Aktuell wurde bekannt, dass die Auskunftei Schufa an einem Datenpool arbeitet, der nicht nur Infor­ma­tionen enthalten soll, ob ein Kunde stets seine Rechnungen bezahlt hat. Sondern auch, ob und wie oft er seinen Strom­lie­fer­vertrag gewechselt hat. Energie­ver­sorgern könnten so die Kunden identi­fi­zieren, die jährlich oder immer ganz kurz nach Ablauf der Mindest­ver­trags­laufzeit den Vertrag wechseln, um immer neue Boni und Wechsel­prämien einzu­heimsen. Es ist anzunehmen, dass die Energie­ver­sorger solche Kunden verstärkt ablehnen, weil in der kurzen Erstlaufzeit zu wenig verdient wird. Energie­ver­sorger leben natürlich oft davon, dass der Kunde aus Zufrie­denheit oder Bequem­lichkeit möglichst lange Kunde bleibt.

In der Presse wurden diese Pläne einhellig missbilligt. Offenbar hat auch die Bundes­netz­agentur das neue Produkt skeptisch beuteilt, weil es Kunden vom Wechsel abhalten könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Eine ganz klare Geset­zeslage gibt es nicht. Auch die Gerichte haben sich bisher nicht geäußert.

Zivil- wie energier­rechtlich ist jeden­falls klar: Es gilt die Vertrags­freiheit. Außerhalb der Grund­ver­sorgung nach § 36 EnWG, StromGVV und GasGVV muss ein Energie­ver­sorger keine Verträge abschließen. Wenn er einen Kunden nicht will, muss er das Angebot auf Vertrags­ab­schluss nicht annehmen. Zwar schränkt das AGG das Recht eines Energie­ver­sorgers teilweise ein, poten­tielle Kunden einfach abzulehnen, aber dies gilt gem. § 1 AGG nur bei Ungleich­be­hand­lungen wegen Rasse, ethni­scher Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltan­schauung, Behin­derung, Alter oder der sexuellen Identität. Wechsel­neigung ist hier nicht erfasst, deswegen darf abgelehnt werden. Auch das energie­recht­liche Recht auf Versor­ger­wechsel schließt dies nicht aus, denn aus dem Verbot von Gebiets­mo­no­polen resul­tiert kein Kontra­hie­rungs­zwang des gewählten Versorgers.

Vereinzelt wurde bereits Kartell­recht, aber auch das Daten­schutz­recht disku­tiert. Aller­dings ist es schwer vorstellbar, dass das Kartell­recht hier greift. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Strom- und Gaslie­fe­ranten, so dass eine Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung kaum in Betracht kommen dürfte, wenn einer oder mehrere der poten­ti­ellen Liefe­ranten einen Kunden nicht wollen. Ernster sind wohl die daten­schutz­recht­lichen Belange zu nehmen. Einzelne Daten­schützer sehen aller­dings legitime Inter­essen, die die Daten­spei­cherung und ‑verwendung recht­fer­tigen würden. In diesem Punkt bleibt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte positio­nieren (Miriam Vollmer)