Es kommt drauf an: Von Knallerbsen und großen Krachern

Eins der ersten Dinge, die angehende Juristinnen und Juristen lernen, ist die altbewährte Floskel: “Es kommt drauf an”. Das sei, so damals ein Professor, zum einen gut, äh… um Zeit zu gewinnen. Denn auf irgendetwas käme es in Rechtsfragen ja eigentlich immer an. Und was das nun in concreto sei, das würde einem im Laufe des Gesprächs in der Regel sicherlich schon einfallen. Jedenfalls dann, wenn man in seiner Vorlesung gut zugehört hätte. Zum anderen… würden Kandidaten dadurch vermeiden, zu schnell etwas zu Pauschales zu antworten. Was dann am Ende im zu beurteilenden Fall doch nicht zuträfe.

Grade eben war in einem sozialen Netzwerk von einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die Rede: Das Feuerwerksverbot in Niedersachsen sei gekippt worden. Es gäbe, so von T-Online wiedergegeben, nach Auffassung des Gerichts “keine Gründe” für das Verbot. Die makabere Pointe: Im selben Atemzug berichtete T-Online von gekühlten Corona-Toten in Hanau.

Zu Recht fragen sich nun manche in dem sozialen Netzwerk, ob das Gericht den Ernst der Lage erkannt hat. Aber bevor wir auch hier anfangen, uns über “weltfremde” Richter zu erregen, haben wir dann doch noch die Kurve gekriegt und zumindest mal die bereits vorliegende Pressemitteilung des Gerichts gelesen. Und sind nun der Überzeugung, dass die Sache dann doch nicht gar so einfach ist. Wie hieß dieser tief in unserer professionellen Methode verankerte Spruch: “Es kommt darauf an!”

Aber zunächst einmal zu dem Inhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung:

§ 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung lautet:

„(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen.

(2) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung pyrotechnischer Gegenstände als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr oder bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.
(3) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“

Die Richter des 13. Senats des OVG Lüneburg waren der Auffassung, dass das Verbot nicht geeignet sei, zur Verhinderung von Infektionen beizutragen. Nun, das ist eine Frage, die nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl auch anders beantwortet werden könnte.

Denn auf allen Silvester-Parties, auf denen wir eingeladen waren, verbreitet sich um ca. 10 Minuten vor Mitternacht eine merkwürdige Unruhe. Viele Männer, vor allem Väter, kramen in Tüten und bringen bunte, oft länglich geformte Dinge aus Papier und Pappe zu Tage, suchen nach Feuerzeug oder Streichhölzern. Irgendjemand holt Sekt oder Champagner aus der Kühlung. Alles drängt auf die Straße, wo schon einige Nachbarn versammelt sind. Gemeinsam wird dann rückwärts gezählt, gemeinsam angestoßen, alle Leute fallen ausnahmeslos allen Leuten (selbst ihren erbittersten Feinden und Nebenbuhlern) um den Hals und währenddessen werden die Raketen gezündet. Welche Rolle Raketen und Feuerwerk genau spielen, ist natürlich eine schwer zu beantwortende Frage. Es wäre sicherlich denkbar, sich auch nur mit Sekt auf die Straße zu stellen, aus der gemeinsame Flasche zu trinken und sich gegenseitig zu umarmen. Aber ist das wahrscheinlich? Würden Sie das in einer Pandemie machen? Es wäre auch möglich, irgendwo mutterseelenallein mit großen Abständen Raketen und Böller zu zünden und den ganzen Rest mit dem Gemeinsam-aus-einer-Flasche-Trinken ausnahmsweise mal ganz wegzulassen. Aber das wäre vermutlich nicht einmal der halbe Spaß. Und es wäre ein Aufstand gegen die Macht der Gewohnheit, der auch Menschen tagsüber und in nüchternem Zustand schwer fallen dürfte.

Bleiben also die anderen, üblichen Silvesterfreuden. Zusammen am Tisch sitzen, “Dinner for One” gucken, Blei gießen und Knallbonbons… halt da war noch was… Die Richter des OVG Lüneburg hatten nämlich noch etwas an der Verordnung auszusetzen: Umfasst sind nicht nur diejenigen Raketen und Knallkörper die ausschließlich draußen gezündet werden dürfen. Nein, auch Tischfeuerwerk soll verboten werden. Und da, liebe Leserinnen und Leser, müssen wir dem Gericht wirklich folgen: Das Verbot dieser kleinen, harmlosen Silvesterfreuden ist nun tatsächlich so unverhältnismäßig, dass ihm die Rechtswidrigkeit sozusagen ins Gesicht geschrieben steht. Wenn also im sozialen Netzwerk mal wieder jemand fragt, wie wir eigentlich die Entscheidung des OVG Lüneburg finden, dann wissen Sie jetzt vermutlich, was wir antworten: “Es kommt drauf an…” (Olaf Dilling).

2020-12-18T18:42:30+01:0018. Dezember 2020|Verwaltungsrecht|

VG Berlin: Maskenpflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies hat der Bundestagspräsident per Allgemeinverfügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Widersprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltagsmaske möglicherweise erst nach einer langwierigen Auseinandersetzung vor Gericht greift,

Neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allgemeinverfügung und beantragten gleichzeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschiebende Wirkung der laufenden Klage wiederherzustellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurückgewiesen. Das VG Berlin hält die Allgemeinverfügung für rechtmäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungsgemäß ergangen, auch den Antragstellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resultiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundestagspräsidenten. Offenbar haben die AfD-Mitarbeiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung als gegeben an. Die Funktionsfähigkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7-Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstandsregeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Maskenpflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einigermaßen überraschend, dass die AfD-Mitarbeiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pandemiebekämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausreichend sei, die Ansteckungsgefahren auszuschließen, und machten auf vermeintliche Inkonsistenzen und Wertungswidersprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeitsplatz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antragsteller hatten eine Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit und ihrer körperlichen Unversehrtheit vorgetragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine “Meinung” sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Maskenpflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funktionsfähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitarbeiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funktionsfähigkeit des Bundestags argumentieren. Aber je wichtiger Institutionen für die Aufrechterhaltung grundlegender Infrastrukturen sind, um so eher können auch sie eine Maskenpflicht in vergleichbarer Weise rechtfertigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Brandenburgischen Landtag entschieden und ebenfalls die sofortigen Vollziehbarkeit der Maskenpflicht aufrechterhalten. (Miriam Vollmer)

2020-11-20T22:18:49+01:0020. November 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Über die Leichtigkeit des Radverkehrs

Im öffentlichen Straßenverkehrsrecht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrsregelungen gerechtfertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßenverkehrsrecht primär um Ordnungsrecht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei Verkehrsregeln weder um Klimaschutz, noch um städtebauliche Erwägung und schon gar nicht um so “weiche” Ziele wie die Aufenthaltqualität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrsbehörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzudenken, was eigentlich “Verkehr” alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorgebracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbrennungsmotor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwaltungsrechtler nicht um Verkehr handeln. Jedenfalls nicht um Verkehr im eigentlichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrradfahrer mögen sich auf Verkehrssicherheit berufen. Aber auch auf die “Ordnung des Verkehrs”, die meist synonym mit der Leichtigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radwegbenutzungspflicht, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leichtigkeit des Fahrradverkehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffentlichen Verkehrsraums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermöglichung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leichtigkeit für den Fahrradverkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pandemiebedingte Mehrbedarf an Radinfrastruktur gerechtfertigt wurden, genau auf diese Weise rechtssicher zu begründen: Dass die Leichtigkeit des Radverkehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrssicherheit betrachtet. Wir berichteten. Fahrradverkehr ist auch im Bewusstsein von Verwaltungsrichtern immer noch nicht ausreichend als “Verkehr” verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|