Es kommt drauf an: Von Knall­erbsen und großen Krachern

Eins der ersten Dinge, die angehende Juris­tinnen und Juristen lernen, ist die altbe­währte Floskel: „Es kommt drauf an“. Das sei, so damals ein Professor, zum einen gut, äh… um Zeit zu gewinnen. Denn auf irgend­etwas käme es in Rechts­fragen ja eigentlich immer an. Und was das nun in concreto sei, das würde einem im Laufe des Gesprächs in der Regel sicherlich schon einfallen. Jeden­falls dann, wenn man in seiner Vorlesung gut zugehört hätte. Zum anderen… würden Kandi­daten dadurch vermeiden, zu schnell etwas zu Pauschales zu antworten. Was dann am Ende im zu beurtei­lenden Fall doch nicht zuträfe.

Grade eben war in einem sozialen Netzwerk von einer neuen Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Lüneburg die Rede: Das Feuer­werks­verbot in Nieder­sachsen sei gekippt worden. Es gäbe, so von T‑Online wieder­ge­geben, nach Auffassung des Gerichts „keine Gründe“ für das Verbot. Die makabere Pointe: Im selben Atemzug berichtete T‑Online von gekühlten Corona-Toten in Hanau.

Zu Recht fragen sich nun manche in dem sozialen Netzwerk, ob das Gericht den Ernst der Lage erkannt hat. Aber bevor wir auch hier anfangen, uns über „weltfremde“ Richter zu erregen, haben wir dann doch noch die Kurve gekriegt und zumindest mal die bereits vorlie­gende Presse­mit­teilung des Gerichts gelesen. Und sind nun der Überzeugung, dass die Sache dann doch nicht gar so einfach ist. Wie hieß dieser tief in unserer profes­sio­nellen Methode veran­kerte Spruch: „Es kommt darauf an!“

Aber zunächst einmal zu dem Inhalt der Nieder­säch­si­schen Corona-Verordnung:

§ 10a der Nieder­säch­si­schen Corona-Verordnung lautet:

(1) Der Verkauf und die Abgabe von Feuer­werks­körpern und anderen pyrotech­ni­schen Gegen­ständen sind unzulässig. Satz 1 gilt nicht für pyrotech­nische Gegen­stände, die als Leucht­zeichen in der Schiff­fahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staat­licher Aufgaben dienen.

(2) Das Mitführen und Abbrennen von Feuer­werks­körpern und anderen pyrotech­ni­schen Gegen­ständen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung pyrotech­ni­scher Gegen­stände als Leucht­zeichen in der Schiff­fahrt oder im Flugverkehr oder bei der Wahrnehmung staat­licher Aufgaben.
(3) Das Veran­stalten von Feuerwerk für die Öffent­lichkeit ist verboten.“

Die Richter des 13. Senats des OVG Lüneburg waren der Auffassung, dass das Verbot nicht geeignet sei, zur Verhin­derung von Infek­tionen beizu­tragen. Nun, das ist eine Frage, die nach allge­meiner Lebens­er­fahrung wohl auch anders beant­wortet werden könnte.

Denn auf allen Silvester-Parties, auf denen wir einge­laden waren, verbreitet sich um ca. 10 Minuten vor Mitter­nacht eine merkwürdige Unruhe. Viele Männer, vor allem Väter, kramen in Tüten und bringen bunte, oft länglich geformte Dinge aus Papier und Pappe zu Tage, suchen nach Feuerzeug oder Streich­hölzern. Irgend­jemand holt Sekt oder Champagner aus der Kühlung. Alles drängt auf die Straße, wo schon einige Nachbarn versammelt sind. Gemeinsam wird dann rückwärts gezählt, gemeinsam angestoßen, alle Leute fallen ausnah­meslos allen Leuten (selbst ihren erbit­tersten Feinden und Neben­buhlern) um den Hals und während­dessen werden die Raketen gezündet. Welche Rolle Raketen und Feuerwerk genau spielen, ist natürlich eine schwer zu beant­wor­tende Frage. Es wäre sicherlich denkbar, sich auch nur mit Sekt auf die Straße zu stellen, aus der gemeinsame Flasche zu trinken und sich gegen­seitig zu umarmen. Aber ist das wahrscheinlich? Würden Sie das in einer Pandemie machen? Es wäre auch möglich, irgendwo mutter­see­len­allein mit großen Abständen Raketen und Böller zu zünden und den ganzen Rest mit dem Gemeinsam-aus-einer-Flasche-Trinken ausnahms­weise mal ganz wegzu­lassen. Aber das wäre vermutlich nicht einmal der halbe Spaß. Und es wäre ein Aufstand gegen die Macht der Gewohnheit, der auch Menschen tagsüber und in nüchternem Zustand schwer fallen dürfte.

Bleiben also die anderen, üblichen Silves­ter­freuden. Zusammen am Tisch sitzen, „Dinner for One“ gucken, Blei gießen und Knall­bonbons… halt da war noch was… Die Richter des OVG Lüneburg hatten nämlich noch etwas an der Verordnung auszu­setzen: Umfasst sind nicht nur dieje­nigen Raketen und Knall­körper die ausschließlich draußen gezündet werden dürfen. Nein, auch Tisch­feu­erwerk soll verboten werden. Und da, liebe Leserinnen und Leser, müssen wir dem Gericht wirklich folgen: Das Verbot dieser kleinen, harmlosen Silves­ter­freuden ist nun tatsächlich so unver­hält­nis­mäßig, dass ihm die Rechts­wid­rigkeit sozusagen ins Gesicht geschrieben steht. Wenn also im sozialen Netzwerk mal wieder jemand fragt, wie wir eigentlich die Entscheidung des OVG Lüneburg finden, dann wissen Sie jetzt vermutlich, was wir antworten: „Es kommt drauf an…“ (Olaf Dilling).

2020-12-18T18:42:30+01:0018. Dezember 2020|Verwaltungsrecht|

VG Berlin: Masken­pflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltags­maske zu tragen. Dies hat der Bundes­tags­prä­sident per Allge­mein­ver­fügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Wider­sprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltags­maske mögli­cher­weise erst nach einer langwie­rigen Ausein­an­der­setzung vor Gericht greift,

Neun Mitar­beiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allge­mein­ver­fügung und beantragten gleich­zeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschie­bende Wirkung der laufenden Klage wieder­her­zu­stellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechts­kräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurück­ge­wiesen. Das VG Berlin hält die Allge­mein­ver­fügung für recht­mäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungs­gemäß ergangen, auch den Antrag­stellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resul­tiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundes­tags­prä­si­denten. Offenbar haben die AfD-Mitar­beiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraus­set­zungen der Allge­mein­ver­fügung als gegeben an. Die Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7‑Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstands­regeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Masken­pflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einiger­maßen überra­schend, dass die AfD-Mitar­beiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pande­mie­be­kämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausrei­chend sei, die Anste­ckungs­ge­fahren auszu­schließen, und machten auf vermeint­liche Inkon­sis­tenzen und Wertungs­wi­der­sprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeits­platz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antrag­steller hatten eine Beein­träch­tigung ihrer Meinungs­freiheit und ihrer körper­lichen Unver­sehrtheit vorge­tragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine „Meinung“ sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Masken­pflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funkti­ons­fähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitar­beiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags argumen­tieren. Aber je wichtiger Insti­tu­tionen für die Aufrecht­erhaltung grund­le­gender Infra­struk­turen sind, um so eher können auch sie eine Masken­pflicht in vergleich­barer Weise recht­fer­tigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Branden­bur­gi­schen Landtag entschieden und ebenfalls die sofor­tigen Vollzieh­barkeit der Masken­pflicht aufrecht­erhalten. (Miriam Vollmer)

2020-11-20T22:18:49+01:0020. November 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Über die Leich­tigkeit des Radverkehrs

Im öffent­lichen Straßen­ver­kehrs­recht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrs­re­ge­lungen gerecht­fertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßen­ver­kehrs­recht primär um Ordnungs­recht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richte bei Verkehrs­regeln weder um Klima­schutz, noch um städte­bau­liche Erwägung und schon gar nicht um so „weiche“ Ziele wie die Aufent­halt­qua­lität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrs­be­hörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzu­denken, was eigentlich „Verkehr“ alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorge­bracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbren­nungs­motor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwal­tungs­rechtler nicht um Verkehr handeln. Jeden­falls nicht um Verkehr im eigent­lichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrrad­fahrer mögen sich auf Verkehrs­si­cherheit berufen. Aber auch auf die „Ordnung des Verkehrs“, die meist synonym mit der Leich­tigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radweg­be­nut­zungs­pflicht, die durch ein entspre­chendes Verkehrs­zeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrrad­fahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leich­tigkeit des Fahrrad­ver­kehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffent­lichen Verkehrs­raums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermög­li­chung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leich­tigkeit für den Fahrrad­verkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pande­mie­be­dingte Mehrbedarf an Radin­fra­struktur gerecht­fertigt wurden, genau auf diese Weise rechts­sicher zu begründen: Dass die Leich­tigkeit des Radver­kehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt Berlin als auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrs­si­cherheit betrachtet. Wir berich­teten. Fahrrad­verkehr ist auch im Bewusstsein von Verwal­tungs­richtern immer noch nicht ausrei­chend als „Verkehr“ verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|