Pop-up Radwege bleiben vorläufig
Bereits Anfang Oktober hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Eilverfahren gegen temporäre Radfahrstreifen in Berlin den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des VG hatte zunächst die Pop-up-Radwege als rechtswidrig angesehen. Mit dem Außer-Vollzug-Setzen durch das OVG war allerdings noch nicht über die Beschwerde des Landes Berlin entschieden. Dies ist nun geschehen: Das OVG hat in einem Eilbeschluss nun die Entscheidung des VG Berlin aufgehoben. Auch dies ist – da im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden – eine vorläufige Entscheidung.
Aber da das OVG dabei zugleich eine Prognose über die (mangelnde) Begründetheit der Klage gegen die Radwege abgegeben hat, ist die Sache eigentlich relativ klar: Die Radwege werden vermutlich auch im Hauptsacheverfahren nicht verboten. Letztlich ist, wie wir bereits zum Beschluss des OVG vom Oktober letzten Jahres erläutert hatten, der Unterschied in der Beurteilung nicht in Rechtsfragen begründet. Sondern die Berliner Verwaltung hatte zwischenzeitlich ihren Tatsachenvortrag nachgebessert: Erstinstanzlich war vom VG noch moniert worden war, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung der Radfahrstreifen nicht ausreichend dargelegt worden waren. Bei der Beschwerde vor dem OVG war dann aber von Seiten der Senatsverwaltung die Gefahrenprognose durch Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.ä. belegt worden.
Dabei hat das OVG ebenso wie das VG auf das technische Regelwerk für die Planung und den Bau von Radwegen abgestellt. Diese verlangen für die Anlage von Radwegen eine Gefahrenlage, die sich anhand der jeweils ermittelten Verkehrsstärken im Verhältnis zu den gefahrenen Geschwindigkeiten ermitteln lässt. Dass dabei die Frage ein bisschen zu kurz kommt, ob vielleicht auch aus Kapazitätsgründen ein Fahrradweg nötig ist, hatten wir schon mal angemerkt. Darauf kam es aber letztlich nicht an.
Der Antragsteller, ein Abgeordneter der AfD-Fraktion des Abgeordnetenhauses, hat nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern durch die neu eingerichteten Radfahrstreifen tatsächlich Staus entstanden seien. Die von ihm belegten längeren Fahrzeiten beeinträchtigten ihn jedenfalls nur minimal (Olaf Dilling).