Der rechtliche Maßstab für Corona-Versammlungsverbote: Zu BVerfG, – 1 BvQ 94/20 –

Wann dürfen Behörden pandemiebedingt Versammlungen verbieten? Damit hat sich in einer Eilentscheidung vom 30. August 2020 (1 BvQ 94/20) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt. Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren, das die Anmelder gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg angestrengt hatten, mit der sich die Veranstalter der Großdemo vom 29. August 2020 zwar in Hinblick auf die Demo, nicht aber in Hinblick auf ein geplantes Dauercamp durchgesetzt hatten (dort Ziffer 2.). Mit diesem Dauercamp im Tiergarten wollten die Veranstalter, die sich “Querdenker 711” nennen, gegen die Maßnahmen protestieren, mit denen Bund und Länder die Ausbreitung der Corona-Pandemie bekämpfen. Die Veranstalter hatten offenbar vor, so lange rund um die Siegessäule zu campen, bis die Bundesregierung ihren Wünschen nachkommt.

Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

Im Ergebnis blieben die Veranstalter vorm BVerfG erfolglos. Ihr Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil sie den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hatten. Zum einen hatte sich zwischen der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dem Eilantrag beim BVerfG der Sachverhalt maßgeblich geändert, so dass der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO beim OVG die Änderung des Beschlusses hätte beantragen können. Zum anderen hatte der Veranstalter, der auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hatte, die in solchen Fällen faktisch obligatorische Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht erhoben.

In den sozialen Medien wurde die so begründete Unzulässigkeit teilweise als “Unfähigkeit” der Antragsteller und ihrer Verfahrensbevollmächtigten diskutiert. Angesichts des Umstandes, dass die OVG-Entscheidung erst in der Nacht auf den Samstag, den 29. August 2020, fiel, und das BVerfG schon am Folgetag, am Sonntag, den 30. August 2020, entschied, stellt sich die Frage, wie viele Kollegen hier wirklich die Nerven gehabt hätten, erneut den Weg zum OVG einzuschlagen, zumal das Rechtsmittel des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unserer Erfahrung nach selbst unter spezialisierten Kollegen wenig praktiziert wird, aber von der Galerie kritisiert es sich ja immer leicht.

Obiter dictum: Unbegründetheit des Antrags

Das BVerfG hätte es bei der Zurückweisung als unzulässig belassen können. Es hat aber die Gelegenheit genutzt, obiter dictum auf den Maßstab für Versammlungsverbote nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) in Zeiten der Pandemie einzugehen. Diese Ausführungen stellen eine wertvolle Handreichung für die weitere Handhabung von Versammlungen in den nächsten Wochen und Monaten dar:

Zunächst rückt das BVerfG die staatliche Schutzpflicht gegenüber Leben und Gesundheit (wir kennen sie vor allem aus der Abtreibungsdebatte) anderer Menschen als der Versammlungsteilnehmer ins Scheinwerferlicht. Es geht bei der Frage, ob Versammlungen auch in der aktuellen Lage stattfinden dürfen, nämlich nicht nur um die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer. Es geht auch um die Rechte der an der Versammlung unbeteiligten Menschen, die durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr geschädigt werden. Damit verschiebt das Gericht den Abwägungsmaßstab. Bildlich gesprochen liegt auf der anderen Seite von Justitias Waage ein deutlich schwereres Gewicht als VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg in ihren Entscheidungen zum großen Demozug vom 29. Auguts 2020 zuvor angenommen hatten.

Sodann geht das BVerfG auf die Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Dauercamps ein. Verbote als schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit sind nämlich nur dann zulässig, wenn kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel in Frage kommt, und die Maßnahme zudem angemessen ist. Hier zählt das BVerfG mehrere Maßnahmen auf, die es für milder hält als Verbote: Die Versammlungsbehörde kann z. B. die Teilnehmerzahl beschränken, Mindestabstände verfügen, eine Maskenpflicht auferlegen. Die Maskenpflicht kann – anders als das OVG meinte – sogar dann verhängt werden, wenn ansonsten im Freien landesgesetzlich keine Maskenpflicht besteht.

Im vorliegenden Fall war die Versammlungsbehörde aber nicht verpflichtet, es bei solchen milderen Auflagen zu belassen, weil das BVerfG in diesem ganz speziellen Fall nicht von deren Geeignetheit ausgeht. Das BVerfG glaubte den Veranstaltern nämlich nicht, dass deren Hygienekonzept funktioniert und eingehalten wird, nachdem sich bei nun ja schon zwei von ihnen veranstalteten Demonstrationen die Teilnehmer nicht an die vorher vorgelegten Hygienkonzepte hielten. Das ist nicht sonderlich überraschend, denn die Teilnehmer waren ja gerade nach Berlin gekommen, weil sie solche Schutzmaßnahmen für überflüssig und übergriffig halten. Aber angesichts dessen darf die Versammlungsbehörde für weitere Veranstaltungen ihre Schlüsse ziehen. Damit schließt das BVerfG an eine andere Entscheidung vom 11. Juni 2020 (1 BvQ 66/20) an, in der es ebenfalls bezüglich eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie die Vorerfahrungen mit dem Veranstalter thematisiert hatte.

Wann sind Versammlungen zulässig?

Im letzten Abschnitt geht das BVerfG deutlich darauf ein, wann Versammlungen derzeit als zulässig anzusehen sind: Wenn der Veranstalter ein Hygienekonzept vorlegt, das nachvollziehbar Schutz vor Ansteckungsgefahren bietet. Dieses Konzept muss zum einen abstrakt medizinisch nach dem aktuellen Wissensstand überzeugen. Die Behörde muss sich aber zum anderen auch bei der konkreten Gefahrenprognose nicht für dumm verkaufen lassen: Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass der Veranstalter dieses Konzept nicht durchsetzt, stehen seine Chancen vor Gericht schlecht (Miriam Vollmer).

2020-09-02T09:46:02+02:001. September 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Individuelle Netzentgelte und Corona

Der § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gewährt Industrieunternehmen, die über mehr als 7.000 Stunden im Jahr mindestens 10 GWh Strom beziehen, ein besonderes Netzentgelt. Sie zahlen also deutlich weniger für den Transport von Elektrizität, als für den Transport der “ganz normalen” Energie anfallen würde, die alle anderen Netznutzer im Netzgebiet beziehen. Beziehen sie praktisch immer, also mehr als 8.000 Stunden im Jahr, zahlen sie nur 10% des veröffentlichten Netzentgeltes.

Dieses abgesenkte Netzentgelt ist aber kein Geschenk, auf das die Unternehmen so ohne Weiteres verzichten könnten. Insbesondere in einer krisenhaften Lage wie 2020 würde es manches betroffene Unternehmen vor ernsthafte Probleme stellen. Denn in den Verträgen über die besondere Netznutzung heißt es regelmäßig, dass das individuelle Netzentgelt gewährt wird und im Gegenzug der Letztverbraucher durch den Bandlastbezug das Netz entlastet. Tritt diese Entlastung nicht ein, weil auf einmal weniger als 10 GWh oder nicht mehr über mehr als 7.000 Stunden bezogen wird, entfiele das besondere Netzentgelt. Die Kosten für elektrische Energie würden unbezahlbar, mindestens würden die Produktkosten deutlich steigen, was insbesondere bei Produkten, die auf dem Weltmarkt zu einheitlichen Preise verkauft werden, problematisch ist.

Um Unternehmen, die ohnehin mit dem Konjunktursturz aufgrund der aktuellen Situation kämpfen, nicht noch mit diesem Problem zu belasten, hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Datum vom 8. Juli 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass Unternehmen 2020 ihr individuelles Netzentgelt auch dann behalten, wenn sie 2020 die Voraussetzungen nicht erfüllen. Es reicht, wenn dies 2019 der Fall war. Dies ergibt sich aus einem neuen § 32 Abs. 10 StromNEV, der lauten soll:

“Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wordenist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird.“

Da § 19 Abs. 2 StromNEV nicht geändert wird, können Unternehmen entweder durch die Bezugsstruktur 2019 oder 2020 den erforderlichen Nachweis führen. Viele Unternehmen würden aufatmen, denn noch im Mai äußerte sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) dahingehend, keine Ausnahmen zuzulassen.

Wie geht es nun weiter? Der Entwurf war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Bis zum 13. Juli lief zudem eine Stellungnahmefrist für die Öffentlichkeit. Es ist anzunehmen, dass Entscheidungen nach der Sommerpause getroffen werden. Noch ist die Sache also nicht in trockenen Tüchern, doch immerhin hat sich die Politik der pandemiebedingten Notlage angenommen (Miriam Vollmer).

2020-08-26T23:52:31+02:0026. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Die aufgeschobene Triage

Von allem Justizpersonal können sich Verfassungsrichter wohl am ehesten erlauben, Philosophen zu sein. Etwas über den Dingen zu schweben und sich Fragen hinzugeben, die sich außerhalb des Alltäglichen stellen. So Fragen, in denen Wertkonflikte unserer Gesellschaft exemplarisch auf den Punkt gebracht werden. Bezüglich einer solchen Frage, nämlich der der sogenannten Triage, hat das Bundesverfassungsgericht vor ein paar Tagen einen Eilantrag abgelehnt, was nicht ausschließt, dass es sich später im Hauptverfahren vertieft damit beschäftigt.

Den Eilantrag hatten mehrere kranke und behinderte Menschen gestellt. Sie waren der Auffassung, dass die Triage, also eine Entscheidung über knappe medizinische Ressourcen im Katastrophenfall, bzw. im Verfahren ganz konkret bezogen auf die Corona-Pandemie, zu regeln sei bevor der medizinische Notstand eintritt. Allerdings lehnte das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eilbedürftigkeit ab. Denn aktuell sei nicht abzusehen, dass ein Notstand in den Krankenhäusern unmittelbar bevorstünde.

Tatsächlich geht es bei der Triage juristisch ans Eingemachte. Denn an sich lässt das Grundgesetz nicht zu, dass Leben gegen Leben abgewogen wird. Auf der anderen Seite haben Ärzte einen eher pragmatischen Ansatz und versuchen, mit den begrenzten Mitteln in Katastrophensituationen möglichst viele Menschenleben zu retten. So etwa in den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Das kann aber auch bedeuten, dass Fälle mit geringen Überlebenschancen nachrangig behandelt werden. Ebenso wie Fälle, die auch ohne ärztlichen Eingriff eine gute Chance haben zu überleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, wenn es auf eine systematische Diskriminierung Behinderter oder Vorerkrankter hinausläuft. Insofern wird es noch spannend, wie das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird (Olaf Dilling).

2020-08-17T21:17:01+02:0017. August 2020|Allgemein|