Verkehrsexperimente im Herzen der Hauptstadt
Gestern führten uns die Schritte in unserer Mittagspause an einen Ort, den wir bisher eher selten aufgesucht hatten. Nämlich die Friedrichstraße rund um die „Stadtmitte“ oder, genauer gesagt, den gleichnamigen U‑Bahnhof. Grund dafür war Neugierde über ein Experiment, das dort gerade stattfindet und in Berlin für hitzige Kontroversen sorgt: Die Sperrung der Friedrichstraße für den Autoverkehr und die Umwandlung in eine Fahrradstraße und Flaniermeile für vorerst sechs Monate.
Während die Einen frohlocken, dass die Ideen der Verkehrswende nun auch „im Herzen“ der Hauptstadt angekommen sind, gab es auch lautstarke kritische Stimmen. So ließ sich ein Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums auf Twitter zu der Äußerung hinreißen: „Da wo bisher #Verkehr problemlos lief gibts jetzt Chaos!“
Nun, Chaos konnten wir bei unserem Mittagspaziergang nicht ausmachen. Vielmehr eine Mischung aus mediterranem Flair, da etliche Geschäftsleute die Mittagspause nutzten, um draußen in der Spätsommersonne einen Kaffee zu trinken, und einem Radweg holländischen Zuschnitts.
Und auch um diese Mischung gibt es inzwischen eine Auseinandersetzung. Denn das gemächliche und unbesorgte Flanieren steht nach Auffassung von Kritikern in Konkurrenz mit den Fahrradspuren, die nun mittig auf der Straße verlaufen. Bislang war auch von entsprechenden Konflikten wenig zu bemerken. Erstens ist auf der Friedrichstraße ohnehin nicht so viel Radverkehr. Außerdem bleibt durch die Sperrung der Friedrichstraße an beiden Fahrbahnrändern ein Bereich frei, der bisher von den Fußgängern kaum genutzt wird. Durch diese Pufferzonen kommen der Fußgänger dem Fahrradverkehr bislang nur beim Queren buchstäblich „in die Quere“. Andererseits wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn auch diese Zonen stärker genutzt werden könnten. So ließe sich bei einer Verstätigung der Sperrung der Bürgersteig verbreiten, so dass die Fußgänger auch diese Bereiche nutzen. Die Grenze zu den Fahrradspuren ließe sich dabei baulich z.B. durch unterschiedliche Pflasterungen so absetzen, dass auch dann ungewollte Kollisionen nicht zu befürchten sind.
Dass die aktuelle provisorische Lösung noch nicht in jeder Hinsicht ausgereift ist, spricht ohnehin nicht gegen die Sperrung. Denn genau dafür gibt es die sogenannten Maßnahmen zur Erprobung, über die wir im Zusammenhang mit der StVO-Reform schon mehrfach berichtet hatten: Sie sollen es ermöglichen, rechtzeitig Erfahrungen zu machen, bevor Kommunen mit unausgereiften permanente Maßnahmen Schiffbruch erleiden. Bleibt zu hoffen, dass dieses Instrument nun vom Herzen der Republik auch in die Fläche ausstrahlt. Denn es gibt so einige Städte, denen Impulse für eine innovative Verkehrspolitik gut tun würden (Olaf Dilling).
Der rechtliche Maßstab für Corona-Versammlungsverbote: Zu BVerfG, – 1 BvQ 94/20 -
Wann dürfen Behörden pandemiebedingt Versammlungen verbieten? Damit hat sich in einer Eilentscheidung vom 30. August 2020 (1 BvQ 94/20) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt. Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren, das die Anmelder gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg angestrengt hatten, mit der sich die Veranstalter der Großdemo vom 29. August 2020 zwar in Hinblick auf die Demo, nicht aber in Hinblick auf ein geplantes Dauercamp durchgesetzt hatten (dort Ziffer 2.). Mit diesem Dauercamp im Tiergarten wollten die Veranstalter, die sich „Querdenker 711“ nennen, gegen die Maßnahmen protestieren, mit denen Bund und Länder die Ausbreitung der Corona-Pandemie bekämpfen. Die Veranstalter hatten offenbar vor, so lange rund um die Siegessäule zu campen, bis die Bundesregierung ihren Wünschen nachkommt.
Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung
Im Ergebnis blieben die Veranstalter vorm BVerfG erfolglos. Ihr Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil sie den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hatten. Zum einen hatte sich zwischen der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dem Eilantrag beim BVerfG der Sachverhalt maßgeblich geändert, so dass der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO beim OVG die Änderung des Beschlusses hätte beantragen können. Zum anderen hatte der Veranstalter, der auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hatte, die in solchen Fällen faktisch obligatorische Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht erhoben.
In den sozialen Medien wurde die so begründete Unzulässigkeit teilweise als „Unfähigkeit“ der Antragsteller und ihrer Verfahrensbevollmächtigten diskutiert. Angesichts des Umstandes, dass die OVG-Entscheidung erst in der Nacht auf den Samstag, den 29. August 2020, fiel, und das BVerfG schon am Folgetag, am Sonntag, den 30. August 2020, entschied, stellt sich die Frage, wie viele Kollegen hier wirklich die Nerven gehabt hätten, erneut den Weg zum OVG einzuschlagen, zumal das Rechtsmittel des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unserer Erfahrung nach selbst unter spezialisierten Kollegen wenig praktiziert wird, aber von der Galerie kritisiert es sich ja immer leicht.
Obiter dictum: Unbegründetheit des Antrags
Das BVerfG hätte es bei der Zurückweisung als unzulässig belassen können. Es hat aber die Gelegenheit genutzt, obiter dictum auf den Maßstab für Versammlungsverbote nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) in Zeiten der Pandemie einzugehen. Diese Ausführungen stellen eine wertvolle Handreichung für die weitere Handhabung von Versammlungen in den nächsten Wochen und Monaten dar:
Zunächst rückt das BVerfG die staatliche Schutzpflicht gegenüber Leben und Gesundheit (wir kennen sie vor allem aus der Abtreibungsdebatte) anderer Menschen als der Versammlungsteilnehmer ins Scheinwerferlicht. Es geht bei der Frage, ob Versammlungen auch in der aktuellen Lage stattfinden dürfen, nämlich nicht nur um die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer. Es geht auch um die Rechte der an der Versammlung unbeteiligten Menschen, die durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr geschädigt werden. Damit verschiebt das Gericht den Abwägungsmaßstab. Bildlich gesprochen liegt auf der anderen Seite von Justitias Waage ein deutlich schwereres Gewicht als VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg in ihren Entscheidungen zum großen Demozug vom 29. Auguts 2020 zuvor angenommen hatten.
Sodann geht das BVerfG auf die Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Dauercamps ein. Verbote als schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit sind nämlich nur dann zulässig, wenn kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel in Frage kommt, und die Maßnahme zudem angemessen ist. Hier zählt das BVerfG mehrere Maßnahmen auf, die es für milder hält als Verbote: Die Versammlungsbehörde kann z. B. die Teilnehmerzahl beschränken, Mindestabstände verfügen, eine Maskenpflicht auferlegen. Die Maskenpflicht kann – anders als das OVG meinte – sogar dann verhängt werden, wenn ansonsten im Freien landesgesetzlich keine Maskenpflicht besteht.
Im vorliegenden Fall war die Versammlungsbehörde aber nicht verpflichtet, es bei solchen milderen Auflagen zu belassen, weil das BVerfG in diesem ganz speziellen Fall nicht von deren Geeignetheit ausgeht. Das BVerfG glaubte den Veranstaltern nämlich nicht, dass deren Hygienekonzept funktioniert und eingehalten wird, nachdem sich bei nun ja schon zwei von ihnen veranstalteten Demonstrationen die Teilnehmer nicht an die vorher vorgelegten Hygienkonzepte hielten. Das ist nicht sonderlich überraschend, denn die Teilnehmer waren ja gerade nach Berlin gekommen, weil sie solche Schutzmaßnahmen für überflüssig und übergriffig halten. Aber angesichts dessen darf die Versammlungsbehörde für weitere Veranstaltungen ihre Schlüsse ziehen. Damit schließt das BVerfG an eine andere Entscheidung vom 11. Juni 2020 (1 BvQ 66/20) an, in der es ebenfalls bezüglich eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie die Vorerfahrungen mit dem Veranstalter thematisiert hatte.
Wann sind Versammlungen zulässig?
Im letzten Abschnitt geht das BVerfG deutlich darauf ein, wann Versammlungen derzeit als zulässig anzusehen sind: Wenn der Veranstalter ein Hygienekonzept vorlegt, das nachvollziehbar Schutz vor Ansteckungsgefahren bietet. Dieses Konzept muss zum einen abstrakt medizinisch nach dem aktuellen Wissensstand überzeugen. Die Behörde muss sich aber zum anderen auch bei der konkreten Gefahrenprognose nicht für dumm verkaufen lassen: Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass der Veranstalter dieses Konzept nicht durchsetzt, stehen seine Chancen vor Gericht schlecht (Miriam Vollmer).
Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern
Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Familienmitglieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Rattenschwanz an weiteren Entscheidungen dran: Beispielsweise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tagesmüttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden.
Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Brandenburger Speckgürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechtssprechung zumindest einen Anspruch auf Weiterbetreuung an.
Aber auch in anderen Bundesländern gibt es manchmal Möglichkeiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreuungseinrichtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Niedersachsen das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg per Eilbeschluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine heilpädagogische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entscheidenden Fall erheblich entwicklungsverzögerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergebnisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausgeprägte soziale Ängste, die eine Kontinuität in der Betreuung erforderlich machen.
Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integrationsplätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpädagogische Leistungen ist im Sozialhilferecht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungsbefugt ist (Olaf Dilling).
IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19
Das Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa sind ausgenommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäftsgeheimnisgesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).
Anlass für die Entscheidung war eine Sperrerklärung. Solche Erklärungen geben Aufsichtsbehörden ab, wenn die nachgeordnete Behörde im Rahmen eines Verewaltungsprozesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akteneinsicht auch die Gegenseite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwindigkeitsmessgeräten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaffenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrerklärung für teilweise rechtswidrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwerdewege vor.
Das BVerwG hält die Sperrerklärung für rechtmäßig, weil es davon ausgeht, dass einerseits die Dokumente selbst, andererseits deren Dateibezeichnungen, ‑größen und ‑typen Wettbewerber des Unternehmens, das diese Informationen bei der verklagten Behörde eingereicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheimnisdefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reichweite des IFG gilt, inklusive des umstrittenen Tatbestandsmerkmals des „berechtigten Interesses“ am Geheimnis, also einer über die Richtlinie 2016/943 hinausgehenden qualitativen Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheimnisse angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unternehmen sollten diese Geheimhaltung also dokumentieren, Antragsteller im Informationsfreiheitsrecht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unternehmen, das sich auf Geheimnisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).
Naturstrom aus dem Wald
Wegen der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung konzentriert sich die Standortsuche für Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökologischen Funktion und des landschaftsprägenden Charakters der Wälder hier oft Vorbehalte. Allerdings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Mischwälder eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbesondere Kiefern- oder Fichtenmonokulturen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windenergieanlagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlossenen Waldgebiete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich strukturierte Landschaften.
Auch in wenig naturnahen Waldgebieten müssen bei der Planung von WEA artenschutz- und waldrechtliche Vorgaben selbstverständlich beachtet werden. Insbesondere, wenn in Waldgebieten viele Fledermäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarzstörche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unvermeidbar sind – kompensiert werden müssen.
Weiterhin ist für den Bau einer Windkraftanlage eine forstrechtliche „Umwandlungsgenehmigung“ erforderlich. Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufgeforstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauerhaften Verlust von durchschnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landesforstgesetzen kompensiert werden.
Da kleine Anlagen in geschlossenen Waldgebieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erforderlich. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet, fließen andere rechtliche Vorgaben, wie etwa die artenschutzrechtliche Genehmigung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Stellungnahme der anderen Behörden, u.a. der Forstbehörde ein, und koordiniert die verschiedenen Genehmigungsverfahren (Olaf Dilling).
Individuelle Netzentgelte und Corona
Der § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gewährt Industrieunternehmen, die über mehr als 7.000 Stunden im Jahr mindestens 10 GWh Strom beziehen, ein besonderes Netzentgelt. Sie zahlen also deutlich weniger für den Transport von Elektrizität, als für den Transport der „ganz normalen“ Energie anfallen würde, die alle anderen Netznutzer im Netzgebiet beziehen. Beziehen sie praktisch immer, also mehr als 8.000 Stunden im Jahr, zahlen sie nur 10% des veröffentlichten Netzentgeltes.
Dieses abgesenkte Netzentgelt ist aber kein Geschenk, auf das die Unternehmen so ohne Weiteres verzichten könnten. Insbesondere in einer krisenhaften Lage wie 2020 würde es manches betroffene Unternehmen vor ernsthafte Probleme stellen. Denn in den Verträgen über die besondere Netznutzung heißt es regelmäßig, dass das individuelle Netzentgelt gewährt wird und im Gegenzug der Letztverbraucher durch den Bandlastbezug das Netz entlastet. Tritt diese Entlastung nicht ein, weil auf einmal weniger als 10 GWh oder nicht mehr über mehr als 7.000 Stunden bezogen wird, entfiele das besondere Netzentgelt. Die Kosten für elektrische Energie würden unbezahlbar, mindestens würden die Produktkosten deutlich steigen, was insbesondere bei Produkten, die auf dem Weltmarkt zu einheitlichen Preise verkauft werden, problematisch ist.
Um Unternehmen, die ohnehin mit dem Konjunktursturz aufgrund der aktuellen Situation kämpfen, nicht noch mit diesem Problem zu belasten, hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Datum vom 8. Juli 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass Unternehmen 2020 ihr individuelles Netzentgelt auch dann behalten, wenn sie 2020 die Voraussetzungen nicht erfüllen. Es reicht, wenn dies 2019 der Fall war. Dies ergibt sich aus einem neuen § 32 Abs. 10 StromNEV, der lauten soll:
„Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wordenist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird.“
Da § 19 Abs. 2 StromNEV nicht geändert wird, können Unternehmen entweder durch die Bezugsstruktur 2019 oder 2020 den erforderlichen Nachweis führen. Viele Unternehmen würden aufatmen, denn noch im Mai äußerte sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) dahingehend, keine Ausnahmen zuzulassen.
Wie geht es nun weiter? Der Entwurf war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Bis zum 13. Juli lief zudem eine Stellungnahmefrist für die Öffentlichkeit. Es ist anzunehmen, dass Entscheidungen nach der Sommerpause getroffen werden. Noch ist die Sache also nicht in trockenen Tüchern, doch immerhin hat sich die Politik der pandemiebedingten Notlage angenommen (Miriam Vollmer).