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Verkehrs­expe­ri­mente im Herzen der Hauptstadt

Gestern führten uns die Schritte in unserer Mittags­pause an einen Ort, den wir bisher eher selten aufge­sucht hatten. Nämlich die Fried­rich­straße rund um die „Stadt­mitte“ oder, genauer gesagt, den gleich­na­migen U‑Bahnhof. Grund dafür war Neugierde über ein Experiment, das dort gerade statt­findet und in Berlin für hitzige Kontro­versen sorgt: Die Sperrung der Fried­rich­straße für den Autoverkehr und die Umwandlung in eine Fahrrad­straße und Flanier­meile für vorerst sechs Monate.

Während die Einen frohlocken, dass die Ideen der Verkehrs­wende nun auch „im Herzen“ der Haupt­stadt angekommen sind, gab es auch lautstarke kritische Stimmen. So ließ sich ein Staats­se­kretär des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums auf Twitter zu der Äußerung hinreißen: „Da wo bisher #Verkehr problemlos lief gibts jetzt Chaos!“ 

Nun, Chaos konnten wir bei unserem Mittag­spa­ziergang nicht ausmachen. Vielmehr eine Mischung aus mediter­ranem Flair, da etliche Geschäfts­leute die Mittags­pause nutzten, um draußen in der Spätsom­mer­sonne einen Kaffee zu trinken, und einem Radweg hollän­di­schen Zuschnitts. 

Und auch um diese Mischung gibt es inzwi­schen eine Ausein­an­der­setzung. Denn das gemäch­liche und unbesorgte Flanieren steht nach Auffassung von Kritikern in Konkurrenz mit den Fahrrad­spuren, die nun mittig auf der Straße verlaufen. Bislang war auch von entspre­chenden Konflikten wenig zu bemerken. Erstens ist auf der Fried­rich­straße ohnehin nicht so viel Radverkehr. Außerdem bleibt durch die Sperrung der Fried­rich­straße an beiden Fahrbahn­rändern ein Bereich frei, der bisher von den Fußgängern kaum genutzt wird. Durch diese Puffer­zonen kommen der Fußgänger dem Fahrrad­verkehr bislang nur beim Queren buchstäblich „in die Quere“.  Anderer­seits wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn auch diese Zonen stärker genutzt werden könnten. So ließe sich bei einer Verstä­tigung der Sperrung der Bürger­steig verbreiten, so dass die Fußgänger auch diese Bereiche nutzen. Die Grenze zu den Fahrrad­spuren ließe sich dabei baulich z.B. durch unter­schied­liche Pflas­te­rungen so absetzen, dass auch dann ungewollte Kolli­sionen nicht zu befürchten sind.

Dass die aktuelle provi­so­rische Lösung noch nicht in jeder Hinsicht ausge­reift ist, spricht ohnehin nicht gegen die Sperrung. Denn genau dafür gibt es die sogenannten Maßnahmen zur Erprobung, über die wir im Zusam­menhang mit der StVO-Reform schon mehrfach berichtet hatten: Sie sollen es ermög­lichen, recht­zeitig Erfah­rungen zu machen, bevor Kommunen mit unaus­ge­reiften perma­nente Maßnahmen Schiff­bruch erleiden. Bleibt zu hoffen, dass dieses Instrument nun vom Herzen der Republik auch in die Fläche ausstrahlt. Denn es gibt so einige Städte, denen Impulse für eine innovative Verkehrs­po­litik gut tun würden (Olaf Dilling).

Von |2. September 2020|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Der recht­liche Maßstab für Corona-Versam­m­­lungs­­­verbote: Zu BVerfG, – 1 BvQ 94/20 -

Wann dürfen Behörden pande­mie­be­dingt Versamm­lungen verbieten? Damit hat sich in einer Eilent­scheidung vom 30. August 2020 (1 BvQ 94/20) das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) beschäftigt. Die Entscheidung fiel in einem Eilver­fahren, das die Anmelder gegen eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Berlin-Brandenburg angestrengt hatten, mit der sich die Veran­stalter der Großdemo vom 29. August 2020 zwar in Hinblick auf die Demo, nicht aber in Hinblick auf ein geplantes Dauercamp durch­ge­setzt hatten (dort Ziffer 2.). Mit diesem Dauercamp im Tiergarten wollten die Veran­stalter, die sich „Querdenker 711“ nennen, gegen die Maßnahmen protes­tieren, mit denen Bund und Länder die Ausbreitung der Corona-Pandemie bekämpfen. Die Veran­stalter hatten offenbar vor, so lange rund um die Sieges­säule zu campen, bis die Bundes­re­gierung ihren Wünschen nachkommt.

Unzuläs­sigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

Im Ergebnis blieben die Veran­stalter vorm BVerfG erfolglos. Ihr Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil sie den Rechtsweg nicht ausge­schöpft hatten. Zum einen hatte sich zwischen der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dem Eilantrag beim BVerfG der Sachverhalt maßgeblich geändert, so dass der Antrag­steller nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO beim OVG die Änderung des Beschlusses hätte beantragen können. Zum anderen hatte der Veran­stalter, der auch die Verletzung recht­lichen Gehörs gerügt hatte, die in solchen Fällen faktisch obliga­to­rische Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht erhoben.

In den sozialen Medien wurde die so begründete Unzuläs­sigkeit teilweise als „Unfähigkeit“ der Antrag­steller und ihrer Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten disku­tiert. Angesichts des Umstandes, dass die OVG-Entscheidung erst in der Nacht auf den Samstag, den 29. August 2020, fiel, und das BVerfG schon am Folgetag, am Sonntag, den 30. August 2020, entschied, stellt sich die Frage, wie viele Kollegen hier wirklich die Nerven gehabt hätten, erneut den Weg zum OVG einzu­schlagen, zumal das Rechts­mittel des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unserer Erfahrung nach selbst unter spezia­li­sierten Kollegen wenig prakti­ziert wird, aber von der Galerie kriti­siert es sich ja immer leicht.

Obiter dictum: Unbegrün­detheit des Antrags

Das BVerfG hätte es bei der Zurück­weisung als unzulässig belassen können. Es hat aber die Gelegenheit genutzt, obiter dictum auf den Maßstab für Versamm­lungs­verbote nach § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz (VersG) in Zeiten der Pandemie einzu­gehen. Diese Ausfüh­rungen stellen eine wertvolle Handrei­chung für die weitere Handhabung von Versamm­lungen in den nächsten Wochen und Monaten dar:

Zunächst rückt das BVerfG die staat­liche Schutz­pflicht gegenüber Leben und Gesundheit (wir kennen sie vor allem aus der Abtrei­bungs­de­batte) anderer Menschen als der Versamm­lungs­teil­nehmer ins Schein­wer­fer­licht. Es geht bei der Frage, ob Versamm­lungen auch in der aktuellen Lage statt­finden dürfen, nämlich nicht nur um die Grund­rechte der Versamm­lungs­teil­nehmer. Es geht auch um die Rechte der an der Versammlung unbetei­ligten Menschen, die durch eine erhöhte Anste­ckungs­gefahr geschädigt werden. Damit verschiebt das Gericht den Abwägungs­maßstab. Bildlich gesprochen liegt auf der anderen Seite von Justitias Waage ein deutlich schwe­reres Gewicht als VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg in ihren Entschei­dungen zum großen Demozug vom 29. Auguts 2020 zuvor angenommen hatten.

Sodann geht das BVerfG auf die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Unter­sagung des Dauer­camps ein. Verbote als schwerer Eingriff in die Versamm­lungs­freiheit sind nämlich nur dann zulässig, wenn kein ebenso geeig­netes, aber milderes Mittel in Frage kommt, und die Maßnahme zudem angemessen ist. Hier zählt das BVerfG mehrere Maßnahmen auf, die es für milder hält als Verbote: Die Versamm­lungs­be­hörde kann z. B. die Teilneh­merzahl beschränken, Mindest­ab­stände verfügen, eine Masken­pflicht aufer­legen. Die Masken­pflicht kann – anders als das OVG meinte – sogar dann verhängt werden, wenn ansonsten im Freien landes­ge­setzlich keine Masken­pflicht besteht.

Im vorlie­genden Fall war die Versamm­lungs­be­hörde aber nicht verpflichtet, es bei solchen milderen Auflagen zu belassen, weil das BVerfG in diesem ganz spezi­ellen Fall nicht von deren Geeig­ne­theit ausgeht. Das BVerfG glaubte den Veran­staltern nämlich nicht, dass deren Hygie­ne­konzept funktio­niert und einge­halten wird, nachdem sich bei nun ja schon zwei von ihnen veran­stal­teten Demons­tra­tionen die Teilnehmer nicht an die vorher vorge­legten Hygien­kon­zepte hielten. Das ist nicht sonderlich überra­schend, denn die Teilnehmer waren ja gerade nach Berlin gekommen, weil sie solche Schutz­maß­nahmen für überflüssig und übergriffig halten. Aber angesichts dessen darf die Versamm­lungs­be­hörde für weitere Veran­stal­tungen ihre Schlüsse ziehen. Damit schließt das BVerfG an eine andere Entscheidung vom 11. Juni 2020 (1 BvQ 66/20) an, in der es ebenfalls bezüglich eines Versamm­lungs­verbots während der Corona-Pandemie die Vorer­fah­rungen mit dem Veran­stalter thema­ti­siert hatte.

Wann sind Versamm­lungen zulässig?

Im letzten Abschnitt geht das BVerfG deutlich darauf ein, wann Versamm­lungen derzeit als zulässig anzusehen sind: Wenn der Veran­stalter ein Hygie­ne­konzept vorlegt, das nachvoll­ziehbar Schutz vor Anste­ckungs­ge­fahren bietet. Dieses Konzept muss zum einen abstrakt medizi­nisch nach dem aktuellen Wissens­stand überzeugen. Die Behörde muss sich aber zum anderen auch bei der konkreten Gefah­ren­pro­gnose nicht für dumm verkaufen lassen: Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass der Veran­stalter dieses Konzept nicht durch­setzt, stehen seine Chancen vor Gericht schlecht (Miriam Vollmer).

Von |1. September 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Famili­en­mit­glieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Ratten­schwanz an weiteren Entschei­dungen dran: Beispiels­weise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tages­müttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zustän­digkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Branden­burger Speck­gürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staats­vertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechts­spre­chung zumindest einen Anspruch auf Weiter­be­treuung an.

Aber auch in anderen Bundes­ländern gibt es manchmal Möglich­keiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreu­ungs­ein­richtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Nieder­sachsen das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Lüneburg per Eilbe­schluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpäd­ago­gische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entschei­denden Fall erheblich entwick­lungs­ver­zö­gerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergeb­nisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausge­prägte soziale Ängste, die eine Konti­nuität in der Betreuung erfor­derlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integra­ti­ons­plätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpäd­ago­gische Leistungen ist im Sozial­hil­fe­recht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungs­befugt ist (Olaf Dilling).

Von |31. August 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19

Das Anspruch nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse etwa sind ausge­nommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnah­me­re­gelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäfts­ge­heim­nis­gesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).

Anlass für die Entscheidung war eine Sperrer­klärung. Solche Erklä­rungen geben Aufsichts­be­hörden ab, wenn die nachge­ordnete Behörde im Rahmen eines Verewal­tungs­pro­zesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akten­ein­sicht auch die Gegen­seite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwin­dig­keits­mess­ge­räten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehal­tenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaf­fenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrer­klärung für teilweise rechts­widrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwer­dewege vor.

Das BVerwG hält die Sperrer­klärung für recht­mäßig, weil es davon ausgeht, dass einer­seits die Dokumente selbst, anderer­seits deren Datei­be­zeich­nungen, ‑größen und ‑typen Wettbe­werber des Unter­nehmens, das diese Infor­ma­tionen bei der verklagten Behörde einge­reicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheim­nis­de­fi­nition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reich­weite des IFG gilt, inklusive des umstrit­tenen Tatbe­stands­merkmals des „berech­tigten Inter­esses“ am Geheimnis, also einer über die Richt­linie 2016/943 hinaus­ge­henden quali­ta­tiven Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheim­nisse angemessene Geheim­hal­tungs­maß­nahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unter­nehmen sollten diese Geheim­haltung also dokumen­tieren, Antrag­steller im Infor­ma­ti­ons­frei­heits­recht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unter­nehmen, das sich auf Geheim­nisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).

 

 

Von |28. August 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Natur­strom aus dem Wald

Wegen der Abstands­er­for­der­nisse zur Wohnbe­bauung konzen­triert sich die Stand­ort­suche für Windener­gie­an­lagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökolo­gi­schen Funktion und des landschafts­prä­genden Charakters der Wälder hier oft Vorbe­halte. Aller­dings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Misch­wälder eine hohe Bedeutung für die Arten­vielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbe­sondere Kiefern- oder Fichten­mo­no­kul­turen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windener­gie­an­lagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlos­senen Waldge­biete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich struk­tu­rierte Landschaften.

Auch in wenig natur­nahen Waldge­bieten müssen bei der Planung von WEA arten­­schutz- und waldrecht­liche Vorgaben selbst­ver­ständlich beachtet werden. Insbe­sondere, wenn in Waldge­bieten viele Fleder­mäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarz­störche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffs­verbote des § 44 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unver­meidbar sind – kompen­siert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraft­anlage eine forst­recht­liche „Umwand­lungs­ge­neh­migung“ erfor­derlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufge­forstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauer­haften Verlust von durch­schnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landes­forst­ge­setzen kompen­siert werden.

Da kleine Anlagen in geschlos­senen Waldge­bieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung nach § 4 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erfor­derlich. Da das immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren nach § 13 BImSchG Konzen­tra­ti­ons­wirkung entfaltet, fließen andere recht­liche Vorgaben, wie etwa die arten­schutz­recht­liche Geneh­migung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung zuständige Behörde die Stellung­nahme der anderen Behörden, u.a. der Forst­be­hörde ein, und koordi­niert die verschie­denen Geneh­mi­gungs­ver­fahren (Olaf Dilling).

Von |27. August 2020|Kategorien: Allgemein, Erneu­erbare Energien, Natur­schutz, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Indivi­duelle Netzent­gelte und Corona

Der § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gewährt Indus­trie­un­ter­nehmen, die über mehr als 7.000 Stunden im Jahr mindestens 10 GWh Strom beziehen, ein beson­deres Netzentgelt. Sie zahlen also deutlich weniger für den Transport von Elektri­zität, als für den Transport der „ganz normalen“ Energie anfallen würde, die alle anderen Netznutzer im Netzgebiet beziehen. Beziehen sie praktisch immer, also mehr als 8.000 Stunden im Jahr, zahlen sie nur 10% des veröf­fent­lichten Netzentgeltes.

Dieses abgesenkte Netzentgelt ist aber kein Geschenk, auf das die Unter­nehmen so ohne Weiteres verzichten könnten. Insbe­sondere in einer krisen­haften Lage wie 2020 würde es manches betroffene Unter­nehmen vor ernst­hafte Probleme stellen. Denn in den Verträgen über die besondere Netznutzung heißt es regel­mäßig, dass das indivi­duelle Netzentgelt gewährt wird und im Gegenzug der Letzt­ver­braucher durch den Bandlast­bezug das Netz entlastet. Tritt diese Entlastung nicht ein, weil auf einmal weniger als 10 GWh oder nicht mehr über mehr als 7.000 Stunden bezogen wird, entfiele das besondere Netzentgelt. Die Kosten für elektrische Energie würden unbezahlbar, mindestens würden die Produkt­kosten deutlich steigen, was insbe­sondere bei Produkten, die auf dem Weltmarkt zu einheit­lichen Preise verkauft werden, proble­ma­tisch ist.

Um Unter­nehmen, die ohnehin mit dem Konjunk­tur­sturz aufgrund der aktuellen Situation kämpfen, nicht noch mit diesem Problem zu belasten, hat das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium mit Datum vom 8. Juli 2020 einen Referen­ten­entwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass Unter­nehmen 2020 ihr indivi­du­elles Netzentgelt auch dann behalten, wenn sie 2020 die Voraus­set­zungen nicht erfüllen. Es reicht, wenn dies 2019 der Fall war. Dies ergibt sich aus einem neuen § 32 Abs. 10 StromNEV, der lauten soll:

Soweit eine indivi­duelle Netzent­gelt­ver­ein­barung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulie­rungs­be­hörde angezeigt wordenist, besteht im Kalen­derjahr 2020 ein Anspruch auf Weiter­geltung des verein­barten indivi­du­ellen Netzent­gelts, wenn die Voraus­set­zungen im Kalen­derjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsäch­liche Erfüllung der Voraus­set­zungen auf das Kalen­derjahr 2019 abgestellt wird.“

Da § 19 Abs. 2 StromNEV nicht geändert wird, können Unter­nehmen entweder durch die Bezugs­struktur 2019 oder 2020 den erfor­der­lichen Nachweis führen. Viele Unter­nehmen würden aufatmen, denn noch im Mai äußerte sich die Bundes­netz­agentur (BNetzA) dahin­gehend, keine Ausnahmen zuzulassen.

Wie geht es nun weiter? Der Entwurf war zum Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung noch nicht innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt. Bis zum 13. Juli lief zudem eine Stellung­nah­me­frist für die Öffent­lichkeit. Es ist anzunehmen, dass Entschei­dungen nach der Sommer­pause getroffen werden. Noch ist die Sache also nicht in trockenen Tüchern, doch immerhin hat sich die Politik der pande­mie­be­dingten Notlage angenommen (Miriam Vollmer).

Von |26. August 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Industrie, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare