Pop-up Radwege bleiben vorläufig

Bereits Anfang Oktober hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg im Eilver­fahren gegen temporäre Radfahr­streifen in Berlin den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Berlin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss des VG hatte zunächst die Pop-up-Radwege als rechts­widrig angesehen. Mit dem Außer-Vollzug-Setzen durch das OVG war aller­dings noch nicht über die Beschwerde des Landes Berlin entschieden. Dies ist nun geschehen: Das OVG hat in einem Eilbe­schluss nun die Entscheidung des VG Berlin aufge­hoben. Auch dies ist – da im Rahmen eines Eilver­fahrens entschieden – eine vorläufige Entscheidung.

Aber da das OVG dabei zugleich eine Prognose über die (mangelnde) Begrün­detheit der Klage gegen die Radwege abgegeben hat, ist die Sache eigentlich relativ klar: Die Radwege werden vermutlich auch im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht verboten. Letztlich ist, wie wir bereits zum Beschluss des OVG vom Oktober letzten Jahres erläutert hatten, der Unter­schied in der Beurteilung nicht in Rechts­fragen begründet. Sondern die Berliner Verwaltung hatte zwischen­zeitlich ihren Tatsa­chen­vortrag nachge­bessert: Erstin­stanzlich war vom VG noch moniert worden war, dass die Voraus­set­zungen für die Einrichtung der Radfahr­streifen nicht ausrei­chend dargelegt worden waren. Bei der Beschwerde vor dem OVG war dann aber von Seiten der Senats­ver­waltung die Gefah­ren­pro­gnose durch Verkehrs­zäh­lungen, Unfall­sta­tis­tiken u.ä. belegt worden.

Dabei hat das OVG ebenso wie das VG auf das technische Regelwerk für die Planung und den Bau von Radwegen abgestellt. Diese verlangen für die Anlage von Radwegen eine Gefah­renlage, die sich anhand der jeweils ermit­telten Verkehrs­stärken im Verhältnis zu den gefah­renen Geschwin­dig­keiten ermitteln lässt. Dass dabei die Frage ein bisschen zu kurz kommt, ob vielleicht auch aus Kapazi­täts­gründen ein Fahrradweg nötig ist, hatten wir schon mal angemerkt. Darauf kam es aber letztlich nicht an.

Der Antrag­steller, ein Abgeord­neter der AfD-Fraktion des Abgeord­ne­ten­hauses, hat nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht ausrei­chend vorge­tragen, inwiefern durch die neu einge­rich­teten Radfahr­streifen tatsächlich Staus entstanden seien. Die von ihm belegten längeren Fahrzeiten beein­träch­tigten ihn jeden­falls nur minimal (Olaf Dilling).

2021-01-06T23:52:37+01:006. Januar 2021|Verkehr|

Fahrrad­stadt Berlin: Zerplatzter Pop-up-Traum?

Für alle, die in Berlin viel Fahrrad fahren, war es fast zu schön, um wahr zu sein: Die geschützten Pop-up-Fahrrad­streifen, die sich von Kreuzberg ausgehend, überall in der Stadt auf mehrspu­rigen Straßen breit machen. Angesichts der Einschrän­kungen des öffent­lichen Verkehrs und der Sorgen wegen Anste­ckung schien die Initiative wie ein Licht­blick zu Zeiten der Pandemie. Als Gegenpol zu Quarantäne und Lock-Down eröffnete sie nun zumindest neue Möglich­keiten, sich draußen an der frischen Luft zu bewegen und dabei oftmals sogar schneller durch die Stadt zu kommen als mit dem Pkw.

Aber zugleich schien es zumindest verwun­derlich, dass die Ausweisung von Fahrrad­streifen nun plötzlich quasi über Nacht möglich war. Schließlich war der Bau einer angemes­senen Fahrrad­in­fra­struktur bisher entweder gänzlich verweigert worden oder setzte zumindest einen sehr langen Atem angesichts bürokra­ti­scher Planungs­pro­zesse voraus. Immerhin gab es Ende Juni diesen Jahres ein Gutachten des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages, das bestä­tigte, dass eine Ausweisung tempo­rärer Fahrradwege auch ohne straßen­recht­liche Teilent­widmung u.a. zum Teil recht umständ­licher Verfah­rens­schritte rechtens sei. Die Bezirks­bür­ger­meis­terin von Kreuzberg-Fried­richshain Monika Herrmann und der Amtsleiter Felix Weisbrich ließen sich schon dafür feiern, dass nun endlich deutliche Schritte in Richtung Verkehrs­wende initiiert wurden, die in weiten Teilen der Republik Nachahmer fanden.

So einfach scheint die Sache dann doch nicht zu sein. Denn das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hat nun einem Eilantrag gegen die Ausweisung von acht der tempo­rären Radfahr­streifen statt­ge­geben. Heißt das nun tatsächlich, so wie die Antrags­steller von der AfD behaupten, dass auf Radwege innerhalb geschlos­sener Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden dürfen? Hier hat das Gericht den Antrags­stellern klar wider­sprochen: Dass die Radfahr­streifen auf der zuvor durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn liegen, sei rechtlich unbedenklich. Ebenso, dass temporäre Radwege ohne straßen­recht­liche Teilein­ziehung einge­richtet würden.

Aller­dings habe die Senats­ver­waltung laut dem VG einen kleinen, aber folgen­schweren Fehler begangen: Sie hätte die Einrichtung der Radfahr­streifen auf konkreten Gefah­ren­lagen in den betrof­fenen Straßen­ab­schnitten begründen müssen.Dies hatte die Senats­ver­waltung nicht für nötig gehalten. Statt­dessen hat sie allgemein mit dem erhöhten Bedarf wegen Corona argumentiert.

Hierzu ist zweierlei zu sagen:

*Zum Teil kann dieses Erfor­dernis der Begründung als ein formeller Mangel abgetan werden. Mit anderen Worten die meisten der Radfahr­streifen dürften materiell recht­mäßig sein. Lediglich die Begründung wäre anzupassen.

*Zum Teil könnte es jedoch auch Straßen­ab­schnitte geben, in denen die Einrichtung der Radfahr­streifen materi­ell­rechtlich nicht aufgrund konkreter Gefah­ren­lagen gerecht­fertig ist. Hier besteht dringend Reform­bedarf auf Bundesebene.

Denn es ist nicht einzu­sehen, dass Verkehrs­re­ge­lungen einer beson­deren Gefah­renlage bedürfen, wenn es bereits gefährlich genug ist, sich auf Straßen mit allge­meinem Risiko durch den Verkehr zu bewegen. Diese Regelung ist nicht zeitgemäß, da es darum gehen sollte, Risiken im Verkehr für Leib und Leben allgemein und nicht nur an exponierten Gefah­ren­stellen zu bekämpfen (Olaf Dilling).

2020-09-07T19:25:35+02:007. September 2020|Allgemein, Verkehr|