels absehbar so schnell wachsen werden, dass die Braunkohleverstromung sich sehr schnell sowieso nicht mehr lohnen würde, so dass den Unternehmen möglicherweise gar kein Schaden entsteht, wenn sie nicht mehr produzieren dürfen. Zudem sind viele Anlagen, um die es geht, schon längst abgeschrieben. Betont wird zudem, dass die konkrete Bezifferung der Summe, die fließen soll, nicht nachvollziehbar sei. Zum anderen zementiere der Vertrag nun einen sehr langsamen Ausstieg bis 2038. Wenn die Bndesrepublik nun doch schneller aussteigen wolle oder müsse – etwa wegen wachsender gemeinschafts- oder völkerrechtlicher Pflichten – sei vielleicht noch mehr Geld fällig. Auf der anderen Seite wird von Befürwortern der Vertragslösung betont, dass die Renaturierung der Tagebauten eine viel Geld erfordernde Aufgabe sei. Allerdings: Eigentlich müsste bergrechtlich für exakt diese Renaturierung eine Menge Geld vorhanden sein.
Was ist von den Argumenten der Sachverständigen nun zu halten? Natürlich steht hinter den rechtlichen Argumenten der Klimaschützer die Hoffnung, doch noch schneller aussteigen zu können als erst in 18 Jahren. Doch so leicht lassen sich die Argumente nicht als reines Zweckdenken vom Tisch wischen. Insbesondere die europarechtliche Seite, die ClientEarth betont, ist ausgesprochen ernst zu nehmen. Wenn die Unternehmen mit ihren Braunkohletagebauten und ‑kraftwerken emissionshandelsbedingt sowieso nicht mehr rentabel gewesen wären oder zumindest nicht in diesem Maße über volle 18 Jahre, steht der Verdacht einer verbotenen Beihilfe im Raum. ClientEarth weist zu recht darauf hin, dass die beiden einzigen auch nur annähernd vergleichbaren Entscheidungen der Kommission über Direktzahlungen an Unternehmen für Kraftwerksstillegungen keine so lange und so weitreichende Wirkung besitzen. Insofern ist es abseits aller anderen Argumente (und dem ungeklärten Problem der Ungleichbehandlung der Steinkohle) alles andere als klar, ob der deutsche Weg aus der Braunkohle rechtlich so zulässig ist (Miriam Vollmer).
Fahrradstadt Berlin: Zerplatzter Pop-up-Traum?
Für alle, die in Berlin viel Fahrrad fahren, war es fast zu schön, um wahr zu sein: Die geschützten Pop-up-Fahrradstreifen, die sich von Kreuzberg ausgehend, überall in der Stadt auf mehrspurigen Straßen breit machen. Angesichts der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs und der Sorgen wegen Ansteckung schien die Initiative wie ein Lichtblick zu Zeiten der Pandemie. Als Gegenpol zu Quarantäne und Lock-Down eröffnete sie nun zumindest neue Möglichkeiten, sich draußen an der frischen Luft zu bewegen und dabei oftmals sogar schneller durch die Stadt zu kommen als mit dem Pkw.
Aber zugleich schien es zumindest verwunderlich, dass die Ausweisung von Fahrradstreifen nun plötzlich quasi über Nacht möglich war. Schließlich war der Bau einer angemessenen Fahrradinfrastruktur bisher entweder gänzlich verweigert worden oder setzte zumindest einen sehr langen Atem angesichts bürokratischer Planungsprozesse voraus. Immerhin gab es Ende Juni diesen Jahres ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das bestätigte, dass eine Ausweisung temporärer Fahrradwege auch ohne straßenrechtliche Teilentwidmung u.a. zum Teil recht umständlicher Verfahrensschritte rechtens sei. Die Bezirksbürgermeisterin von Kreuzberg-Friedrichshain Monika Herrmann und der Amtsleiter Felix Weisbrich ließen sich schon dafür feiern, dass nun endlich deutliche Schritte in Richtung Verkehrswende initiiert wurden, die in weiten Teilen der Republik Nachahmer fanden.
So einfach scheint die Sache dann doch nicht zu sein. Denn das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat nun einem Eilantrag gegen die Ausweisung von acht der temporären Radfahrstreifen stattgegeben. Heißt das nun tatsächlich, so wie die Antragssteller von der AfD behaupten, dass auf Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden dürfen? Hier hat das Gericht den Antragsstellern klar widersprochen: Dass die Radfahrstreifen auf der zuvor durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn liegen, sei rechtlich unbedenklich. Ebenso, dass temporäre Radwege ohne straßenrechtliche Teileinziehung eingerichtet würden.
Allerdings habe die Senatsverwaltung laut dem VG einen kleinen, aber folgenschweren Fehler begangen: Sie hätte die Einrichtung der Radfahrstreifen auf konkreten Gefahrenlagen in den betroffenen Straßenabschnitten begründen müssen.Dies hatte die Senatsverwaltung nicht für nötig gehalten. Stattdessen hat sie allgemein mit dem erhöhten Bedarf wegen Corona argumentiert.
Hierzu ist zweierlei zu sagen:
*Zum Teil kann dieses Erfordernis der Begründung als ein formeller Mangel abgetan werden. Mit anderen Worten die meisten der Radfahrstreifen dürften materiell rechtmäßig sein. Lediglich die Begründung wäre anzupassen.
*Zum Teil könnte es jedoch auch Straßenabschnitte geben, in denen die Einrichtung der Radfahrstreifen materiellrechtlich nicht aufgrund konkreter Gefahrenlagen gerechtfertig ist. Hier besteht dringend Reformbedarf auf Bundesebene.
Denn es ist nicht einzusehen, dass Verkehrsregelungen einer besonderen Gefahrenlage bedürfen, wenn es bereits gefährlich genug ist, sich auf Straßen mit allgemeinem Risiko durch den Verkehr zu bewegen. Diese Regelung ist nicht zeitgemäß, da es darum gehen sollte, Risiken im Verkehr für Leib und Leben allgemein und nicht nur an exponierten Gefahrenstellen zu bekämpfen (Olaf Dilling).
Weiter Streit um die Kühlung in Moorburg
Es ist einer dieser unendlichen Geschichten des Umweltrechts: Die wasserrechtliche Erlaubnis des Kraftwerks Moorburg. Damit wurde dem Betreiber Vattenfall 2010 unter anderem erlaubt, Wasser aus der Süderelbe zu entnehmen, zur Durchlaufkühlung zu benutzen und wieder einzuleiten. Im Jahr 2011 wurde diese Erlaubnis per Änderungsbescheid um die Erlaubnis zum Betrieb einer Kreislaufkühlung ergänzt. Bereits 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht in Hamburg (OVG) einer Klage des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen diese Erlaubnis zum Teil stattgegeben. Demnach sei mit der Durchlaufkühlung gegen das Verschlechterungsverbot im europäischen Wasserrecht verstoßen worden, dagegen seien die ebenfalls erhobenen naturschutzrechtlichen Einwendungen unbeachtlich. Danach durfte das Kraftwerk nur noch mit der Kreislaufkühlung und mit Kühlturm betrieben werden, was zu erheblich höheren Betriebskosten führt.
Der Betreiber hat gegen die Entscheidung des OVG das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das seinerseits zu dem Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen über die Auslegung der Wasserrahmen- und der naturschutzrechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH war, anders als das OVG, der Auffassung, dass gegen Naturschutzrecht verstoßen worden sei. Daraufhin verwies das BVerwG den Fall in seinem Urteil an das OVG zurück, da hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Fragen offen geblieben sei, ob eine Heilung möglich ist. Davon scheint das OVG in seiner jüngsten Entscheidung auszugehen, denn es hält laut Pressemitteilung die wasserrechtliche Erlaubnis zwar weiterhin für rechtswidrig, ist aber davon ausgegangen, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können. Konkret bedeutet das wohl, dass untersucht werden muss, ob die Entnahme von Wasser aus der Elbe dazu führt, dass geschützte Wanderfische, nämlich Fluss- und Meerneunaugen, mit dem Kühlwasser eingesaugt und getötet werden können.
Dem Kraftwerksbetreiber bleibt zum einen die Option, noch einmal in Revision zu gehen, die vom OVG bereits zugelassen wurde. Zum Anderen hat er bereits angekündigt, die gerügten Fehler im Erlaubnisergänzungsverfahren zu heilen, um eine rechtssichere Erlaubnis zu erwirken. Bis dahin wird jedoch noch eine Weile der Kühlturm dampfen – es sei denn, der Betreiber Vattenfall macht den erst heute bekanntgegebenen Plan wahr, das Kraftwerk im Rahmen einer Auktion der BNetzA zur Stilllegung von Kapazitäten vom Netz zu nehmen. Dann hätte sich auch der Streit um die Kühlung auf unvorhergesehene Weise erledigt (Olaf Dilling).
EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?
Bis heute gibt es kaum „echte“ Mieterstrommodelle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieterstrom vorgesehenen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kundenanlage sprengen, die durch den Bundesgerichtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaftlicher Betrieb oft kaum möglich ist.
Dass damit viele Projekte nicht realisiert werden können, die der Gesetzgeber an sich will, weil sie Treibhausgasemissionen einsparen und auch die Stromnetze entlasten, ist inzwischen allgemein anerkannt. Dass der Referentenentwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieterstrom enthält, war deswegen zu erwarten.
Immerhin: Der Entwurfsverfasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E‑EEG 2021 einen Mieterstromzuschlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E‑EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Lieferkettenmodell mit einem Vermieter und einem anderen Mieterstromlieferant wird gesetzlich anerkannt.
Zum Kern des Problems rund um Mieterstrom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E‑EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusammenfassung von mehreren Anlagen, die bisher regelmäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetzlichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstellationen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagenbetreiber haben.
Der letztgenannte Punkt allerdings ist ein Problem. In aller Regel entwickeln Unternehmen gewachsene Quartiere, die historisch zusammengehören. Dass beispielsweise sechs Häuserblocks sechs verschiedenen Unternehmen gehören, die dann von sechs verschiedenen Mieterstromlieferanten versorgt werden, ist unwahrscheinlich. Entsprechend bietet der Gesetzgebungsvorschlag keine Perspektive für diejenigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetzgeber wirklich um mehr Mieterstromprojekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzusesetzen und von dem Erfordernis unterschiedlicher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).