Ruhestörung durch nächtliches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offensichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozialleben über Monate sehr eingeschränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwachsenwerden dazu. Viel davon hat sich bei geschlossenen Clubs auf die Straße verlagert. Akkubetriebene Musikboxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veranstalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die “schiefe Ecke” oder auch “Assi-Eck”. Dort ist das sogenannte “Straßenbahn-Streicheln” zum neuen Trendsport ausgerufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßenbahnen mit voraussehbaren Risiken für die zumeist alkoholisierten Jugendlichen. Hunderte von Jugendlichen treffen sich dort abends um Alkoholkonsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbesonderen nächtlichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grundrechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Generalklausel in § 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz ergebe sich ein entsprechender Anspruch. Dabei sei die Ermessensausübung aufgrund des Schutzpflicht des Staates soweit reduziert, dass eingeschritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hintergrundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststättenbetriebe nicht ohnehin schon zu erheblichen Lärmbelastungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenzwerte für Wohngebiete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachholende Parties von Jugendlichen auch Anwohnerbelange ernst genommen werden müssen und bei erheblichen Nachteilen zumindest eine umfassende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

Sind Schulschließungen verfassungskonform – eine erste Analyse

Das BVerfG hat am 30. November 2021 einen Beschluss über die Zulässigkeit der Schulschließungen im Frühling 2021 im damaligen § 28b IfSG getroffen (1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Ein erster Blick: Was steht drin, was hat das für heute und die Zukunft zu bedeuten?

Absolut breaking im ersten Schritt: Das BVerfG erkennt das Recht auf schulische Bildung an. Es soll aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG fließen. Das ist mal ein Wort. Der Staat hat also nicht nur diesen Auftrag, der Schüler kann seine Erfüllung auch einfordern. Ob der Staat das in manchen maroden Schulen überhaupt noch einlöst? Wie sieht es bei Behinderungen aus?

In dieses Grundrecht hat der Staat durch Schulschließungen eingegriffen. Anders als die Hobbyjuristen von der Telegram-Universität glauben, bedeutet das nicht, dass die Maßnahme deswegen verfassungswidrig wäre. Nein, wir fragen im nächsten Schritt nach der Rechtfertigung. Eingriffe müssen nämlich formell und materiell verfassungskonform sein: Formell ist alles fein, Bund für IfSG zuständig, Gesetz auch nicht zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat.

Schüler, Corona, Virus, Lernen, Covid-19, Epidemie

Der für materiell verfassungskonforme Eingriffe erforderliche Zweck ist die Erfüllung staatlicher Schutzpflichten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Der Staat hat einen Schutzauftrag für Leben und Gesundheit. Das BVerfG sieht die Schulschließung als geeignet an, diesen Zweck zu erreichen: Kinder können ansteckend sein und das Virus verbreiten. Wenn sie nicht zur Schule gehen, reduziert sich diese Verbreitung: Check! Das BVerfG hat also die Fremdnützigkeit dieser Einschränkung akzeptiert, was im Vorfeld auch bezweifelt worden ist.

Die Schulschließung muss das mildeste von potentiell gleich geeigneten Mitteln sein. Hier hat der Senat Sachverständige gefragt, ob Tests und Hygienemaßnahmen nicht gleich geeignet wären. Die Sachverständigen haben das mehrheitlich abgelehnt, zumindest für Schnelltests. Nun wird es aber haarig: War die Schulschließung auch angemessen? Das BVerfG erkennt in Step 1 an, dass oft nicht digital unterrichtet wurde und Kinder Lernrückstände und Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung erlitten hätten.

Aber: Der Senat meint, dass Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung – Leben und Gesundheit – diese Nachteile überwiegen. Er argumentiert mit steigenden Intensivpatientenzahlen, Mutationen, die Impfkampagne war gerade erst gestartet. Nach dem BVerfG ist Präsenzunterricht also besonders wichtig, aber es gibt NOCH wichtigere Rechtsgüter. Trotzdem muss der Gesetzgeber dem wichtigen Unterricht Rechnung tragen. Das hat er aber auch getan: Schulen sollten erst bei Inzidenz 165 (haha …) statt wie andere Einrichtungen bei 100 schließen. Der Gesetzgeber hat den Kinderrechte auf Schule auch durch Ausnahmen Rechnung getragen (Abschlussklassen, Notbetreuung auch für Kinder mit schwierigen Startbedingungen), was das BVerfG weiter milde stimmt.

Interessant für die kommenden Wochen: Der Senat meint, dass dort, wo es keinen vernünftigen Distanzunterricht gab, Schülerinnen und Schüler entsprechende Vorkehrungen verlangen konnten. Das wird manche Eltern aufhorchen lassen. Nochmal kommen die Schulen nicht so leicht davon. Für April 2021 meint das BVerfG jedenfalls, dass der Bund auch keine freiheitsschonenderen Maßnahmen versäumt hat, wie Luftfilter etc. Da fragt man sich, wie das heute aussieht. Aber der Senat formuliert hier sehr vorsichtig, das ist kein Drop Out Kriterium.

Wichtig für das BVerfG: Die kurzzeitige Beschränkung der Schulschließungen. Die Impfkampagne lief damals an. Das BVerfG weist daraufhin, dass bei fortschreitender Impfkampagne die Schulschließungen an Rechtfertigung verlieren würden. Spontan fragt sich der Leser an dieser Stelle, ob damit heute Schulschließungen nicht unverhältnismäßig wären, weil Erwachsene sich impfen lassen können. Ist eine Impfpflicht evtl. milderes Mittel? Auf der anderen Seite hat auch der Lebensschutz bei Inzidenzen >400 eine andere Bedeutung.

Auch in das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG sieht der Senat keinen Eingriff. Zwar hätten Eltern bis zu 2,3 Std. am Tag mehr Aufwand gehabt, aber der Staat hätte die erforderlichen Maßnahmen der Familienförderung getroffen, v. a. Notbetreuung, auch Entschädigungsansprüche.

Alles fein also für die Vergangenheit. Für eine Schulschließung heute muss der Gesetzgeber aber darlegen, dass er alles getan hat, um diesen Schritt zu vermeiden. Unser Tipp: Impfpflicht als milderes Mittel. Und Schulschließungen erst, wenn alles, wirklich alles andere dicht ist (Miriam Vollmer).

2021-11-30T11:04:22+01:0030. November 2021|Allgemein|

Corona und Outdoor-Sport

Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodelfahrer die Mittelgebirge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Tourismusbranche erfreuen. Dieses Jahr profitiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Ansteckungen auswirkt.

Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwischen hat angesichts zahlreicher unterschiedlicher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infektionsgeschehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jedenfalls, dass aktuell weder touristische Übernachtungen, noch Restaurantbesuche möglich sind.

Aber wie steht es mit Tagesausflügen? In den meisten Bundesländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betreffenden Landkreis die Infektionszahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betroffenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungsradius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Freizeitaktivitäten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäuserkreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tagesausflüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touristenhotspots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleichzeitiger Abwesenheit der gewohnten Infrastruktur, wie Restaurants, Toiletten, usw.

In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landesgrenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entsprechend niedrigerer Ansteckungsgefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).

 

2021-01-15T01:35:38+01:0015. Januar 2021|Sport, Verwaltungsrecht|